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Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)

vom 17. Oktober 1959

(ABl. 1959 S. 171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2011
(ABl. 2011 S. 45)

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I.
Zuständigkeit und Antragsberechtigung

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§ 1

( 1 ) Für den Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) wird ein Verfassungs- und Verwaltungsgericht errichtet.
( 2 ) Das Gericht hat seinen Sitz am Ort des Landeskirchenrats.
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§ 2

( 1 ) Das Gericht dient der kirchlichen Ordnung. Gebunden an Schrift und Bekenntnis erfüllt es seine Aufgaben in richterlicher Unabhängigkeit. Es hat auf gütliche Erledigung der ihm zugewiesenen Angelegenheiten hinzuwirken.
( 2 ) Die Entscheidungen des Gerichts sind endgültig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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§ 3

( 1 ) Das Gericht entscheidet auf Antrag
  1. über die Anfechtung von Verwaltungsakten kirchlicher Amtsstellen (Anfechtungsklage),
  2. über die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsaktes einer kirchlichen Amtsstelle (Untätigkeitsklage),
  3. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines kirchlichen Rechtsverhältnisses (Feststellungsklage),
  4. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften,
  5. über die Vereinbarkeit von Kirchengesetzen und kirchlichen Verordnungen mit dem geltenden Recht.
( 2 ) Landessynode, Kirchenregierung und Landeskirchenrat können den Dienst des Gerichts auch für die Erstattung von Rechtsgutachten in Anspruch nehmen. Weitere Aufgaben können dem Gericht durch Kirchengesetz übertragen werden.
( 3 ) Für die Entscheidung in Kirchensteuer- und Disziplinarangelegenheiten und die Nachprüfung der in solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen ist eine Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben. Ebenso fallen Fragen der Kirchenzucht nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes. Soweit im übrigen Entscheidungen kirchlicher Organe und Amtsstellen im kirchlichen Gesetz als endgültig oder letztinstanzlich bezeichnet sind, steht dies nach Inkrafttreten des Gesetzes einer Anrufung des Gerichts nicht entgegen.
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§ 4

( 1 ) Anfechtungs- und Untätigkeitsklage können nur von demjenigen erhoben werden, der geltend macht, durch den Erlass oder den unterbliebenen Erlass eines Verwaltungsaktes einer kirchlichen Amtsstelle in seinen Rechten verletzt zu sein.
( 2 ) Feststellungsklage kann nur erhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat, und an der Feststellung ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht.
( 3 ) Anfechtungs-, Untätigkeits- und Feststellungsklagen sind erst zulässig, nachdem zuvor die im kirchlichen Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe voll ausgeschöpft sind, und eine Entscheidung der Kirchenregierung herbeigeführt worden ist. Trifft die Kirchenregierung innerhalb drei Monaten keine Entscheidung, so ist dies einer Ablehnung des gestellten Antrags gleichzuachten.
( 4 ) Die Klage kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids der Kirchenregierung oder mit dem Ablauf der in Absatz 3 Satz 2 genannten Frist.
( 5 ) Die Anfechtungsklage kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung das geltende Recht nicht oder nicht richtig angewandt hat, oder dass die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten sind.
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§ 5

Antragsberechtigt gemäß § 3 Abs. 1 d) sind die beteiligten Körperschaften.
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§ 6

Antragsberechtigt gemäß § 3 Abs. 1 e) sind die Landessynode oder 10 ihrer Mitglieder, die Kirchenregierung und der Landeskirchenrat.
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II.
Zusammensetzung des Gerichts

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§ 7

( 1 ) Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
( 2 ) Der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Ein Beisitzer muss Geistlicher sein. Sämtliche Mitglieder des Gerichts müssen der Pfälzischen Landeskirche angehören. Die nichtgeistlichen Mitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt besitzen.
( 3 ) Mitglieder der Landessynode, der Kirchenregierung und des Landeskirchenrates sowie Beamte und Angestellte im kirchlichen Dienst dürfen dem Gericht nicht angehören.
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§ 8

( 1 ) Die Mitglieder des Gerichts werden von der Kirchenregierung jeweils auf die Dauer von 6 Jahren berufen. Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreter bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Der Vorsitzende des Gerichts und seine Stellvertreter werden durch den Kirchenpräsidenten auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihres Amtes verpflichtet. Der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet in gleicher Weise die Beisitzer und die Stellvertreter.
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§ 9

( 1 ) Die Geschäfte des Gerichts werden in Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb des Landeskirchenrats erledigt.
( 2 ) Die Erledigung der Geschäfte des Gerichts gehört zu den allgemeinen Dienstobliegenheiten der Beamten der kirchlichen Verwaltung.
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III.
Das Verfahren

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§ 10

Für das Verfahren vor dem Gericht gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 17) und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. 1. 1877 (Reichsgesetzblatt S. 41) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 11

( 1 ) Anträge sind beim Gericht schriftlich einzureichen; jedem Antrag sollen zwei Abschriften beigefügt werden.
( 2 ) Der Antrag soll ein formuliertes Antragsbegehren enthalten sowie die ihn begründenden Tatsachen und Beweismittel bezeichnen.
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§ 12

( 1 ) Der Vorsitzende stellt dem Antragsgegner eine Abschrift des Antrags zu und bestimmt eine Frist zur Gegenäußerung. Er trifft alle sonstigen zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Vorbereitung der Entscheidungen erforderlichen Maßnahmen. Er verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Gerichts und kann einen Berichterstatter bestellen.
( 2 ) Alle Dienststellen, Amtsträger und Organe der Landeskirche sind verpflichtet, dem Gericht Amtshilfe zu leisten, auf Verlangen Akten vorzulegen und vom Gericht erbetene Auskünfte zu erteilen.
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§ 13

Der Landeskirchenrat kann einen Vertreter der allgemeinen kirchlichen Interessen bestellen, der zu allen Verhandlungen zu laden und vor jeder Entscheidung zu hören ist.
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§ 14

( 1 ) Ist der erhobene Anspruch rechtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Vorsitzende des Gerichts ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid fällen.
( 2 ) Ein Antrag ist unzulässig, wenn
  1. ein wesentliches Erfordernis fehlt und der Antragsteller innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist dem Mangel nicht abgeholfen hat,
  2. das Vorverfahren (§ 4 Abs. 3) oder die Antragsfrist (§ 4 Abs. 4) versäumt ist,
  3. das Gericht offenbar unzuständig ist.
( 3 ) Der Bescheid ist den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
( 4 ) Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids mündliche Verhandlung beantragen.
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§ 15

( 1 ) Ergeht keine Entscheidung nach § 14 oder ist eine solche Entscheidung form- und fristgerecht angefochten, so hat der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser Verhandlung lädt der Vorsitzende die Beteiligten, deren Vertreter und Beistände sowie die Zeugen und Sachverständigen mit angemessener Frist.
( 2 ) Die Verhandlung ist öffentlich, sofern nicht durch Beschluss des Gerichts die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
( 3 ) Erscheinen die Beteiligten nicht, so kann, sofern sie Gelegenheit zur Äußerung hatten, in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
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§ 16

( 1 ) Die Beteiligten können einen im landeskirchlichen Dienst stehenden Geistlichen oder ein zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst befähigtes Glied der Landeskirche mit ihrer Vertretung betrauen oder als Beistand zuziehen. Beamte und Mitarbeiter des Landeskirchenrats bedürfen zur Übernahme eines solchen Auftrages der Genehmigung des Kirchenpräsidenten. Andere Personen können vom Gericht als Vertreter oder Beistand zugelassen werden.
( 2 ) Kirchengemeinden und kirchliche Verbände können sich durch ein Mitglied der zu ihrer Vertretung berufenen kirchlichen Körperschaft vertreten lassen.
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§ 17

Der Vorsitzende bestimmt, in welchem Umfang den Beteiligten, ihren Vertretern oder Beiständen Akteneinsicht zu gewähren ist. Er entscheidet über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus den Akten.
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§ 18

( 1 ) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
( 2 ) Jeder Beisitzer kann zur weiteren Klarstellung des Sachverhalts dienliche Fragen stellen. Der Vorsitzende hat den Beteiligten ebenfalls Gelegenheit zur Fragestellung zu geben. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
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§ 19

( 1 ) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem vom Landeskirchenrat zu stellenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
( 2 ) Die Niederschrift soll enthalten Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung des Gegenstandes, die Namen der Richter, der Beteiligten und ihrer Vertreter und Beistände und beschränkt sich darauf, den Gang der Verhandlung im allgemeinen und die Innehaltung wesentlicher Förmlichkeiten wiederzugeben.
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§ 20

( 1 ) Das Gericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder zugegen sein. Der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. Wenn ein Berichterstatter bestellt ist, gibt dieser zuerst die Stimme ab.
( 2 ) Über den Hergang der Beratung und Abstimmung ist Verschwiegenheit zu beobachten.
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§ 21

Das Gericht entscheidet in den Fällen des § 3 Abs. 1 a) bis d) durch Urteil, im Falle des § 3 Abs. 1 e) durch Beschluss. Urteil und Beschluss sind mit Gründen zu versehen und von den Mitgliedern des Gerichts zu unterzeichnen.
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§ 22

( 1 ) Soweit das Gericht einer Klage nach § 3 Abs. 1 a) bis d) nicht stattgibt, hat es sie als unzulässig zu verwerfen oder als unbegründet zurückzuweisen.
( 2 ) Hält das Gericht die Anfechtungsklage für begründet, so hebt es den angefochtenen Verwaltungsakt nebst der in der Sache etwa ergangenen Rechtsmittelentscheidung auf. Hält es die Unterlassung oder Ablehnung eines Verwaltungsaktes für nicht rechtmäßig, so spricht es die Verpflichtung der kirchlichen Amtsstelle aus, den Verwaltungsakt vorzunehmen.
( 3 ) Stellt das Gericht in den Fällen des § 3 Abs. 1 e) die Unvereinbarkeit von Kirchengesetzen und kirchlichen Verordnungen mit dem geltenden Recht fest, so hat das kirchliche Organ, das sie erlassen hat, sie außer Kraft zu setzen, sofern der festgestellte Mangel nicht behoben werden kann.
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§ 23

Urteile sind vom Vorsitzenden durch Verlesung aus der Sitzungsniederschrift unter Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe nach Abschluss der mündlichen Verhandlung oder in einem besonderen Verkündungstermin zu verkünden. Die Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen.
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IV.
Kosten des Verfahrens

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§ 24

( 1 ) Gebühren für das Verfahren werden nicht erhoben.
( 2 ) Für die Kosten des Verfahrens vor Gericht gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Absatz 1 bleibt unberührt.
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§ 25

( 1 ) Die Tätigkeit der Mitglieder des Gerichts ist ehrenamtlich. Sie erhalten jedoch bei Teilnahme an den Sitzungen Tagegelder und Reisekostenersatz nach den für die Mitglieder der Kirchenregierung geltenden Sätzen. Die hierdurch entstehenden Unkosten zählen nicht zu den baren Auslagen des Verfahrens.
( 2 ) In Einzelfällen kann der Landeskirchenrat auf Antrag des Vorsitzenden des Gerichts einzelnen Mitgliedern für besondere Arbeiten (insbesondere Rechtsgutachten), die einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordern, eine angemessene Entschädigung festsetzen.
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V.
Revision

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§ 26

( 1 ) Gegen die Urteile des Gerichts, die in den Verfahren des § 3 Abs. 1 Buchst. a – d ergehen, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zulässig. Die Revision ist nicht statthaft, soweit im Einzelfall gerügt wird, Bestimmungen der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) seien verletzt.
( 2 ) Die Revision ist beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Revisionseinlegungsfrist bei dem Verwaltungsgerichtshof eingeht. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
( 3 ) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.
( 4 ) Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
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§ 27

Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.
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VI.
Beschwerde

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§ 28

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, sowie gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieses Gerichts steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Prozess leitende Verfügungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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§ 29

( 1 ) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle innerhalb 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
( 2 ) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
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§ 30

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann jedoch bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
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§ 31

( 1 ) Wenn das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten ist, der Beschwerde nicht abhilft, ist sie unverzüglich dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland vorzulegen.
( 2 ) Das Gericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kenntnis setzen.
( 3 ) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 32

Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, gemäß § 6 Abs. 1 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland die Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland einzuholen zur Begründung der sich aus den Vorschriften des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ergebenen Zuständigkeiten des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 33

Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt die Kirchenregierung.
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Pfälzischen Landeskirche vom 17. Oktober 1959 (ABl. S. 171), zuletzt geändert am 15. November 2001 (ABl. S. 178) gilt folgendes:
Artikel 2: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Auf Rechtsmittel gegen Urteile des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind, ist das Gesetz in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden.