.Satzung
Satzung
für das Evangelische Trifels-Gymnasium der Evangelischen Kirche
der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
in der Fassung vom 10. September 1987
(ABl. 1988 S. 7), geändert durch Beschluss vom
18. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 8)
§ 1
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1
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1 Das Evangelische Trifels-Gymnasium ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche der Pfalz. 2 Diese ist Schulträger.
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2
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Die Schule erzieht und bildet ihre Schüler in evangelischem Geiste.
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3
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1 Sie führt den Namen „Evangelisches Trifels-Gymnasium, Privates, staatlich anerkanntes Gymnasium der Evangelischen Kirche der Pfalz mit Internat für Mädchen und Jungen“. 2 Sitz ist Annweiler.
#§ 2
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1
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1 Die Schule ist mit allen ihren Einrichtungen zweckgebundenes Sondervermögen des Trägers. 2 Dieses dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung vom 16. März 1976 der letztgültigen Fassung.
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2
)
Für das Kassen- und Rechnungswesen gelten die landeskirchlichen Bestimmungen.
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3
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Der Entwurf des Haushaltsplanes ist – getrennt nach Schule und Internat – vom Schulleiter dem Landeskirchenrat vorzulegen.
#§ 3
1 Zur Wahrnehmung der in § 8 dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wird ein Kuratorium bestellt. 2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kirchenregierung jeweils im ersten Jahr ihrer Amtszeit neu berufen, soweit sie nicht Mitglieder kraft Amtes sind. 3 Wiederberufung von Mitgliedern ist zulässig.
#§ 4
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1
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1 Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern, zu denen kraft Amtes der Schuldezernent und ein weiteres Mitglied des Landeskirchenrates sowie der Schulleiter gehören. 2 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann die Kirchenregierung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen.
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2
)
Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte, wobei die Mitglieder des Landeskirchenrates und der Schulleiter nicht zur Wahl stehen.
#§ 5
1 Die berufenen Mitglieder des Kuratoriums erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen (Stufe B). 2 Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
#§ 6
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1
)
Das Kuratorium tritt nach Bedarf – mindestens jedoch einmal im Jahr – auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.
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2
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Wird von mindestens fünf Mitgliedern eine Sitzung beantragt, so muss der Vorsitzende das Kuratorium einberufen.
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3
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Die Einladungen sollen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ergehen.
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4
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Die Geschäftsführung des Kuratoriums besorgt die Schulleitung.
#§ 7
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. 2 Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
#§ 8
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1
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1 Das Kuratorium berät und unterstützt Schulträger und Schulleitung in der Durchführung ihrer Aufgaben. 2 Unter anderem obliegt ihm:
- Beratung des Schulträgers und der Schulleitung in Personalangelegenheiten, insbesondere Vorschlag der in das Beamtenverhältnis zu berufenden Personen und gutachtliche Äußerung über Lehrer und Erzieher, die am Evangelischen Trifels-Gymnasium nach Ablauf einer Probezeit angestellt werden sollen;
- Beratung des Haushaltsentwurfes;
- Aufstellung von Grundsätzen für die Vergabe von Stipendien und Zuschüssen;
- Stellungnahme zu Ordnungen und Dienstanweisungen für das Evangelische Trifels-Gymnasium bzw. deren Änderungen vor ihrer Inkraftsetzung durch den Träger;
- Erlass einer Internatsordnung im Einvernehmen mit dem Träger;
- Erlass von Hausordnungen für Schule oder Internat im Einvernehmen mit dem Schulleiter, nachdem dieser Schüler- und Elternvertretung die Mitwirkung hieran ermöglicht hat.
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2
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Die Kirchenregierung kann dem Kuratorium weitere Aufgaben übertragen.
#§ 9
1 Das Kuratorium kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder mit der Vorbereitung oder Durchführung von einzelnen Aufgaben beauftragen. 2 Sachverständige können zu Beratungen hinzugezogen werden.
#§ 10
1 Der Schulleiter unterrichtet den Träger und das Kuratorium über wichtige Vorgänge im Schul- und Internatsbetrieb. 2 Das Kuratorium ist berechtigt, Anregungen zu geben und Auskünfte zu verlangen.
#§ 11
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1
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1 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Der Träger erhält weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Schule.
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2
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Bei einer Auflösung der Schule ist das vorhandene Vermögen ausschließlich zur Erfüllung von kirchlichen Aufgaben zu verwenden, über die die Kirchenregierung beschließt.