.Durchführungsvorschriften
Durchführungsvorschriften
zum Gesetz über den Lektorendienst
vom 8. Juli 1988
(ABl. 1988 S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses
vom 23. September 2022
(ABl. 2022 S. 93)
1 Gemäß § 14 des Gesetzes über den Lektorendienst vom 15. Mai 1988 (ABl. S. 81) erlässt der Landeskirchenrat folgende Durchführungsvorschriften:
- 1.
- Zu § 1 Abs. 1 und 2:
1 Der Lektorendienst hat einen doppelten Schwerpunkt: Einmal soll der Lektor/die Lektorin dazu beitragen, dass die Gemeinde ihre Verantwortung für den Gottesdienst erkennt und wahrnimmt. 2 Deshalb soll er/sie möglichst oft an der Vorbereitung und Durchführung von Gottesdiensten der Gemeinde mitwirken, sowohl zusammen mit dem Ortspfarrer als auch mit anderen Gemeindegliedern. 3 Zum anderen soll der Lektor durch das Halten von Gottesdiensten mit Lesepredigt dazu mithelfen, dass an allen Predigtstellen des Dienstbereichs eines Pfarramts regelmäßig Gottesdienste zu günstigen Zeiten stattfinden können, auch wenn dies durch den Ortspfarrer oder dessen Vertreter allein dauernd oder vorübergehend (Urlaub, Dienstbefreiung, Vakanz der Pfarrstelle, Pfarrstelle mit mehr als zwei Predigtstellen oder dergleichen) nicht zu leisten ist. - 2.
- Zu § 1 Abs. 3:
1 Im Regelfall soll der Lektor/die Lektorin, wenn er/sie den Gottesdienst hält, die vom Landeskirchenrat zur Verfügung gestellte Lesepredigt vortragen. 2 Erfahrene Lektoren/Lektorinnen können in Ausnahmefällen diese Lesepredigt verändern oder ergänzen. 3 Dabei muss der Grundcharakter der Predigt erhalten bleiben. 4 Auch die Benutzung einer anderen geeigneten Lesepredigt ist in besonderen Fällen möglich. - 3.
- Zu § 2 Abs. 1:
1 Die landeskirchliche Ordnung betrifft vor allem die Einhaltung der Gottesdienstordnungen der Agende I und die Beachtung der im Amtsblatt erfolgten Veröffentlichungen (Sondergottesdienste, Kollekten, Abkündigungen etc.). 2 Die kirchengemeindliche Ordnung betrifft in erster Linie die durch Presbyterbeschluss festgesetzten örtlichen Zeiten der Gottesdienste. - 4.
- Zu § 3 Abs. 1 Nr. 3:
1 Die Lektorenausbildung dient der unter Nr. 1 beschriebenen doppelten Zielsetzung des Lektorendienstes. 2 Sie soll zur Mitarbeit am und im Gottesdienst zusammen mit dem Pfarrer und anderen Gemeindegliedern und zum eigenständigen Halten von Lesegottesdiensten befähigen. 3 Deshalb erstreckt sich die Ausbildung über zwei Jahre und umfasst mindestens vier Wochenendtagungen sowie praktische Dienste in der Gemeinde im Sinne der doppelten Zielsetzung. - 5.
- Zu § 3 Abs. 3:
Für diesen Personenkreis ist bei nachgewiesener Eignung die Erteilung der Predigterlaubnis möglich. - 5a.
- Zu § 4 Satz 3:
Handelt es sich bei den vom Presbyterium vorgeschlagenen Personen um Christen anderer Sprache und Herkunft, soll auch die oder der landeskirchliche Beauftragte für diesen Personenkreis zu dem Vorschlag Stellung nehmen. - 6.
- Zu § 5 Abs. 3:
1 Ausgangspunkt für die Berufung des Lektors/der Lektorin und die Ausrichtung seines/ihres Dienstes ist die Gemeinde, der er/sie angehört. 2 Der Dienst geschieht deshalb in der Regel im Bereich des für diese Gemeinde zuständigen Pfarramts. 3 Über den Dienst im Bereich anderer Pfarrämter entscheidet der zuständige Dekan. - 7.
- Zu § 5 Abs. 4:
1 Die Einführung in das Lektorenamt hat nach der von der Kirchenregierung beschlossenen Ordnung zu erfolgen. 2 Dabei wird dem Lektor/der Lektorin die Berufungsurkunde des Landeskirchenrats überreicht. - 8.
- Zu § 7 Abs. 3:
1 Diese Bestimmung gilt vor allem, wenn der Wohnsitz des bisherigen Lektors/der Lektorin aus dem Kirchenbezirk verlegt wird. 2 Sonst gilt § 5 Abs. 3. Die Verlegung des Wohnsitzes ist dem Landeskirchenrat mitzuteilen. - 9.
- Zu § 8 Abs. 2:
Zu den besonderen Umständen, die die Ausübung des Lektorenamtes ernsthaft behindern, gehören z. B. entscheidende berufliche Veränderungen, gesundheitliche Verhältnisse oder die dauernde Nichtteilnahme an den landeskirchlichen oder regionalen Fortbildungsveranstaltungen. - 10.
- Zu § 9:
1 Lektoren/Lektorinnen dürfen den Gottesdienst nicht im Talar halten, sondern ausschließlich in anderer angemessener Kleidung. 2 Wer im Zeitpunkt dieses Erlasses erstmals zum Lektor/Lektorin berufen war, kann weiterhin Gottesdienst im Talar oder in anderer angemessener Kleidung halten. - 11.
- Zu § 10:
Der zu vereinbarende Dienstplan soll sich möglichst auf einen längeren Zeitraum von etwa drei Monaten erstrecken. - 12.
- Zu § 11:
Ein Erfahrungsbericht der Dekane über die Tätigkeit und Bewährung der Lektoren/Lektorinnen soll im Jahresbericht enthalten sein. - 13.
- Zu § 12:
1 Die Lektorinnen und Lektoren erhalten für Gottesdienste, einschließlich Gottesdienste an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen und zum Jahresabschluss und für Kasualgottesdienste (inklusive Vorbereitungsgespräch) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro. 2 Auch für Gottesdienste, die am gleichen oder an darauffolgenden Tagen gehalten werden aber einen anderen Kasus haben, (z.B. separater Taufgottesdienst oder Gottesdienst in einem Alten- oder Pflegeheim oder im Krankenhaus) können 20 Euro abgerechnet werden.3 Für jeden weiteren Gottesdienst am selben oder an darauffolgenden Tagen, der dem ersten Gottesdienst entspricht und für Andachten (orientiert sich am Formular C der Gottesdienst-agende) wird, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, eine Aufwandsentschädigung von 10 Euro gezahlt. 4 Zusätzlich werden die anfallenden Fahrtkosten (km-Vergütung) nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz und etwaige Barauslagen erstattet.