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Gesetze und Verordnungen

Nr. 33Vorläufiges Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 17. April 2024

Die Kirchenregierung hat auf Grund des § 90 Absatz 1 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2023 (ABl. S. 59) geändert worden ist, das folgende vorläufige Gesetz beschlossen
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Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 21. November 2015 (ABl. S. 148), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2021 (ABl. S. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Kirchenbezirke erhalten zur Finanzierung einer Standardassistenz für die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren sowie der Landesposaunenwartin oder des Landesposaunenwarts eine Zuweisung. Die Inanspruchnahme der Standardasisstenz ist für die Bezirkskantorinnen, Bezirkskantore und die Landesposaunenwartin, den Landesposaunenwart verpflichtend. Die Höhe der Zuweisung bemisst sich nach der Zahl der Vollzeitstellen, die für den jeweiligen Kirchenbezirk zuständig sind. Pro Vollzeitstelle wird für die Berechnung der Zuweisung 0,1 einer Vollzeitkraft für die Standardassistenz zuzüglich eines Zuschusses zu den Sachkosten bemessen. Ist eine Zuständigkeit für mehrere Kirchenbezirke gegeben, erhält der Kirchenbezirk des Dienstsitzes die Zuweisung, bei mehreren Dienstsitzen der Kirchenbezirk des Wohnortes. Die Zuweisung wird in Höhe der jeweiligen Haushaltsplanung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zugrunde gelegten Tarifsteigerungen der Personalkosten fortgeschrieben. Näheres regelt der Landeskirchenrat in Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Träger protestantischer Kindertageseinrichtungen im rheinland-pfälzischen Bereich der Landeskirche erhalten für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2024 eine besondere Schlüsselzuweisung in Höhe von 3,5 v.H. der zuwendungsfähigen Personalkosten ihrer Kindertageseinrichtungen. Erhalten Träger protestantischer Kindertageseinrichtungen aus den Vereinbarungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 KiTaG eine höhere Förderpauschale als 102,5 v.H. der zuwendungsfähigen Personalkosten, reduziert sich die Schlüsselzuweisung nach Satz 1 entsprechend. Zur Vermeidung besonderer Härten kann in Einzelfällen ein Antrag an den Landeskirchenrat gestellt werden. Nähere Reglungen hierzu erlässt der Landeskirchenrat in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Die vom 1. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage gewährten besonderen Schlüsselzuweisungen für Personal- und Sachkosten sind zurückzuerstatten. Die Software Kita Plus ist anzuwenden. Erweiterungen des Angebots einer protestantischen Kindertageseinrichtung, die mit einem zusätzlichen Raumbedarf oder einer Baumaßnahme verbunden sind, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats. Die Genehmigung kann nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Der Landeskirchenrat kann hierzu nähere Regelungen in Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Landeskirchenrat schließt die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 KitaG zu treffenden Vereinbarungen auf örtlicher Ebene ab.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
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Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses vorläufige Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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Das vorläufige Gesetz wird hiermit verkündet.
Speyer, den 17. April 2024
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz,
Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat
Bezugspreis jährlich 20,-- €