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Ordnung
für den Vorbereitungsdienst der Pfarramtskandidaten

vom 29. März 1973

(ABl. 1973 S. 106), in der Fassung vom 16. Mai 1973 (ABl. 1973 S. 145)

Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung der Kandidaten für den Pfarrdienst vom 5. Juni 1970 (ABl. S. 145) – PfK, AusbG – erlässt die Protestantische Kirchenregierung der Pfalz folgende Ordnung für den Vorbereitungsdienst der Pfarramtskandidaten
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

Der Vorbereitungsdienst hat die Aufgabe, die Pfarramtskandidaten in die Praxis des Pfarrdienstes einzuführen, ihnen die persönliche Bewältigung der Komplexität dieser Praxis zu ermöglichen und sie zu selbstständiger, verantwortlicher Arbeit in der Kirche zu befähigen.
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§ 2

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 2 Jahre. Er soll als geschlossene Einheit abgeleistet werden.
( 2 ) Voraussetzungen und Zuständigkeiten für die Übernahme für den Vorbereitungsdienst ergeben sich aus § 1 bis 3 PfK/AusbG.
( 3 ) Tatbestände, nach denen der Vorbereitungsdienst endet, ergeben sich aus § 12 Abs. 3 und 13 PfK/AusbG.
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§ 3

( 1 ) Verantwortlich für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes ist der Landeskirchenrat.
( 2 ) Der Leiter des Predigerseminars leitet die Ausbildung im Auftrag des Landeskirchenrates. Nach Maßgabe dieser Ordnung bestimmen die Pfarramtskandidaten mit.
( 3 ) Die Leiter der Ausbildungsabschnitte (Mentoren) führen die Pfarramtskandidaten in das jeweilige Arbeitsgebiet ein und begleiten die Ausbildung als Berater; § 9 PfK/AusbG bleibt jedoch unberührt.
( 4 ) Der Plan für jeden Ausbildungsabschnitt wird von dem Mentor und dem Pfarramtskandidaten gemeinsam schriftlich erarbeitet. In allen Ausbildungsabschnitten soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Teamarbeit gegeben werden.
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II.
Verlauf des Vorbereitungsdienstes

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§ 4

Der Vorbereitungsdienst wird in Ausbildungsabschnitten durchgeführt:
  1. im Predigerseminar
  2. im Schulpraktikum
  3. im Gemeindepraktikum
  4. im Spezialpraktikum.
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§ 5

( 1 ) Für die Ausbildungsabschnitte nach § 4 Buchst. b) bis d) bestimmt der Landeskirchenrat im Benehmen mit den Pfarramtskandidaten den jeweiligen Ausbildungsort und Mentor. Wünschen des Pfarramtskandidaten ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
( 2 ) Schul- und Gemeindepraktikum sollen in der Regel an einem Ort abgeleistet werden.
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§ 6

( 1 ) Im Hinblick auf die in § 5 Absatz 2 erstrebte Regelung macht der Pfarramtskandidat Vorschläge für den Ausbildungswohnsitz, der vom Landeskirchenrat festzusetzen ist.
( 2 ) Der Ausbildungswohnsitz gilt als dienstlicher Wohnsitz.
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§ 7

Im Predigerseminar werden folgende Aufgaben wahrgenommen:
  1. methodische Anleitung für die Durchführung der Praktika
  2. kritische Aufarbeitung der Praxiserfahrung
  3. Einübung von Kommunikation und Kooperation
  4. Einführung in die Ordnungen und Verhältnisse der Landeskirche.
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§ 8

( 1 ) Das Schulpraktikum bereitet auf die Praxis des Religionsunterrichts vor.
( 2 ) In den verschiedenen Schulgattungen dient es dem Kennenlernen didaktisch-pädagogischer Bemühungen unter besonderer Berücksichtigung der Problematik und der Erprobung der Praxis des Religionsunterrichts.
( 3 ) Das Schulpraktikum dauert in der Regel 6 Monate, davon entfallen mindestens 3 Monate auf die Hauptschule unter Berücksichtigung der Grundschule.
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§ 9

( 1 ) Das Gemeindepraktikum dient dem Kandidaten dazu:
  1. Einblick zu nehmen in die Komplexität pfarramtlichen Dienstes,
  2. durch Hospitation, Beteiligung am Dienst des Pfarrers und selbstständig zu erledigende Einzelaufgaben exemplarische Erfahrungen in allen Grundfunktionen des pfarramtlichen Dienstes einschließlich der kirchlichen Verwaltung zu gewinnen.
( 2 ) Das Gemeindepraktikum dauert in der Regel 8 Monate.
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§ 10

( 1 ) Das Spezialpraktikum bietet den Kandidaten die Möglichkeit, in einem für den kirchlichen Dienst relevanten Teilbereich vertiefte praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse zu sammeln.
( 2 ) Die Kandidaten arbeiten im Spezialpraktikum
  1. im pädagogischen Bereich, insbesondere in berufsbildenden Schulen und Gymnasien,
  2. in kirchlichen Werken und Einrichtungen, in der Regel im Bereich der Landeskirche,
  3. in außerkirchlichen Einrichtungen.
( 3 ) Der Kandidat wählt das Spezialpraktikum im Einvernehmen mit dem Leiter des Predigerseminars und mit Zustimmung des Landeskirchenrates; er kann sich während des Spezialpraktikums auch in mehrere Arbeitsgebiete einführen lassen.
( 4 ) Das Spezialpraktikum dauert in der Regel 4 Monate.
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§ 11

Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes erstattet der Pfarramtskandidat einen schriftlichen Bericht. Der Mentor nimmt dazu Stellung und äußert sich dabei über den Erfolg der Ausbildung. Die Stellungnahme ist dem Pfarramtskandidaten zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Der Bericht ist dem Landeskirchenrat vorzulegen, Abschrift erhält der Leiter des Predigerseminars.
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III.
Änderung der regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes

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§ 12

Der Vorbereitungsdienst eines Kandidaten kann nach Maßgabe der §§ 13 bis 16 verkürzt, unterbrochen oder verlängert werden.
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§ 13

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst des Kandidaten kann verkürzt werden, wenn der Kandidat bereits eine ordnungsgemäße Einführung und Ausbildung in einem oder mehreren der in § 4 Abs. 1 Buchst. b) und d) genannten Bereiche erhalten hat.
( 2 ) Die Verkürzung darf die für die einzelnen Ausbildungsabschnitte festgesetzten Regelzeiten nicht übersteigen.
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§ 14

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst wird unterbrochen bei Krankheit und nach Maßgabe der für werdende Mütter geltenden Schutzvorschriften.
( 2 ) Von der Unterbrechung ist die Zeit nachzuholen, die 2 Monate im einzelnen Ausbildungsabschnitt übersteigt. Die Unterbrechung darf 2 Jahre insgesamt nicht übersteigen.
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§ 15

Auf Antrag des Pfarramtskandidaten kann der Vorbereitungsdienst zur Promotion und aus zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen werden; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 16

( 1 ) Die ganze oder teilweise Wiederholung eines Ausbildungsabschnittes kann gefordert werden, wenn der Pfarramtskandidat das Ausbildungsziel nicht erreicht hat. Die Entscheidung über die Wiederholung trifft der Landeskirchenrat nach Anhören des Pfarramtskandidaten, des Mentors und des Leiters des Predigerseminars.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst wird verlängert, wenn der Pfarramtskandidat die Zweite Theologische Prüfung erstmals nicht bestanden hat. Die Frist, in der sich der Pfarramtskandidat zur Wiederholungsprüfung zu melden hat, wird auf Vorschlag der Prüfungskommission vom Landeskirchenrat festgesetzt.
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IV.
Schlussvorschriften

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§ 17

Bei der Durchführung des Vorbereitungsdienstes sind Rechte und Pflichten des Pfarramtskandidaten sowie der Verantwortungsbereich kirchlicher Organe und außerkirchlicher Institutionen zu beachten.
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§ 18

Die zur Durchführung dieser Ordnung erforderlichen Vorschriften erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 191#

Diese Ordnung tritt am 1. 4. 1973 in Kraft.

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1 ↑ Die geänderte Fassung des § 18 Abs. 1 trat am 16. Mai 1973 in Kraft.