.Ordnung für das Leitungskollegium
Ordnung für das Leitungskollegium
des Evangelischen Trifels-Gymnasiums Annweiler
vom 18. Dezember 1992
(ABl. 1993 S. 20), geändert durch Ordnung vom
7. Januar 2014 (ABl. 2014 S. 8)
§ 1
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1 Das Leitungskollegium besteht aus dem Schulleiter/der Schulleiterin als Vorsitzendem/Vorsitzende, dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin, dem Studiendirektor bei der Schulleitung/der Studiendirektorin bei der Schulleitung und dem Internatsleiter/der Internatsleiterin. 2 Der Verwaltungsleiter/Die Verwaltungsleiterin kann zu Sitzungen des Leitungskollegiums beratend hinzugezogen werden, soweit es sich mit Angelegenheiten aus seinem/ihrem Aufgabenbereich befasst.
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1 Das Leitungskollegium wird vom Schulleiter/von der Schulleiterin nach außen vertreten. 2 Der Schulleiter/Die Schulleiterin ist für den Vollzug von Entscheidungen des Leitungskollegiums verantwortlich.
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In allen Schul- und Internatsangelegenheiten sind die Weisungen der Schulträgerin unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht für das Leitungskollegium verbindlich.
#§ 2
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Das Leitungskollegium hat folgende Aufgaben:
- Die Erarbeitung und Fortentwicklung der pädagogischen Gesamtkonzeption für das Evangelische Trifels-Gymnasium im von Satzung und Ordnung für das Evangelische Trifels-Gymnasium vorgegebenen Rahmen;
- die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Einstellung und Entlassung von Lehrerinnen/Lehrern, Erzieherinnen/Erziehern, technischem Personal, der in Sekretariat und (Wirtschafts-) Verwaltung tätigen Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen;
- die Beratung des Entwurfs des Haushaltsplanes (§ 2 Abs. 3 der Satzung für das Evangelische Trifels-Gymnasium bleibt unberührt);
- die Ausarbeitung von Entwürfen von Ordnungen für Schule und Internat (§ 8 Abs. 1 Satz 2 e) und f) der Satzung für das Evangelische Trifels-Gymnasium bleiben unberührt);
- die Entscheidung über Maßnahmen bei schwerwiegendem ordnungswidrigen Verhalten von Schülerinnen/Schülern in Schule und Internat, sofern nicht dem Schulleiter/der Schulleiterin ein sofortiges Handeln ohne vorherige Befassung des Leitungskollegiums erforderlich erscheint;
- die Beratung von Angelegenheiten, die der Schulleiter/die Schulleiterin aus seinem/ihrem Aufgabenbereich vorlegt, sofern dem nicht die Pflicht des Schulleiters/der Schulleiterin zur Verschwiegenheit entgegensteht.
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1 Ungeachtet der vorgenannten Aufgaben des Leitungskollegiums trägt der Schulleiter/die Schulleiterin gegenüber der Schulträgerin die Gesamtverantwortung für Schule und Internat. 2 Er/Sie ist der Schulträgerin gegenüber als Leiter/Leiterin von Schule und Internat dafür verantwortlich, dass die Schule nach den im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen für staatlich anerkannte Schulen in freier Trägerschaft und nach den kirchlichen Vorschriften geleitet wird. 3 In Zweifelsfällen gehen die Ordnung für das Evangelische Trifels-Gymnasium und die Dienstanweisung für den Leiter/die Leiterin des Evangelischen Trifels-Gymnasiums den Bestimmungen dieser Ordnung vor.
#§ 3
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1 Das Leitungskollegium berät und entscheidet in Sitzungen, die regelmäßig oder bei Bedarf vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden einberufen werden. 2 Die Mitglieder des Leitungskollegiums bemühen sich um einvernehmliche Entscheidungen. 3 Ist dies nicht möglich, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4 Im Falle der Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
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1 Das Leitungskollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder nach vorher ergangener Einladung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden anwesend sind. 2 Ist das Leitungskollegium wegen vorübergehender oder dauernder Verhinderung von Mitgliedern beschlussunfähig, so entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin an seiner Stelle. 3 Ist der Schulleiter/die Schulleiterin verhindert, gelten die allgemeinen Bestimmungen über seine/ihre Vertretung.
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Wird der/die Vorsitzende in ihm/ihr grundlegend erscheinenden Fragen überstimmt, so kann er/sie das für das Evangelische Trifels-Gymnasium zuständige Mitglied des Landeskirchenrats um Vermittlung bitten.
#§ 4
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.