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Gesetz
über die Ausbildung der Kandidaten für den Pfarrdienst
(Ausbildungsgesetz – PfK/AusbG)

vom 15. Februar 1985

(ABl. 1985 S. 51), geändert durch Gesetz vom 27. November 1996 (ABl. 1996 S. 283)

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Zulassung zur Ausbildung

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§ 1

( 1 ) Die Ausbildung der Kandidaten für den Pfarrdienst erfolgt im Vorbereitungsdienst.
( 2 ) Zum Vorbereitungsdienst kann auf Antrag zugelassen werden, wer nach philosophisch-theologischem Studium
  1. die Erste Theologische Prüfung der Landeskirche oder eine in den Anforderungen entsprechende Prüfung bei einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Evangelisch-Theologischen Fakultät im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland bestanden hat und
  2. frei von solchen körperlichen und psychischen Schäden ist, die ihn an der Ausbildung hindern.
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§ 2

Dem Zulassungsantrag sind beizufügen
  1. das Reifezeugnis eines Gymnasiums im Bereich der Bundesrepublik Deutschland oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
  2. der Nachweis der für ein Theologiestudium erforderlichen Sprachkenntnisse, soweit er nicht mit dem Reifezeugnis gegeben ist,
  3. ein handgeschriebener Lebenslauf,
  4. Abstammungs- oder Geburtsurkunde,
  5. ein pfarramtliches Taufzeugnis,
  6. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand,
  7. die Verzeichnisse der gehörten Vorlesungen und besuchten Seminare (Studienbuch),
  8. das Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung.
Soweit Unterlagen beim Gesuch um Zulassung zur landeskirchlichen Ersten Theologischen Prüfung beigefügt waren, ist die nochmalige Vorlage nicht mehr erforderlich.
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§ 3

( 1 ) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet der Landeskirchenrat.
( 2 ) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Landeskirchenrats ist Beschwerde an die Kirchenregierung zulässig. Der Betroffene kann einen im landeskirchlichen Dienst stehenden Pfarrer und ein zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst befähigtes Mitglied der Landeskirche mit seiner Vertretung beauftragen oder als Beistand zuziehen; § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Pfälzischen Landeskirche in der jeweiligen Fassung gilt entsprechend.
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Erste Theologische Prüfung der Landeskirche

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§ 4

Die Prüfungsordnung für die landeskirchliche Erste Theologische Prüfung erlässt die Kirchenregierung. Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein theologisches Mitglied des Landeskirchenrats.
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Ordnung des Vorbereitungsdienstes

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§ 5

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.
( 2 ) Die Kirchenregierung erlässt die Ordnung für den Vorbereitungsdienst. Sie regelt auch, unter welchen Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst verkürzt, verlängert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird.
( 3 ) Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte werden vom Landeskirchenrat festgelegt. Dieser bestimmt auch, wer die Ausbildung in den einzelnen Abschnitten leitet.
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§ 6

( 1 ) Der Kandidat ist an das Bekenntnis der Landeskirche gebunden.
( 2 ) Er hat die für den Pfarrer geltenden Vorschriften über Beichtgeheimnis und Amtsverschwiegenheit zu beachten.
( 3 ) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes hat der Kandidat in widerruflicher Weise die Erlaubnis zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Verwaltung der Sakramente.
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§ 7

( 1 ) Während des Vorbereitungsdienstes können dem Kandidaten Auflagen für die Erledigung bestimmter Aufgaben oder die Ablieferung von Arbeiten gemacht werden.
( 2 ) Das gleiche gilt für Arbeitsaufträge, die im Rahmen der Zweiten Theologischen Prüfung erteilt werden.
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§ 8

( 1 ) Während des Vorbereitungsdienstes kann der Kandidat im Interesse seiner Ausbildung insgesamt sechs Wochen freigestellt werden. § 7 bleibt unberührt.
( 2 ) Über die Freistellung entscheidet der Landeskirchenrat.
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§ 9

( 1 ) Der Landeskirchenrat führt die Dienstaufsicht über die Kandidaten.
( 2 ) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnis des Dekans haben die Leiter der Ausbildungsabschnitte Aufsichtsbefugnis; die staatliche Schulaufsicht bei Tätigkeit in der Schule bleibt unberührt.
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Zweite Theologische Prüfung der Landeskirche

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§ 10

Die Prüfungsordnung für die landeskirchliche Zweite Theologische Prüfung erlässt die Kirchenregierung. Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein theologisches Mitglied des Landeskirchenrats.
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§ 11

Die nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung kann nur einmal wiederholt werden.
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Beendigung des Vorbereitungsdienstes

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§ 12

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst endet nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung mit Ablauf des Monats, in dem das Ergebnis der Prüfung eröffnet wird.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst endet ferner, wenn sich der Kandidat zur Wiederholungsprüfung nicht in der festgesetzten Frist gemeldet oder er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann im Einzelfall den Vorbereitungsdienst um bis zu einem Jahr über das bestandene Zweite Examen hinaus verlängern, wenn eine Zusatzausbildung im landeskirchlichen Interesse liegt.
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Gastverhältnis

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§ 13

( 1 ) Angehörige bekenntnisgleicher oder bekenntnisverwandter Kirchengemeinschaften, die nicht der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, können auf Antrag der Kirchengemeinschaft als Gäste zum Vorbereitungsdienst und zu den Prüfungen zugelassen werden, wenn sie die Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen erfüllen. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn die Kirchengemeinschaft sich verpflichtet, aus Anlass des Vorbereitungsdienstes von der Landeskirche zu erfüllende Schadenersatzansprüche zu erstatten.
( 2 ) Die gastweise Aufnahme begründet keine dienstrechtlichen oder besoldungsrechtlichen Verpflichtungen der Landeskirche.
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Ausnahmen

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§ 14

Wer seine Erste Theologische Prüfung nicht bei einer in § 1 Abs. 2 Buchst. a genannten Kirche oder Fakultät abgelegt hat, kann auf Antrag ebenfalls zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Die Zulassung darf jedoch nur erfolgen, wenn die abgelegte Prüfung der landeskirchlichen Ersten Theologischen Prüfung entspricht, die Studieneinrichtung gleichartig war und ein landeskirchliches Interesse an der Zulassung besteht.
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Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 15

Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der Prüfungsordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Landeskirchenrat.