.

Ordnung für das Leitungskollegium
des Evangelischen Trifels-Gymnasiums Annweiler

vom 18. Dezember 1992

(ABl. 1993 S. 20), geändert durch Ordnung vom
7. Januar 2014 (ABl. 2014 S. 8)

####

§ 1

( 1 ) Das Leitungskollegium besteht aus dem Schulleiter/der Schulleiterin als Vorsitzendem/Vorsitzende, dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin, dem Studiendirektor bei der Schulleitung/der Studiendirektorin bei der Schulleitung und dem Internatsleiter/der Internatsleiterin. Der Verwaltungsleiter/Die Verwaltungsleiterin kann zu Sitzungen des Leitungskollegiums beratend hinzugezogen werden, soweit es sich mit Angelegenheiten aus seinem/ihrem Aufgabenbereich befasst.
( 2 ) Das Leitungskollegium wird vom Schulleiter/von der Schulleiterin nach außen vertreten. Der Schulleiter/Die Schulleiterin ist für den Vollzug von Entscheidungen des Leitungskollegiums verantwortlich.
( 3 ) In allen Schul- und Internatsangelegenheiten sind die Weisungen der Schulträgerin unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht für das Leitungskollegium verbindlich.
#

§ 2

( 1 ) Das Leitungskollegium hat folgende Aufgaben:
  1. Die Erarbeitung und Fortentwicklung der pädagogischen Gesamtkonzeption für das Evangelische Trifels-Gymnasium im von Satzung und Ordnung für das Evangelische Trifels-Gymnasium vorgegebenen Rahmen;
  2. die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Einstellung und Entlassung von Lehrerinnen/Lehrern, Erzieherinnen/Erziehern, technischem Personal, der in Sekretariat und (Wirtschafts-) Verwaltung tätigen Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen;
  3. die Beratung des Entwurfs des Haushaltsplanes (§ 2 Abs. 3 der Satzung für das Evangelische Trifels-Gymnasium bleibt unberührt);
  4. die Ausarbeitung von Entwürfen von Ordnungen für Schule und Internat (§ 8 Abs. 1 Satz 2 e) und f) der Satzung für das Evangelische Trifels-Gymnasium bleiben unberührt);
  5. die Entscheidung über Maßnahmen bei schwerwiegendem ordnungswidrigen Verhalten von Schülerinnen/Schülern in Schule und Internat, sofern nicht dem Schulleiter/der Schulleiterin ein sofortiges Handeln ohne vorherige Befassung des Leitungskollegiums erforderlich erscheint;
  6. die Beratung von Angelegenheiten, die der Schulleiter/die Schulleiterin aus seinem/ihrem Aufgabenbereich vorlegt, sofern dem nicht die Pflicht des Schulleiters/der Schulleiterin zur Verschwiegenheit entgegensteht.
( 2 ) Ungeachtet der vorgenannten Aufgaben des Leitungskollegiums trägt der Schulleiter/die Schulleiterin gegenüber der Schulträgerin die Gesamtverantwortung für Schule und Internat. Er/Sie ist der Schulträgerin gegenüber als Leiter/Leiterin von Schule und Internat dafür verantwortlich, dass die Schule nach den im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen für staatlich anerkannte Schulen in freier Trägerschaft und nach den kirchlichen Vorschriften geleitet wird. In Zweifelsfällen gehen die Ordnung für das Evangelische Trifels-Gymnasium und die Dienstanweisung für den Leiter/die Leiterin des Evangelischen Trifels-Gymnasiums den Bestimmungen dieser Ordnung vor.
#

§ 3

( 1 ) Das Leitungskollegium berät und entscheidet in Sitzungen, die regelmäßig oder bei Bedarf vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden einberufen werden. Die Mitglieder des Leitungskollegiums bemühen sich um einvernehmliche Entscheidungen. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
( 2 ) Das Leitungskollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder nach vorher ergangener Einladung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden anwesend sind. Ist das Leitungskollegium wegen vorübergehender oder dauernder Verhinderung von Mitgliedern beschlussunfähig, so entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin an seiner Stelle. Ist der Schulleiter/die Schulleiterin verhindert, gelten die allgemeinen Bestimmungen über seine/ihre Vertretung.
( 3 ) Wird der/die Vorsitzende in ihm/ihr grundlegend erscheinenden Fragen überstimmt, so kann er/sie das für das Evangelische Trifels-Gymnasium zuständige Mitglied des Landeskirchenrats um Vermittlung bitten.
#

§ 4

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.