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Gesetz über den Lektorendienst
vom 15. Mai 1988
(ABl. 1988 S. 81), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
zur Verbesserung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt
vom 19. November 2022 (ABl. 2022 S. 130),
Berichtigung vom 13. Dezember 2022 (ABl. 2022 S. 163)
§ 1
(
1
)
Lektorendienst ist Verkündigungsdienst in der Gemeinde.
(
2
)
Durch die Lektoren/Lektorinnen sollen die Mitarbeit der Gemeinde am und im Gottesdienst gefördert und der regelmäßige Gottesdienst in den Gemeinden gewährleistet werden.
(
3
)
Für das Halten eines Gottesdienstes ist der Lektor/die Lektorin an die vom Landeskirchenrat zur Verfügung gestellte Lesepredigt gewiesen.
#§ 2
(
1
)
Die Lektoren/Lektorinnen sind an die landeskirchlichen und kirchengemeindlichen Ordnungen gebunden.
(
2
)
Der zuständige Pfarrer bespricht mit dem Lektor/der Lektorin den Dienst.
#§ 3
(
1
)
1 Zum Lektor/zur Lektorin kann berufen werden, wer
- Glied der Landeskirche ist,
- die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Presbyteramt besitzt,
- an der landeskirchlichen Ausbildung erfolgreich teilgenommen hat und
- wer nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt. 2 Vor der Berufung und jeder Neuberufung muss ein erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 30 des Bundeszentralregistergesetzes vorgelegt werden. 3 § 5 des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt bleibt unberührt.
(
2
)
Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der/die zu Berufende bereits in einer anderen Landeskirche zum Lektor/zur Lektorin berufen war.
(
3
)
Zum Lektor/zur Lektorin kann nicht berufen werden, wer hauptamtlich im Verkündigungsdienst tätig ist oder in der Ausbildung für diesen Dienst steht.
#§ 4
1 Das Presbyterium schlägt dem Landeskirchenrat Gemeindeglieder für die Berufung zum Lektor/zur Lektorin vor. 2 Dem Vorschlag ist eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass der/die Vorgeschlagene bereit ist, den Lektorendienst zu übernehmen und ihn nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu führen. 3 Der Dekan nimmt zu dem Vorschlag Stellung.
#§ 5
(
1
)
1 Der Landeskirchenrat beruft den Lektor/die Lektorin. 2 Über die Berufung wird eine Urkunde ausgestellt.
(
2
)
1 Die Berufung erfolgt auf fünf Jahre. 2 Sie kann erneuert werden; die Vorschriften des § 4 gelten entsprechend.
(
3
)
1 Die Berufung erfolgt für den Bereich einer Kirchengemeinde. 2 In begründeten Fällen kann der Lektor/die Lektorin auch außerhalb dieses Bereiches eingesetzt werden.
(
4
)
Der Lektor/die Lektorin wird in einem Gottesdienst der Gemeinde, für die er/sie berufen ist, durch den Gemeindepfarrer eingeführt und zu seinem/ihrem Dienst verpflichtet.
(
5
)
Der Lektor/die Lektorin ist zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet.
#§ 6
Die Lesepredigten werden den Lektoren/Lektorinnen vom Landeskirchenrat zur Verfügung gestellt.
#§ 7
(
1
)
1 Die Berufung zum Lektor/zur Lektorin endet mit Ablauf der Zeit, für die er/sie berufen ist. 2 Der Lektor/die Lektorin kann jederzeit den Dienstauftrag zurückgeben.
(
2
)
Die Berufung zum Lektor/zur Lektorin endet auch, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr gegeben sind.
(
3
)
Bei Wohnsitzwechsel bedarf der Dienst in der neuen Gemeinde der Zustimmung des zuständigen Presbyteriums.
#§ 8
(
1
)
Die Berufung zum Lektor/zur Lektorin ist zu widerrufen, wenn der Lektor/die Lektorin sich nicht an die landeskirchlichen und kirchengemeindlichen Ordnungen hält.
(
2
)
Die Berufung zum Lektor/zur Lektorin kann widerrufen werden, wenn Umstände eintreten, die die Ausübung des Amtes ernsthaft behindern.
(
3
)
Der Widerruf wird vom Landeskirchenrat ausgesprochen.
(
4
)
Endet die Berufung zum Lektor/zur Lektorin nicht durch Fristablauf, ist die Urkunde über die Berufung an den Landeskirchenrat zurückzugeben.
#§ 9
Der Lektor/die Lektorin hält Gottesdienst in angemessener Kleidung.
#§ 10
1 Der Dienst der Lektoren/Lektorinnen wird vom Gemeindepfarrer mit dem Lektor/der Lektorin vereinbart. 2 Der Dienstplan soll sich in der Regel auf einen längeren Zeitraum erstrecken. 3 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des zuständigen Dekans.
#§ 11
Der Dekan führt die Dienstaufsicht über die Lektoren/Lektorinnen.
#§ 12
Lektoren/Lektorinnen erhalten für ihren Dienst von der Landeskirche eine angemessene Aufwandsentschädigung.
#§ 13
Die Berufung zum Lektor/zur Lektorin soll im zuständigen Kirchenbezirk bekannt gegeben werden.
#§ 14
Der Landeskirchenrat erlässt die durch Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Durchführungsvorschriften.