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§ 1
§ 2
Artikel 1
Artikel 2
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Nr. 1Speyer, den 10. Februar 2023
Gesetze und Verordnungen
Nr. 1Rechtsverordnung zur Abweichung von dem Gesetz zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) im Protestantischen Kirchenbezirk Landau
Vom 26. Januar 2023
Aufgrund von § 7 des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 21. Mai 2022 (ABl. S.48) verordnet die Kirchenregierung:
####§ 1
Projektteam, Planung
(
1
)
Das Projektteam wird durch den Bezirkskirchenrat spätestens bis zum 01.03.2023 benannt. Die Besetzung des Projektteams sollte über die Projektlaufzeit möglichst unverändert bleiben, um die Kontinuität der Arbeit zu gewährleisten.
(
2
)
Das Projektteam überträgt einem seiner Mitglieder die Projektleitung, bildet die Teilprojektteams, benennt die Arbeitspaketverantwortlichen, erstellt eine Zeit – und Personalkapazitätsplanung des Projektes und entwickelt Vorschläge zu einer den Projektaufgaben entsprechenden Entlastung der Mitglieder des Projektteams von deren Linienaufgaben. Die Ergebnisse der in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind dem Bezirkskirchenrat spätestens bis zum 11.09.2023 zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bezirkskirchenrat berichtet der Bezirkssynode darüber spätestens in deren Herbsttagung 2023.
#§ 2
Teilprojekte und Arbeitspakete
(
1
)
Das Projektteam hat mindestens die folgenden Teilprojekte, Prozessschritte und Arbeitspakete in der Projektplanung vorzusehen:
(
2
)
Teilprojekt 1: Information der Kirchengemeinden und Planung der Öffentlichkeitsarbeit im Kirchenbezirk, für die gesamte Projektlaufzeit.
(
3
)
Teilprojekt 2: Planung und Umsetzung der Konzentration kirchlicher Arbeit auf weniger Gebäude, der Reduktion der sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und der Reduktion der durch die Gebäude verursachten Treibhausgase.
1.) Erster Prozessschritt: Einteilung der Kirchengemeinden des Kirchenbezirks in Arbeitsgruppen:
a) Arbeitspaket 1: Erarbeitung eines Vorschlags zur Einteilung der Arbeitsgruppen durch das Projektteam, insbesondere unter Berücksichtigung
- bestehender Kooperationsregionen,
- pfarramtlicher Zusammenschlüsse,
- bestehender Erprobungsräume oder
- anderweitiger bereits bestehender inhaltlicher Zusammenarbeit, bzw. sinnvoller regionaler Bezüge zwischen den Kirchengemeinden.
Einer Arbeitsgruppe sollen mindestens vier Kirchengemeinden angehören.
b) Arbeitspaket 2: Anhörung der Kirchengemeinden zur Einteilung der Arbeitsgruppen und Erarbeitung einer Beschlussvorlage für den Bezirkskirchenrat durch das Projektteam.
Die Einteilung der Arbeitsgruppen ist zusammen mit gegebenenfalls eingegangenen Stellungnahmen der Kirchengemeinden dem Bezirkskirchenrat bis spätestens 28.02.2024 zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bezirkskirchenrat berichtet der Bezirkssynode darüber spätestens in deren Frühjahrstagung 2024.
2.) Zweiter Prozessschritt: Auftrag an die Arbeitsgruppen der Kirchengemeinden, konkrete Vorschläge und Ideen zu entwickeln, wie die Reduktion der sich aus den kirchlichen Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe um mindestens 30 von Hundert und der Treibhausgasemissionen um 90 von Hundert bis zum Jahr 2030/2035 umgesetzt werden kann.
a) Arbeitspaket 1: Das Projektteam erstellt für die Arbeitsgruppen jeweils eine Auflistung der zu beratenden Gebäude im Gebiet der Arbeitsgruppe und eine Darstellung der finanziellen Bedarfe dieser Gebäude (bestehend aus Instandhaltungsrücklage, Betriebskosten sowie den Baubedarfszuweisungen aus der Jahresrechnung des Jahres 2019), sowie eine Darstellung der durch diese Gebäude verursachten Treibhausgasemissionen (Heizenergie und Stromverbräuche aus der jährlichen Verbrauchsrechnung des Anbieters multipliziert mit dem jeweils gültigen CO2 Faktor des jeweiligen Energieträgers gemäß der „Arbeitsanleitung zur Ermittlung der CO2-Emissionen in Landeskirchen und Diözesen“ der Forschungsstätte der Ev. Studiengemeinschaft (FEST) e.V. in der jeweils gültigen Fassung).
b) Arbeitspaket 2: Das Projektteam erstellt eine konkrete Handlungsanweisung für die Arbeitsgruppen, die mindestens folgenden Inhalt haben muss:
aa) Größe und Besetzung der Arbeitsgruppen (bspw. jeweils 2 Personen aus jedem Presbyterium),
bb) Kriterien, die bei den Überlegungen der Arbeitsgruppen zu berücksichtigen und wie diese zu gewichten sind.
Dies können beispielsweise sein:
- tatsächlicher Raumbedarf der beteiligten Kirchengemeinden, insbesondere anhand der bestehenden oder zukünftigen inhaltlichen Ausrichtung der Arbeit und des theologischen Profils der Kirchengemeinden, im Vergleich zu vorhandenen Räumen und Gebäuden,
- Kooperationsmöglichkeit mit Anderen (Möglichkeiten der engeren Zusammenarbeit und/oder der gemeinsamen Nutzung von Räumen),
- in der Vergangenheit bereits erfolgte Konsolidierung des Gebäudebestandes,
- Lage des Gebäudes (wo kann ein kirchliches Aufgabenfeld am sinnvollsten verortet werden, bspw. orientieren sich die Menschen für andere Aktivitäten wie Beruf, Ausbildung, Einkaufen ohnehin zu diesem Standort),
- Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Treibhausgasemission des Gebäudes, Reduzierbarkeit der Emissionen,
- Qualität/Aussagekraft des Gebäudes, Denkmalschutz,
- Gebäudetyp (Kirchengebäude, Gemeindehaus, Pfarrhaus, Kindertagesstättengebäude, sonstiges Gebäude),
- Wirtschaftlichkeit der Nutzung,
- (Herstellbarkeit der) Barrierefreiheit des Gebäudes,
- Baulicher Zustand des Gebäudes, Sanierbarkeit, Umnutzungspotential.
cc) Notwendige Inhalte der Vorschläge und Ideen der Arbeitsgruppen: Sie müssen konkrete Angaben enthalten, inwieweit die finanziellen Bedarfe und die Treibhausgasemissionen durch den Vorschlag reduziert werden können und in welchem Zeitrahmen der Vorschlag umgesetzt werden kann,
dd) Vierteljährliche Rückmeldung von (Zwischen-) Ergebnissen der Arbeitsgruppen an das Projektteam.
Die Ergebnisse der Arbeitspakete 1 und 2 müssen den Arbeitsgruppen der Kirchengemeinden bis spätestens 30.04.2024 zugegangen sein.
3.) Dritter Prozessschritt: Begleitung der Arbeit der kirchengemeindlichen Arbeitsgruppen spätestens 01.05 2024 bis 30.03.2025.
Das Projektteam holt während der Arbeit der Arbeitsgruppen vierteljährlich bei den Arbeitsgruppen einen Zwischenbericht über den Stand der Überlegungen ein. Soweit bisherige Arbeitsergebnisse nicht oder nur unzureichend vorliegen, mahnt das Projektteam diese bei der jeweiligen Arbeitsgruppe schriftlich an und bietet Unterstützung bei der Bewältigung von Hindernissen und Schwierigkeiten an.
4.) Vierter Prozessschritt: Aufarbeitung der Ergebnisse der Arbeitsgruppen und Erstellung eines Umsetzungsplans für den Kirchenbezirk:
a) Das Projektteam prüft, ob die Arbeitsgruppen konkrete und realisierbare Vorschläge geliefert haben, die eine Reduktion der sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und Treibhausgasemissionen im Kirchenbezirk im erforderlichen Umfang umsetzbar erscheinen lassen.
Ist dies der Fall, stellt das Projektteam die Vorschläge zusammen und erstellt daraus einen Plan für den gesamten Kirchenbezirk, welche Maßnahmen und Vorschläge bis wann umgesetzt und wie die sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und Treibhausgasemissionen dadurch jeweils reduziert werden.
Der Umsetzungsplan wird dem Bezirkskirchenrat spätestens bis zum 30.09.2025 zur Beratung zugeleitet.
b) Anhörung der Kirchengemeinden zu dem sie betreffenden Teil des Umsetzungsplans und Erarbeitung einer Beschlussvorlage für den Bezirkskirchenrat und die Bezirkssynode.
Der Umsetzungsplan (ggf. geändert aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Kirchengemeinden) ist zusammen mit den eingegangenen Stellungnahmen dem Bezirkskirchenrat spätestens bis zum 30.12.2025 zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bezirkskirchenrat gibt eine eigene Stellungnahme zu dem Umsetzungsplan ab, welche auch eigene Vorschläge und Ideen des Bezirkskirchenrates enthalten kann.
Der Umsetzungsplan mit der Stellungnahme des Bezirkskirchenrates und der Kirchengemeinden wird der Bezirkssynode spätestens für die Frühjahrstagung 2026 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der beschlossene Umsetzungsplan wird dem Landeskirchenrat für den Bericht an die Landessynode spätestens für deren Herbsttagung 2026 zugeleitet.
c) Soweit trotz zwischenzeitlicher Mahnungen im dritten Prozessschritt keine oder nur unzureichende Vorschläge aller oder einzelner Arbeitsgruppen eingegangen sind, meldet das Projektteam dies konkret an den Bezirkskirchenrat.
Der Bezirkskirchenrat kann die Vorlage ausreichender Vorschläge innerhalb einer angemessenen Frist anfordern und dabei ankündigen, dass entsprechende Vorschläge vom Bezirkskirchenrat eingebracht werden, wenn auch nach Fristablauf keine ausreichenden Vorschläge eingegangen sind. Liegen nach Ablauf der Frist noch immer keine ausreichenden Vorschläge vor, kann der Bezirkskirchenrat selbst über geeignete Vorschläge zur Reduzierung der sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und/oder Treibhausgasemissionen im Gebiet der betroffenen Arbeitsgruppen beschließen. In diesem Fall fließen die von dem Bezirkskirchenrat beschlossenen Vorschläge für die betroffenen Arbeitsgruppen in den Umsetzungsplan des Kirchenbezirkes ein.
Der Umsetzungsplan wird spätestens bis zum 30.03.2026 durch den Bezirkskirchenrat beraten.
d) Anhörung der Kirchengemeinden zu dem sie betreffenden Teil des Umsetzungsplans und Erarbeitung einer Beschlussvorlage für den Bezirkskirchenrat und die Bezirkssynode.
Der Umsetzungsplan (ggf. geändert aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Kirchengemeinden) ist zusammen mit den eingegangenen Stellungnahmen dem Bezirkskirchenrat spätestens bis zum 30.06.2026 zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bezirkskirchenrat gibt eine eigene Stellungnahme zu dem Umsetzungsplan ab, welche auch eigene Vorschläge und Ideen des Bezirkskirchenrates enthalten kann.
Der Umsetzungsplan mit der Stellungnahme des Bezirkskirchenrates und der Kirchengemeinden wird der Bezirkssynode spätestens für die Herbsttagung 2026 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der beschlossene Umsetzungsplan wird dem Landeskirchenrat unmittelbar nach dem Beschluss für den Bericht an die Landessynode spätestens für deren Frühjahrstagung 2027 zugeleitet.
e) Soweit der Umsetzungsplan des Kirchenbezirkes keine ausreichenden Vorschläge zur Reduktion der sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und/oder Treibhausgasemissionen enthält, kann die Kirchenregierung die Vorlage ausreichender Vorschläge innerhalb einer angemessenen Frist beim Kirchenbezirk anfordern und dabei ankündigen dass entsprechende Vorschläge von der Kirchenregierung eingebracht werden, wenn auch nach Fristablauf keine ausreichenden Vorschläge des Kirchenbezirks eingegangen sind. Liegen nach Ablauf der Frist noch immer keine ausreichenden Vorschläge vor, kann die Kirchenregierung selbst über geeignete Vorschläge zur Reduzierung der sich aus den Gebäuden ergebenden finanziellen Bedarfe und/oder Treibhausgasemissionen im Gebiet des betroffenen Kirchenbezirks beschließen. In diesem Fall fließen die von der Kirchenregierung beschlossenen Vorschläge in den Umsetzungsplan des Kirchenbezirkes ein.
Der geänderter Umsetzungsplan wird dem Landeskirchenrat für den Bericht an die Landessynode spätestens für deren Herbsttagung 2027 zugeleitet.
5.) Fünfter Prozessschritt: Begleitung der konkreten Umsetzung der geplanten Reduktion der Gebäudelasten aus dem Umsetzungsplan von 2026–2030.
Das Projektteam bietet Unterstützung bei der Umsetzung der Reduktionen an und überwacht diese. Fällige Maßnahmen werden durch das Projektteam schriftlich angemahnt und soweit erforderlich, dem Bezirkskirchenrat zugeleitet.
Das Projektteam fordert regelmäßig rechtzeitig vor den Tagungen der Bezirkssynoden einen Bericht der Kirchengemeinden über den Fortgang der Umsetzung an. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, dem Projektteam diese Informationen zukommen zu lassen.
Das Projektteam berichtet seinerseits über den Bezirkskirchenrat der Bezirkssynode in jeder Tagung über den Fortgang der Umsetzung.
Das Projektteam erstellt einen Abschlussbericht spätestens für die Frühjahrstagung 2031 der Bezirkssynode.
Dieser Bericht wird dem Landeskirchenrat für den Bericht an die Landessynode spätestens in deren Herbsttagung 2031 zugeleitet.
6.) Sechster Prozessschritt: Evaluation des Projektes im Kirchenbezirk.
#§ 3 Inkrafttreten
Die Rechtsverordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
Speyer, den 26. Januar 2023 |
- Kirchenregierung - |
Dorothee Wüst |
Kirchenpräsidentin |
Nr. 2Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung
Vom 31. Januar 2023
Auf Grund des § 98 Absatz 2 Nummer 1 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2022 (ABl. S. 128) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009, S. 334, 2010, S. 296), verordnet der Landeskirchenrat:
####Artikel 1
Änderung der Bekanntmachungsverordnung
Dem Wortlaut des § 7 der Bekanntmachungsordnung vom 17. Mai 2022 (ABl. S. 57) wird folgender Satz angefügt:
„Zur formlosen Berichtigung von Druckfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten ist bei verabschiedeten Gesetzen die Einwilligung des Präsidiums der Landessynode einzuholen.“
#„Zur formlosen Berichtigung von Druckfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten ist bei verabschiedeten Gesetzen die Einwilligung des Präsidiums der Landessynode einzuholen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
#–––––––––––––––
#Speyer, den 31. Januar 2023 |
- Landeskirchenrat - |
Marianne Wagner M.A. |
Oberkirchenrätin und Stellvertreterin der Kirchenpräsidentin |
Nr. 3Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
####Anpassung der Zahlbeträge in den Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker Speyer, 17. Januar 2023 Az.: 3-71-02-05 Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung vom 17. Januar 2023 die Anpassung der Entgelte für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker beschlossen. Der besseren Lesbarkeit halber geben wir nachstehend die rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2023 geltenden Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker in der durchgeschriebenen Fassung mit den geänderten Entgelten bekannt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den neuen Werten um Richtlinien handelt, die von unserer Besoldungsstelle nicht automatisch umgesetzt werden können. Eine Anweisung durch die Kirchengemeinde/das Verwaltungsamt ist erforderlich. Bei den Vertretungsdiensten der Hilfsmusikerinnen und Hilfsmusiker unter Ziffer 5.1. ist die Abweichung von 10 v.H. nach unten im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes nicht möglich. |
Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker Diese Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker sind grundsätzlich für alle Kirchengemeinden verbindlich. Bei finanziell schwachen Gemeinden bzw. in Konkurrenzsituationen kann bei der Vergütung nach unten oder oben abgewichen werden. Im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes ist lediglich eine Abweichung nach unten in Höhe von 10 v.H. möglich. |
1. Jahresvergütung für nebenberufliche Organistinnen/Organisten und Chorleiterinnen/Chorleiter |
1.1 | Zur Berechnung der Jahresvergütung werden folgende Entgelte zugrunde gelegt: | |
1.1.1 | Für C-Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker: Stufe 1 der Entgeltgruppe 9 b TVöD | 3.180,94 Euro |
1.1.2 | Für D-Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker: Stufe 1 der Entgeltgruppe 7 TVöD | 2.733,87 Euro |
1.1.3 | Für Hilfskirchenmusikerinnen/Hilfskirchenmusiker Stufe 1 der Entgeltgruppe 4 TVöD | 2.456,51 Euro. |
2. Vergütung für nebenberufliche Organistinnen/Organisten |
Bei regelmäßig tätigen Organistinnen/Organisten, die sich dadurch auszeichnen, dass sie regelmäßig in der Kirchengemeinde spielen, aktiv am Organisteneinteilungsplan beteiligt sind und im Verhinderungsfall mithelfen, nach Ersatz zu suchen, ist die Zahlung der Jahresvergütung vorgesehen. Wird der Organistendienst regelmäßig durch mehrere Organistinnen/Organisten wahrgenommen, bestehen keine Bedenken, den Dienst anteilmäßig abzurechnen (64 Dienste pro Jahr einschl. der kirchlichen Feiertage). Organistinnen/Organisten erhalten als Jahresvergütung, unter Berücksichtigung von vier Wochen Erholungsurlaub, für |
2.1 | jeden zweiten Sonntag ein Gottesdienst (einschl. anteiliger kirchlicher Feiertage) | |
bis 10 Jahre Dienstzeit | 47 % | |
über 10 Jahre Dienstzeit | 53 %. | |
2.2 | jeden Sonntag ein Gottesdienst (einschl. der kirchlichen Feiertage) | |
bis 10 Jahre Dienstzeit | 94 % | |
über 10 Jahre Dienstzeit | 106 %. | |
2.3 | jeden Sonntag zwei gleiche Gottesdienste oder ein Gottesdienst mit einem Nebengottesdienst (z. B. Früh- oder Wochengottesdienst) | |
bis 10 Jahre Dienstzeit | 169 % | |
über 10 Jahre Dienstzeit | 191 % | |
der unter 1.1 genannten Entgelte, auf volle Euro aufgerundet. Die Mitwirkung bei Trauungen und Beerdigungen ist in diesen Sätzen nicht eingeschlossen. |
3. Sonderdienste der nebenberuflichen Organistinnen/Organisten werden vergütet: |
3.1 | Für Trauungs-, Tauf- und Beerdigungsgottesdienste (einfache Form) | 41,50 Euro. |
3.2 | Für Trauungs- und Beerdigungsgottesdienste (besondere musikalische Ausgestaltung, z.B. Mitwirkung eines Solisten bzw. bei der Mitwirkung von kirchenmusikalischen Feiern) | |
mindestens bzw. nach Vereinbarung. | 98,70 Euro | |
Die Vergütung dieser Sonderdienste erfolgt über die Kirchengemeinde durch die Personen, die eine solche Mitwirkung wünschen. |
4. Jahresvergütung für nebenberufliche (Kinder-)Chorleiterinnen/(Kinder-)Chorleiter |
(Kinder-)Chorleiterinnen/(Kinder-)Chorleiter erhalten als Jahresvergütung (9 Monate Dienst) für die |
4.1 | Leitung von Chören mit einem Dienst an den Hauptfeiertagen (ca. 48 Dienste): | |
bis 10 Jahre Dienstzeit | 95 % | |
über 10 Jahre Dienstzeit | 107 % | |
4.2 | Leitung von Chören mit mindestens einem Dienst im Monat (ca. 52 Dienste): | |
bis 10 Jahre Dienstzeit | 104 % | |
über 10 Jahre Dienstzeit | 117 % | |
4.3 | Leitung von Chören mit einem Dienst wie Ziff. 4.2 und dazu mindestens zwei eigene jährliche Aufführungen (ca 54 Dienste): | |
bis 10 Jahre Dienstzeit | 108 % | |
über 10 Jahre Dienstzeit | 121 % | |
der unter 1.1 genannten Entgelte, auf volle Euro aufgerundet. Die Mitwirkung des Chores bei Trauungen und Beerdigungen ist in diesen Sätzen nicht eingeschlossen. |
5. Vergütungen für Vertretungsdienste |
5.1 | Für nebenberufliche Organistinnen/Organisten Vertretungs-Organistinnen/Vertretungs-Organisten erfüllen nicht die Voraussetzung der regelmäßig tätigen Organistin oder des regelmäßig tätigen Organisten (Ziff. 2) und tun meist nur kurzfristig Dienst. Sie erhalten: | |
5.1.1 | für Hauptgottesdienst mit Abendmahl | 41,50 Euro |
5.1.2 | für Hauptgottesdienst | 38,30 Euro |
5.1.3 | für Nebengottesdienst | 33,50 Euro. |
Diese Sätze gelten für Vertretungen, die von geprüften bzw. anerkannten C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusikern ausgeführt werden. Erfolgen die Vertretungen durch D- bzw. Hilfsorganistinnen und D- bzw. Hilfsorganisten, so können die einzelnen Beträge um 3 Euro bzw. 6 Euro gekürzt werden. | ||
5.2 | Nebenberufliche (Kinder-)Chorleiterinnen/(Kinder-)Chorleiter erhalten für eine Chorprobe mit einer Dauer von in der Regel 90 Minuten | 63,00 Euro. |
5.3 | Fahrtauslagen, die einer Vertreterin/einem Vertreter erwachsen, sind eigens zu vergüten. Pauschalierung ist möglich. | |
6. Aufschlag bei A- und B-Prüfung |
6.1 | Aufschlag bei B-Prüfung Jeweils 20 % der ausmachenden Jahres- bzw. Vertretungsvergütung. | |
6.2 | Aufschlag bei A-Prüfung Jeweils 40 % der ausmachenden Jahres- bzw. Vertretungsvergütung. |
7. Schlussbestimmungen |
Die Entgelte (Ziffer 1.1) sowie die Vergütungs- und Vertretungssätze (Ziffer 3 und 5) werden im zweijährigen Rhythmus durch Beschluss des Landeskirchenrates angepasst, sofern sich die tariflichen Entgelte entsprechend erhöht haben. |
Nr. 4Satzung des Protestantischen Kindertagesstättenverbands Neustadt an der Weinstraße
Anlage zu § 1 des Beschlusses der Kirchenregierung über die Errichtung des Zweckverbands „Protestantischer Kindertagesstättenverband Neustadt an der Weinstraße“ vom 15. Dezember 2022 (ABl. S. 153)
####Präambel
Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen ihren von Staat und Öffentlichkeit anerkannten Erziehungs- und Bildungsauftrag in Ergänzung zur Familie. Die Evangelische Kirche der Pfalz möchte mit dem Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder einen Beitrag leisten, den Erziehungs- und Bildungsauftrag im Lichte christlichen Menschen- und Weltverständnisses zu prägen. Zur Sicherung der Trägerschaft Protestantischer Tageseinrichtungen für Kinder wird dieser Kindertagesstättenverband errichtet. Der Prot. Kindertagesstättenverband Neustadt a. d. Wstr. dient Kindern, Eltern und Familien ohne Rücksicht auf Herkunft, Nationalität und Glauben in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Protestantischen Kirche. Er ist offen für den Beitritt weiterer Mitglieder, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des kirchlichen Wohls nicht entgegenstehen.
#§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Siegel
(
1
)
Der Zweckverband führt den Namen „Protestantischer Kindertagesstättenverband Neustadt an der Weinstraße“.
(
2
)
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
(
3
)
Der Zweckverband hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
(
4
)
Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel mit der Bezeichnung: „Protestantischer Kindertagesstättenverband Neustadt an der Weinstraße“.
#§ 2 Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglieder des Zweckverbandes sind die Prot. Kirchengemeinden:
- Prot. Kirchengemeinde Edenkoben
- Prot. Kirchengemeinde Elmsteiner Tal
- Prot. Kirchengemeinde Gommersheim-Freisbach
- Prot. Pauluskirchengemeinde Hambach
- Prot. Kirchengemeinde Haßloch
- Prot. Kirchengemeinde Lambrecht-Lindenberg
- Prot. Stiftskirchengemeinde Neustadt an der Weinstraße
- Prot. Martin-Luther-Kirchengemeinde Neustadt an der Weinstraße
- Prot. Kirchengemeinde Weidenthal-Frankenstein-Neidenfels
(
2
)
Durch Satzungsänderung können mit Genehmigung des Landeskirchenrats weitere kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts als Mitglieder aufgenommen oder Mitglieder ausgeschlossen werden. Wird der weitere Betrieb sämtlicher Kindertagesstätten eines Verbandsmitglieds unmöglich, so soll der Landeskirchenrat das Ausscheiden dieses Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband genehmigen.
#§ 3 Zweck und Aufgaben
(
1
)
Zusammen mit den Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie den gesamtkirchlichen Diensten bildet der Zweckverband unbeschadet seiner rechtlichen Selbständigkeit gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung eine innere und äußere Einheit mit der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), einer öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft. Ihnen mit allen ihren Gliedern ist nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Kirchenverfassung aufgegeben die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament, die Seelsorge, der Dienst christlicher Liebe, die christliche Unterweisung und der missionarische Dienst. Der Zweckverband fördert außerdem Aufgaben der Jugendhilfe und der Erziehung. Er verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder. Der Zweckverband möchte damit einen Beitrag leisten, den Erziehungs- und Bildungsauftrag im Lichte des christlichen Menschen- und Weltverständnisses zu prägen. In diesem Sinne dient er Kindern, Eltern und Familien ohne Rücksicht auf Herkunft, Nationalität und Glauben in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Protestantischen Kirche. Der Zweckverband verfolgt die vorstehenden genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen.
(
2
)
Der Zweckverband übernimmt die Betriebsträgerschaft für Kindertageseinrichtungen der Verbandsmitglieder. Hierzu gehört die Übernahme aller Rechte und Pflichten, die sich aus der Betriebsträgerschaft ergeben. Der Verband ist damit auch Anstellungsträger aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen.
(
3
)
Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckverbands gehören auch die Federführung bei Verhandlungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen zuständigen Refinanzierungsträgern. Die Aufbringung der nicht refinanzierten Sachkosten, insbesondere Betriebskosten des Gebäudes, für die in ihrem Bereich gelegenen Kindertagesstätten bleibt Aufgabe der entsprechenden Verbandsmitglieder. Hierüber ist zwischen dem jeweiligen Verbandsmitglied und dem Zweckverband eine Vereinbarung zu schließen.
#§ 4 Selbstlosigkeit
(
1
)
Der Zweckverband verfolgt durch die Wahrnehmung der in § 3 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbands. Sie erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Zweckverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(
2
)
Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
#§ 5 Mitwirkung der Verbandsmitglieder
(
1
)
Der Zweckverband kann mit Zustimmung der betroffenen Verbandsmitglieder weitere Kindertagesstätten errichten sowie bestehende Kindertagesstätten schließen.
(
2
)
Bei der Errichtung neuer und der Schließung bestehender Gruppen sind die örtlich zuständigen Verbandsmitglieder vor Entscheidung von Verbandsvorstand und -versammlung sowie vorbehaltlich einer erforderlichen kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu hören. Ihnen wird hierzu eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Bei Änderungen der Einrichtungsstruktur im Übrigen (z. B. Erhöhung der Ganztagsplätze, Veränderung der Öffnungszeiten oder Umwandlung von Gruppen) sowie bei ordentlicher Kündigung der Einrichtungsleitung und der stellvertretenden Einrichtungsleitung sind die betroffenen Verbandsmitglieder vorher zu informieren. Bei der Besetzung der Stellen von Einrichtungsleitungen ist zuvor die Zustimmung des Verbandsmitglieds einzuholen, in dessen Gebiet die Einrichtung liegt.
(
3
)
Neben der Gesamtverantwortung des Zweckverbands für die Kindertagesstättenarbeit bleibt die Kindertagesstättenarbeit wesentlicher Bestandteil auch der Arbeit der Kirchengemeinden.
Verband und Verbandsmitglieder verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätten jeweils gelegen sind, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. Aufgabe der Kirchengemeinden ist insbesondere die seelsorgerliche sowie religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. Hierzu zählt:
- a) regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in kirchengemeindliche Aktivitäten (z. B. Gottesdienste, Gemeindefeste),b) regelmäßige religionspädagogische Mitwirkung der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Kindertagesstätte,c) Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),d) Mitwirkung des Presbyteriums bei der Erarbeitung und Umsetzung der religionspädagogischen Konzeption.
§ 6 Nutzungsrecht
Soweit die Verbandsmitglieder Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum des jeweiligen Verbandsmitglieds. Befinden sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum oder Erbbaurecht eines Dritten, gelten die Vereinbarungen zwischen Verbandsmitglied und Drittem. Damit der Zweckverband die Betriebsträgerschaft durchführen kann, übernimmt er die betriebsnotwendigen Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Kindertagesstätten untergebracht sind, sowie das vorhandene betriebsnotwendige Inventar im Rahmen eines Nutzungsvertrags, der mit dem jeweils Berechtigten abzuschließen ist. Während der Dauer der Nutzungsüberlassung obliegt die Pflicht zur baulichen Unterhaltung weiterhin dem Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer.
#§ 7 Organe
(
1
)
Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Ihre Amtsdauer richtet sich nach der Amtsdauer der Presbyterien. Die Organe des Zweckverbands tagen nichtöffentlich. Soweit es ein Sachthema erfordert, können sie zu den Tagungen Personen mit besonderem Sachverstand als Gäste einladen.
(
2
)
Die Mitglieder der Organe des Zweckverbands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im erforderlichen Umfang Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
#§ 8 Verbandsversammlung
(
1
)
Oberstes Organ des Zweckverbands ist die Verbandsversammlung. Sie setzt sich zusammen aus
- a) jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus den Leitungsorganen der Verbandsmitglieder, unabhängig von der Anzahl der Kindertagesstätten des Verbandsmitglieds. Die Anzahl der ordinierten Theologinnen und Theologen darf die der weltlichen Mitglieder nicht übersteigen. Weltliche Mitglieder müssen zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters wählbar sein;b) einem weltlichen Mitglied aus der Bezirkssynode des Protestantischen Kirchenbezirks Neustadt an der Weinstraße;c) der/dem jeweilige/n Dekanin/Dekan des Protestantischen Kirchenbezirks Neustadt an der Weinstraße, mit beratender Funktion;d) den weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstands, mit beratender Funktion;e) der Leitung des Prot. Verwaltungsamtes Neustadt an der Weinstraße als Geschäftsführer / Geschäftsführerin des Zweckverbands, mit beratender Funk-tion;f) der pädagogischen Leitung des Zweckverbands, mit beratender Funktion;g) einer Vertreterin / einem Vertreter des Diakonischen Werkes Pfalz, in der Regel die Fachberatung, mit beratender Funktion.
(
2
)
Die Presbyterien der Verbandsmitglieder berufen spätestens in der zweiten Sitzung nach ihrer Neukonstituierung die Mitglieder der Verbandsversammlung. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist mindestens ein Ersatzmitglied zu benennen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung bleiben bis zu deren Neubildung im Amt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das entsendende Verbandsmitglied aus dem Zweckverband ausscheidet. Sie erlischt ferner, wenn sonst eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt, insbesondere wenn das entsandte Mitglied aus dem entsendenden Organ ausscheidet. In diesem Fall hat das betroffene Verbandsmitglied für die verbleibende Amtsdauer eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen. Letzteres gilt entsprechend für in den Verbandsvorstand gewählte Mitglieder der Verbandsversammlung.
#§ 9 Tagungen der Verbandsversammlung
(
1
)
Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(
2
)
Zur ersten Tagung nach Errichtung des Zweckverbands wird durch die Dekanin oder den Dekan des Protestantischen Kirchenbezirks Neustadt an der Weinstraße eingeladen. Sie oder er leitet die Tagung bis zur Wahl der oder des Verbandsvorstandsvorsitzenden.
(
3
)
Der Verbandsvorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich ein. Bei außerordentlichen Tagungen kann der Verbandsvorstand die Einladungsfrist erforderlichenfalls auf bis zu vier Tage verkürzen. Die oder der Verbandsvorstandsvorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung eröffnet, leitet und schließt die Tagung.
(
4
)
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte ihrer satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands den Stichentscheid, ausgenommen bei Wahlen; bei diesen entscheidet das Los. Wahlen in der Verbandsversammlung sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Verbandsversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen für die Presbyterien entsprechend.
(
5
)
Über die in den Verhandlungen der Verbandsversammlung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der oder dem Verbandsvorstandsvorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Verbandsvorstands zu unterschreiben und allen Mitgliedern der Verbandsversammlung zuzustellen.
#§ 10 Aufgaben der Verbandsversammlung
(
1
)
Die Verbandsversammlung ist über alle wichtigen Angelegenheiten durch den Verbandsvorstand zu unterrichten und kann darüber beraten. Mit rechtsverbindlicher Beschlusskompetenz ist sie zuständig für die ihr nach dem Verbandsgesetz zugewiesenen Aufgaben. In die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- a) die Wahl des Verbandsvorstands aus der Mitte der Verbandsversammlung,b) die Aufsicht über den Verbandsvorstand,c) die Errichtung und Schließung von Gruppen und Einrichtungen im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Einrichtung gelegen ist,d) den Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand,e) die Beschlussfassung über den gemeinsamen Entwicklungsplan für die protestantischen Kindertagesstätten des Zweckverbands,f) die Feststellung des vom Verbandsvorstand vorgelegten Haushaltsplanentwurfs einschließlich des Stellenplanentwurfs,g) die Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung,h) die Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten durch den Zweckverband,i) die Festsetzung einer Umlage der Verbandsmitglieder,j) die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,k) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenrats,l) die Entlastung des Verbandsvorstands.
(
2
)
Bei der Wahrnehmung der Aufgabe gem. Abs. 1 Buchstabe l) sind die Mitglieder des Verbandsvorstands nicht stimmberechtigt.
#§ 11 Verbandsvorstand
(
1
)
Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die die Verbandsversammlung bei ihrer ersten Tagung wählt. Die Anzahl der ordinierten Theologinnen und Theologen darf die der weltlichen Mitglieder nicht übersteigen. Weltliche Mitglieder müssen zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters wählbar sein. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsvorstands müssen im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen. Eine oder einer von ihnen muss die Dekanin oder der Dekan des Protestantischen Kirchenbezirks Neustadt an der Weinstraße sein. Des Weiteren gehören dem Verbandsvorstand die Geschäftsführung, mit beratender Stimme sowie die pädagogische Leitung des Zweckverbands mit beratender Stimme an.
(
2
)
Die Mitglieder des Verbandsvorstands bleiben bis zu dessen Neubildung im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verbandsvorstand aus, wählt die Verbandsversammlung für die verbleibende Amtsdauer ein neues Mitglied.
(
3
)
Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Verbandsvorstands gemeinsam vertreten, wovon mindestens eines die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der Verbandsvorstand vertritt im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr, soweit nicht die Geschäftsführung dafür zuständig ist.
#§ 12 Tagungen des Verbandsvorstands
(
1
)
Die oder der Verbandsvorstandsvorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung lädt die Mitglieder des Verbandsvorstands mindestens vier Tage vor dem Tagungstermin schriftlich zu den Tagungen ein. Eine Unterschreitung der Frist ist unbeachtlich, wenn zwei Drittel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen und die Kürze der Frist nicht bei der oder dem Verbandsvorstandsvorsitzenden beanstandet wird.
(
2
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Verbandsvorstandsvorsitzende den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
(
3
)
Sachkundige Personen können zu den Sitzungen und zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beratend hinzugezogen werden.
(
4
)
Über die Beschlüsse des Verbandsvorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der oder dem Verbandsvorstandsvorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Verbandsvorstands zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Verbandsvorstands zuzustellen.
#§ 13 Aufgaben des Verbandsvorstands
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbands zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder die Verbandssatzung eine andere Zuständigkeit begründet ist. Insbesondere obliegen dem Verbandsvorstand:
- a) die Vorbereitung, Einberufung, Leitung der Tagungen der Verbandsversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,b) Erstellung des Haushaltsplanentwurfs,c) Zustimmung zu Einstellung und Entlassung der Kindertagesstättenleitungen,d) die Aufstellung und Aktualisierung des gemeinsamen Entwicklungsplans für die Protestantische Kindertageseinrichtungen des Zweckverbands,e) Beratung und Beschlussfassung über die pädagogischen Konzepte der Protestantischen Kindertageseinrichtungen des Zweckverbands,f) Beratung und Beschlussfassung über die Angebotsstruktur der Protestantischen Kindertageseinrichtungen des Zweckverbands,g) die Dienstaufsicht über die Geschäftsführung, die durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands wahrgenommen wird,h) die Überwachung der Verwaltung der Vermögens- und Haushaltsführung des Zweckverbands, die Vornahme von Kassenprüfungen sowie die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,i) weitere wichtige Angelegenheiten, auf Antrag der Geschäftsführung.j) die Verhandlungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Refinanzierungsträgern, auch für das einzelne Verbandsmitglied. In der Regel führt die Geschäftsführung diese Verhandlungen.
(
2
)
Überschreitet die Verbandsversammlung durch einen Beschluss ihre Befugnisse aus dem Verbandsgesetz oder der Verbandssatzung oder verstößt sie damit gegen geltendes Recht, ist der Verbandsvorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und seine Bedenken der Verbandsversammlung unverzüglich schriftlich zu unterbreiten. Verbleibt es seitens der Verbandsversammlung bei dem genannten Beschluss, hat der Verbandsvorstand die Angelegenheit unverzüglich dem Landeskirchenrat zur Entscheidung vorzulegen. Fasst der Verbandsvorstand selbst Beschlüsse im Sinne von Satz 1, treffen die dort genannten Verpflichtungen die oder den Verbandsvorstandsvorsitzenden.
(
3
)
Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, den Verbandsmitgliedern Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verbandsvorstand die erforderlichen Informationen, Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(
4
)
Der Verbandsvorstand kann auf Vorschlag der Geschäftsführung eine oder mehrere pädagogische Leitung(en) als Fachvorgesetzte/r einsetzen.
#§ 14 Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung wird durch den Leiter / die Leiterin des Prot. Verwaltungsamtes Neustadt an der Weinstraße wahrgenommen. Die Stellvertretung wird durch den stellvertretenden Leiter / die stellvertretende Leiterin des Prot. Verwaltungsamtes Neustadt an der Weinstraße wahrgenommen.
(
2
)
Die Geschäftsführung ist zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbands und die in Absatz 3 genannten Angelegenheiten. Zu den laufenden Geschäften des Zweckverbands gehören alle Maßnahmen, die im Rahmen des Haushaltsplans vorgesehen oder zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs erforderlich sind, vor allem der Abschluss von Verträgen, soweit die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt oder die Verbandsversammlung keine gesonderte Regelung getroffen hat. In dem ihr übertragenen Wirkungskreis vertritt die Geschäftsführung den Zweckverband im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, vertreten diese den Zweckverband gemeinsam.
(
3
)
Der Geschäftsführung obliegen:
- a) die Einstellung, Entlassung und Dienstaufsicht über alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zweckverbands. Dies hat in Kooperation mit der lokalen Leitung der Einrichtung zu geschehen,b) die Verhandlungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Refinanzierungsträgern, auch für das einzelne Verbandsmitglied,c) die Entwicklung und Weiterentwicklung gemeinsamer Qualitätsmerkmale für Protestantische Kindertagesstätten und deren Umsetzung in die Konzeptionen der Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk Pfalz,d) die Öffentlichkeitsarbeit.
(
4
)
Die Geschäftsführung bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung des Verbandsvorstands zur Vertretung im Rechtsverkehr für folgende Geschäfte:
a) Einstellung und Entlassung der Kindertagesstättenleitungen. Bei außerordentlicher Kündigung oder vertraglicher Aufhebung von Dienstverträgen dieser Personen entscheidet die Geschäftsführung ausschließlich; sie berichtet hierüber dem Verbandsvorstand in der auf die Entscheidung folgenden Tagung und informiert das Verbandsmitglied, in dessen Gebiet die Einrichtung liegt,
b) Neuanlagen und Reparaturen, die im Einzelfall eine bestimmte Wertgrenze überschreiten, außer sie sind bereits im Haushaltsplan ausgewiesen. Die Wertgrenze legt der Verbandsvorstand durch Beschluss fest.
#§ 15 Deckung des Finanzbedarfs
(
1
)
Der Zweckverband finanziert sich insbesondere durch Finanzausgleichsleistungen, Spenden und andere Zuwendungen. Soweit die sonstigen Finanzmittel des Zweckverbands zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, kann er von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erheben. Die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage sind in der Verbandsversammlung festzusetzen.
(
2
)
Die Finanzwirtschaft des Zweckverbands erfolgt auf Grundlage eines Haushaltsplans zur Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein wird.
(
3
)
Nähere Regelungen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands sowie den Finanzausgleich treffen das Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S. 41, 163) und das Finanzausgleichsgesetz vom 21. November 2015 (ABl. S. 148), beide in der jeweils geltenden Fassung.
(
4
)
Näheres kann der Verbandsvorstand in einer Geschäftsordnung für den Zweckverband regeln. Diese bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.
#§ 16 Änderungen der Verbandssatzung
Die Verbandsversammlung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmen ändern. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats. Verbandssatzung und Änderungen der Verbandssatzung sind mit der Genehmigung des Landeskirchenrats im landeskirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
#§ 17 Ausscheiden, Auflösung
(
1
)
Der Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsvorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Verbandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund und mit Genehmigung des Landeskirchenrats austreten. Diese darf nur erteilt werden, wenn der Austritt die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt und das betroffene Verbandsmitglied die Aufgaben selbst erfüllen kann. Ausscheidende Verbandsmitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Abfindung aus dem Zweckverbandsvermögen.
(
2
)
Bei Ausscheiden aus dem Zweckverband ist das betreffende Verbandsmitglied verpflichtet, die Betriebsträgerschaft aller Kindertagesstätten zu übernehmen, die sich vor Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses zum Zweckverband in seiner Trägerschaft befanden, einschließlich des zum Betrieb gehörigen Inventars.
(
3
)
Über die Auflösung des Zweckverbands entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats. Dieser hat den Auflösungsbeschluss und den Tag seiner Wirksamkeit im landeskirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(
4
)
Sind die Aufgaben des Zweckverbands erfüllt oder entfallen und wird dieser nicht gemäß Absatz 2 aufgelöst, kann die Auflösung durch den Landeskirchenrat erfolgen. Er hat zuvor den Verbandsmitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
5
)
Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit und solange der Zweck der Abwicklung es erfordert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Zweckverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Zweckverbands anteilig an die in § 2 Absatz 1 genannten Protestantischen Kirchengemeinden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Bekanntmachungen
Nr. 5Kollekte für die Kirchentagsarbeit
Az.: 3 360/08 (5132)
Speyer, den 03.02.2023
Speyer, den 03.02.2023
Nach dem Kollektenplan 2023 (ABl. 2022 S. 66) ist in unserer Landeskirche am Sonntag Estomihi, dem 19. Februar 2023 eine Kollekte für die Kirchentagsarbeit zu erheben.
Vorschlag zur Kanzelabkündigung:
Die Kollekte des heutigen Sonntags ist für die Arbeit des Deutschen Evangelischen Kirchentages bestimmt. Sie helfen mit Ihrer Gabe, dass der Puls des Kirchentages weiter kräftig schlagen kann. Wir brauchen Kirchentage, denn sie sind Impulsgeber, Kraftquellen des Glaubens, sind Orientierungshilfen, als große Begegnung errichtet Kirchentag keine Mauer für Andersdenkende, sondern lehrt uns neugieriges und tolerantes Zusammenleben mit jedermann. Bitte unterstützen Sie mit Ihrer wertvollen Kollekte die Arbeit des Kirchentages. Wir freuen uns, dass auch Ihr Herz für den Kirchentag schlägt und sagen von Herzen DANK!
Informationstext:
„Jetzt ist die Zeit“ – das ist die Losung für den Kirchentag in Nürnberg, der kurz bevor steht. Die Losung aus dem Markusevangelium (Mk1,15) schickt uns auf einen gemeinsamen Lernweg – denn jetzt ist die Zeit, die Weichen neu zu stellen und gemeinsame Schritte zu gehen. Jetzt ist die Zeit, Quellen zu erschließen, die uns dafür Kraft und Orientierung geben. Sie sind alle herzlich eingeladen, Glauben und Handeln neu zu entdecken, kommen Sie vom 07. bis 11. Juni 2023 in die fränkische Metropole. Kommen Sie nach Nürnberg! Kirchentage sind große und einzigartige spirituelle Ereignisse, geben Impulse für Einzelne, für Kirchen und Gemeinden und für die Gesellschaft. Hier wächst zusammen, was zusammen gehört: Diskussion und Kultur, Information und Besinnung, Heiterkeit und Streit ergeben die unverwechselbare Mischung, die den Kirchentag ausmacht. Und diese wollen wir bewahren. Tausende Menschen engagieren sich ehrenamtlich, damit das gelingt. Trotzdem reichen Teilnehmerbeträge und Zuschüsse nicht aus, um die Kosten eines Kirchentages zu decken. Deshalb bitten wir Sie als Zeichen Ihrer Verbundenheit um Ihre Unterstützung. Bitte helfen Sie uns mit Ihrer Kollekte, damit Kirchentage und Kirchengemeinden einander weiterhin gegenseitig bereichern und befruchten können.
Wir danken Ihnen sehr dafür!
Wir danken Ihnen sehr dafür!
Weitere Informationen erhalten Sie gerne unter:
Deutscher Evangelischer Kirchentag
Anja Elm-Kremer
Postfach 1555
36005 Fulda
Tel.: 0661/96648261
a.kremer@kirchentag.de oder im Internet unter www.kirchentag.de
Anja Elm-Kremer
Postfach 1555
36005 Fulda
Tel.: 0661/96648261
a.kremer@kirchentag.de oder im Internet unter www.kirchentag.de
Abrechnung
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden online im Portal der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.
Nr. 6Kollekte für die Flüchtlings- und Menschenrechtsarbeit
Az.: 3 120/40(I)-5
Speyer, den 01.02.2023
Speyer, den 01.02.2023
Nach dem Kollektenplan 2023 (ABl. 2022 S. 66) ist am Sonntag Okuli, 12. März 2023, die Kollekte für die Flüchtlings- und Menschenrechtsarbeit zu erheben.
Diese Kollekte ist je hälftig für unsere Partnerkirche in Papua und den Rechtshilfefonds der Landeskirche und des Diakonischen Werks Pfalz zur Rechtsberatung von Flüchtlingen bestimmt.
Vorschlag zur Kanzelabkündigung
Partnerkirche in Papua
Die Kollekte am Sonntag Okuli ist für die Flüchtlings- und Menschenrechtsarbeit unserer Partnerkirche in Papua bestimmt.
Wegen der Abholzung der Regenwälder durch das Militär und industrielle Konzerne verlieren immer mehr Menschen ihren bisherigen Wohnraum und ihre Lebensgrundlage, die sie über Jahrhunderte ernährte. Meist werden zuerst die Wälder gerodet und dann durch Brandrodung alles bisherige Leben vernichtet. In einer zweiten Phase kommen dann internationale Konzerne, die große Ölplantagen errichten, was die bisherige Lebensgrundlage der indigenen Papua endgültig zerstört. Sie werden zu Flüchtlingen im eigenen Land.
Gegen diese Machenschaften wehrt sich das Menschenrechtsbüro unserer Partnerkirche ebenso wie gegen Verfolgung und Unterdrückung der einheimischen Bevölkerung, wenn sie sich für ihre Rechte engagieren will.
Mit Ihrer Kollekte helfen Sie unseren Brüdern und Schwestern in Papua, ihre Stimme zu erheben und sich für ihre Rechte zu engagieren. U.a. werden Rechtsanwälte im Bereich Menschenrechte fortgebildet, damit sie die entsprechenden Gerichtszulassungen erhalten. Auch ist das Sammeln der Berichte von Verschleppten und Verfolgten zur Dokumentation entscheidend für eine mögliche gerichtliche Aufarbeitung.
Weitere Informationen bei:
Missionarisch-Ökumenischer Dienst (MÖD)
Tel.: 06341/928911
schoelch@moed-pfalz.de
Tel.: 06341/928911
schoelch@moed-pfalz.de
Rechtshilfefonds der Evangelischen Kirche der Pfalz und des Diakonischen Werkes Pfalz
Liebe Schwestern und Brüder,
„Deutschland ist längst ein Einwanderungsland und das kommt auch allen hier lebenden Menschen zugute. Denn nur mit Zuwanderung lassen sich unsere Sozialsysteme auf dem hohen Niveau halten, um das uns viele Länder beneiden“ sagt Diakonie-Präsident Ulrich Lilie. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes stieg die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von 2011 bis 2021 um fünf Millionen. Dabei hat sich der Anteil der ausländischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von 7,1 Prozent auf 13,4 Prozent fast verdoppelt. Ob Rente, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung: Die Zahlen belegen, dass wir alle von dieser Einwanderung von Beitragszahlenden in die Sozialsysteme profitieren! Integration – auch in den Arbeitsmarkt - ist kein Selbstläufer, aber unter dem Strich für alle Beteiligten ein großer Gewinn.
Die deutsche Wirtschaft und die Systeme der sozialen Sicherung brauchen Arbeitskräfte aus dem Ausland. Das Gemeinwesen profitiert von gesellschaftlicher Diversität seit der Gründungsphase der Bundesrepublik. Nur durch Einwanderung ließ sich die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten Jahren ausbauen, die unseren Wohlstand zu erhalten ermöglicht hat. Nicht nur Fachkräfte, sondern auch ungelernte Arbeitskräfte und Auszubildende trugen dazu bei, auch in den Arbeitsfeldern der Diakonie.
Mit Beginn diesen Jahres ist mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht ein Gesetz in Kraft getreten, das vielen Geflüchteten endlich eine Perspektive auf einen sicheren Aufenthalt bringt. Dieser Spurwechsel ist ein Resultat von jahrelangem Kampf für bessere Bleiberechtsregelungen.
In den Beratungsstellen des Diakonischen Werkes werden die Menschen auch und gerade bei diesem Spurwechsel begleitet. Darüber hinaus steht die Diakonie den Menschen bei den negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Energie-Krise mit Rat und Tat zur Seite. Bitte unterstützen Sie diese wichtige Arbeit durch Ihre großzügige Spende, damit sie auch in Zukunft Erfolg hat.
Informationen
Die Evangelische Kirche der Pfalz und das Diakonische Werk haben einen Rechtshilfefonds eingerichtet, der dem Zweck dient, Flüchtlingen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen, sofern es sich um aufenthaltsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Asylverfahrensgesetz und dem Aufenthaltsgesetz handelt. Die Unterstützung geschieht vornehmlich durch die Bezuschussung der Anwaltskosten. Antragsberechtigt sind Asylsuchende im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die ihren Aufenthalt im Gebiet der Evangelischen Kirche der Pfalz haben und aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, die zuschussfähigen Kosten selbst zu bezahlen.
Fürbitte
Gerechter Gott, Du willst, dass die Menschen miteinander fair umgehen und fair zusammenleben. Du erwartest, dass die kulturellen und religiösen Unterschiede friedlich gelebt werden können. Schenke uns die Fähigkeit, einander anzunehmen. Wir bitten Dich für alle, die statt Zusammenhalt und Gemeinschaft Hass predigen und zu Gewalt gegeneinander im Alltag aufrufen. Hilf ihnen mit positiven Gegenerfahrungen zu neuen Ansichten zu gelangen.
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden online im Portal der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.
Nr. 7Reisekostenvergütung und Trennungsgeldgewährung
- Neue Sachbezugswerte zum 1. Januar 2023 -
- Neue Sachbezugswerte zum 1. Januar 2023 -
Speyer, 6. Januar 2023
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung – (SvEV) – ist geändert worden.
Ab 1. Januar 2023 sind neue Sachbezugswerte bei der Anwendung des Landesreisekostengesetzes maßgebend. Sie betragen für das Frühstück 2,00 € und für das Mittag- und Abendessen jeweils 3,80 €.
Nr. 8Erste Theologische Prüfung 2023
Speyer, 25. Januar 2023
Az.: 2 - 05 - 06
Az.: 2 - 05 - 06
Die Erste Theologische Prüfung 2023 findet in ihrem schriftlichen Teil in der Woche vom 2. bis 5. Mai 2023, in ihrem mündlichen Teil am 30. Juni 2023 statt. Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, welche die für die Zulassung zur Prüfung notwendigen Bedingungen erfüllen, werden aufgefordert, ihr Gesuch um Zulassung bis spätestens zum
1. April 2023 (hier vorliegend)
beim Landeskirchenrat einzureichen.
Die Prüfung wird nach der Ordnung vom 17. Oktober 2014 (AB1. 2014 S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ordnung vom 28. Januar 2021 (ABl. 2021 S. 3), durchgeführt.
Wir weisen darauf hin, dass Zeugnisse und Bescheinigungen in amtlich beglaubigter Form vorzulegen sind. Besonders machen wir auf die termingerechte Abgabe der Wissenschaftlichen Hausarbeit aufmerksam (§ 8 Abs. 3).
Die Praktisch-theologische Ausarbeitung (Predigtarbeit oder Unterrichtsentwurf) ist in einem Zeitraum von vier Wochen nach Bekanntgabe der Texte und Themen anzufertigen und abzugeben, spätestens jedoch zum Meldetermin. Die Themen stehen auf Anforderung zur Verfügung (§ 9).
Mit dem Zulassungsgesuch soll die Kandidatin oder der Kandidat (je auf einem gesonderten Blatt mit Namensangabe) angeben, mit welchem Sachgebiet sie oder er sich jeweils innerhalb der in § 11 angegebenen theologischen Disziplinen während des Studiums besonders befasst hat. Die Sachgebiete sollen nicht zu eng abgegrenzt werden, aber doch eine Konzentration innerhalb der Disziplin ermöglichen.
Außerdem soll die Kandidatin oder der Kandidat je gesondert angeben, welche Lehrbücher und Gesamtdarstellungen in Dogmatik, Ethik und Praktischer Theologie sie oder er im Laufe des Studiums durchgearbeitet hat. Für das Fach Kirchengeschichte sind zwei exemplarische Texte aus verschiedenen Epochen zu benennen, die im Laufe des Studiums bearbeitet wurden; sie dürfen nicht identisch sein mit dem Schwerpunktgebiet im Fach Kirchengeschichte.
Im Übrigen wird auf die Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung verwiesen, dort insbesondere auf § 6.
Nr. 9Stellen der Jugendreferentinnen/-referenten
-Vollzug des § 9 KiFAG-
Gemäß § 9 KiFAG hat der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 10. Januar 2023 folgende Zuordnung der Vollzeitstellen von Jugendreferentinnen/-referenten in den Kirchenbezirken mit Wirkung vom 1. Januar 2023 festgelegt:
Kirchenbezirk An Alsenz und Lauter: | 4,75 Stellen, (davon 1 Stelle befristet bis 14.03.2025) |
Kirchenbezirk Bad Bergzabern: | 1 Stelle, |
Kirchenbezirk Bad Dürkheim-Grünstadt: | 3 Stellen, |
Kirchenbezirk Donnersberg: | 2 Stellen, |
Kirchenbezirk Frankenthal: | 1 Stelle, |
Kirchenbezirk Germersheim: | 1,5 Stellen, |
Kirchenbezirk Homburg: | 2 Stellen, |
Kirchenbezirk Kaiserslautern: | 1 Stelle, |
Kirchenbezirk Kusel: | 1,5 Stellen, |
Kirchenbezirk Landau: | 1,5 Stellen, |
Kirchenbezirk Ludwigshafen: | 1,5 Stellen, |
Kirchenbezirk Neustadt: | 2 Stellen, |
Kirchenbezirk Pirmasens: | 2 Stellen, |
Kirchenbezirk Speyer: | 2 Stellen, |
Kirchenbezirk Zweibrücken: | 1,5 Stellen. |
Änderungen der Stellenumfänge beschließt der Landeskirchenrat. Sie werden zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.
Nr. 10Gemeindepädagogische Dienste
- Vollzug des § 9 KiFAG-
Gemäß § 9 KiFAG hat der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 10. Januar 2023 folgende Vollzeitstellen in den bereits errichteten Gemeindepädagogischen Diensten der Kirchenbezirke mit Wirkung vom 1. Januar 2023 festgelegt:
Kirchenbezirk An Alsenz und Lauter: | 6 Stellen, |
Kirchenbezirk Bad Bergzabern: | 1,75 Stellen, |
Kirchenbezirk Bad Dürkheim-Grünstadt: | 3 Stellen, |
Kirchenbezirk Donnersberg: | 3 Stellen, |
Kirchenbezirk Frankenthal: | 3 Stellen, |
Kirchenbezirk Germersheim: | 3 Stellen, |
Kirchenbezirk Homburg: | 5 Stellen, |
Kirchenbezirk Kaiserslautern: | 4 Stellen, |
Kirchenbezirk Kusel: | 3 Stellen, |
Kirchenbezirk Landau: | 4 Stellen, |
Kirchenbezirk Ludwigshafen: | 5 Stellen, |
Kirchenbezirk Pirmasens: | 5 Stellen, |
Kirchenbezirk Speyer: | 5 Stellen, |
Kirchenbezirk Zweibrücken: | 3,28 Stellen. |
Änderungen der Stellenumfänge beschließt der Landeskirchenrat auf Vorschlag der Bezirkssynode. Sie werden zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.
Stellenausschreibungen
Nr. 11Stellenausschreibungen im Bereich der Landeskirche
Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle 3 Zweibrücken - Mitte
zur Besetzung durch Gemeindewahl.
zur Besetzung durch Gemeindewahl.
Die Pfarrstelle 3 Zweibrücken-Mitte im Kirchenbezirk Zweibrücken umfasst 2.259 Gemeindeglieder. Die Predigtstätten sind die Versöhnungskirche und die Alexanderkirche.
Die Kirchengemeinde unterhält als Gebäudebestand drei Kirchen, eine davon mit Gemeinderäumen, ein Pfarrhaus, ein Gemeindehaus, drei Kindertagesstätten sowie ein Wohngebäude.
Die Kindertagesstätten gehören zum Verbund Protestantischer Kindertagesstätten in der Stadt Zweibrücken.
Die Kirchengemeinde Zweibrücken gehört der Kooperationszone „Zweibrücken-Stadt“ an und ist Mitglied der Ökumenischen Sozialstation Zweibrücken.
Die Inhaberin / der Inhaber der Pfarrstelle ist geborenes Mitglied im Verwaltungsrat der Herzog-Wolfgang-Stiftung.
Die Pfarrstelle 3 Zweibrücken – Mitte ohne Geschäftsführung spricht vor allem Bewerberinnen und Bewerber mit Freude an der Zusammenarbeit in einem multiprofessionellen Team aus Haupt- und Ehrenamtlichen an.
Im Zuge des Strukturveränderungsprozesses im Kirchenbezirk Zweibrücken ist künftig eine Schwerpunktsetzung auf übergemeindliche, aufgabenbezogene Dienste und ortsbezogene Dienste möglich. Bewerberinnen und Bewerber, die diesen Prozess mitgestalten und in neuen Strukturen arbeiten möchten, sind besonders willkommen.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 10. März 2023 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
Ausgeschrieben wird
* |
die Pfarrstelle für Weltmission und Ökumene
im Missionarisch-Ökumenischen Dienst in Landau
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
im Missionarisch-Ökumenischen Dienst in Landau
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Die Pfarrstelle wird auf Zeit verliehen.
Bewerberinnen / Bewerber sollten über folgende Voraussetzungen verfügen:
- Erfahrungen im Bereich der ökumenischen und internationalen Beziehungen der Pfälzischen Landeskirche
- Identifikation mit dem Konzept des MÖD
- Missionale Kompetenz und Kenntnisse der Missionstheologie
- Sensibilität im Umgang mit verschiedenen Frömmigkeitsformen
- Teamfähigkeit
- Englischkenntnisse verhandlungssicher in Wort und Schrift
- Weitere Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere Spanisch, sind erwünscht
Weitere Auskünfte erteilt Dezernat 3 unter der Telefonnummer 06232/667-116.
Wir bitten Sie, Bewerbungen unter Beachtung der Bewerbungsrichtlinien vom 13. Mai 2015 und unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen sowie unter Beifügung konzeptioneller Überlegungen zur inhaltlichen Gestaltung der Stelle, die den Umfang von zwei DIN A4-Seiten nicht übersteigen, bis spätestens 10. März 2023 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
Nr. 12Stellenausschreibungen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
Eine Aufgabe im Ruhestand
Das Kirchenamt der EKD sucht Pfarrer*innen im Ruhestand, die bereit sind, für die Dauer von (in der Regel) 10 Monaten pfarramtliche Aufgaben im Ausland zu übernehmen. Gesucht werden Ruheständler*innen für Tourismusgemeinden (überwiegend in Südeuropa), kleinere Residentengemeinden (ebenfalls überwiegend in Europa), sowie kurzfristig auch für Vakanzvertretungen in deutschsprachigen Gemeinden weltweit.
Wir bieten ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von derzeit 510,00 EUR, eine mietfreie möblierte Wohnung, Hin- und Rückreisekosten sowie eine abwechslungsreiche Auslandstätigkeit in einem deutschsprachigen Umfeld. Der Arbeitsumfang entspricht 50% einer vollen Stelle. Ökumenische Offenheit, Gemeindeerfahrung und hohe Flexibilität sind Voraussetzungen für den Dienst. Auf den meisten Stellen erfolgt die Beauftragung zum 1. September und dauert bis zum 30. Juni des Folgejahres. Eine erneute Beauftragung ist bei Einvernehmen aller Beteiligten oft möglich.
Die Stellen werden nicht einzeln ausgeschrieben. Stattdessen bitten wir um eine kurze schriftliche Bewerbung zur Aufnahme in die Liste der Ruheständler*innen. Gerne können Sie dabei aber schon Präferenzen (Orte, Regionen etc.) angeben. Wir laden geeignete Bewerber*innen zu einem Kennenlern- und Informationsgespräch in Hannover ein und verteilen dann jeweils im März die ab Sommer zu besetzenden Stellen.
Die folgenden Gemeinden wurden in den letzten Jahren regelmäßig von Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand betreut:
Baku / Aserbaidschan | 01.09. – 30.06 |
La Paz / Bolivien | 01.08. – 31.05. |
Jakarta u. Bali/Indonesien | 01.08. – 31.05. |
Rhodos / Griechenland | 01.09. – 30.06. |
Kreta / Griechenland | 01.09. – 30.06. |
Thessaloniki / Griechenland | 01.09. – 30.06. |
Arco / Italien | Ostern – 31.10. |
Malta | 01.09. – 30.06. |
San Remo / Italien | 01.09. – 30.06. |
Algarve / Portugal | 01.09. – 30.06. |
Porto / Portugal | 01.09. – 30.06. |
Belgrad / Serbien | 01.09. – 30.06. |
Costa Blanca / Spanien | 01.09. – 30.06. |
Costa del Sol / Spanien | 01.09. – 30.06. |
Fuerteventura /Spanien | 01.09. – 30.06. |
Gran Canaria / Spanien | 01.09. – 30.06. |
Lanzarote / Spanien | 01.09. – 30.06. |
Mallorca / Spanien | 01.09. – 30.06. |
Teneriffa | 01.09. – 30.06. |
Pattaya / Thailand | 01.09. – 30.06. |
Alanya /Antalya/ Türkei | 01.09. – 30.06. |
Limassol / Zypern | 01.09. – 30.06. |
Wenn Sie neugierig geworden sind, steht Ihnen für Rückfragen gerne Frau Heike Stünkel-Rabe (Tel.: 0511-2796-126, besonders zum Rahmen der Beauftragung) oder OKR Dr. Olaf Waßmuth (Tel. 0511-2796-8404, besonders zu inhaltlichen Fragen) zur Verfügung. Allgemeine Informationen erhalten Sie unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Kirchenamt der EKD
Frau Stünkel-Rabe
Postfach 21 02 20
30402 Hannover
Telefon: 0511 – 2796-126
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de
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Dienstnachrichten
Nr. 13Verwaltungen
Übertragen wurde die nebenamtliche Verwaltung der
Pfarrstelle Großbundenbach Pfarrer Thorsten Grasse, Lambsborn, mit Wirkung vom 1. Januar 2023,
Pfarrstelle 1 Eisenberg Pfarrer Karl-Ludwig Hauth, Eisenberg, mit Wirkung vom 1. November 2022,
Pfarrstelle Wörth-Dorschberg Pfarrer Andreas Pfautsch, Wörth, mit Wirkung vom 1. Januar 2023,
Dekansstelle Speyer Pfarrer Knut Trautwein, mit Wirkung vom 1. Januar 2023,
Pfarrstelle Speyer 1 Gedächtniskirche Pfarrerin Constanze Lotz, Dudenhofen, mir Wirkung vom 1. Januar 2023.
Pfarrstelle Großbundenbach Pfarrer Thorsten Grasse, Lambsborn, mit Wirkung vom 1. Januar 2023,
Pfarrstelle 1 Eisenberg Pfarrer Karl-Ludwig Hauth, Eisenberg, mit Wirkung vom 1. November 2022,
Pfarrstelle Wörth-Dorschberg Pfarrer Andreas Pfautsch, Wörth, mit Wirkung vom 1. Januar 2023,
Dekansstelle Speyer Pfarrer Knut Trautwein, mit Wirkung vom 1. Januar 2023,
Pfarrstelle Speyer 1 Gedächtniskirche Pfarrerin Constanze Lotz, Dudenhofen, mir Wirkung vom 1. Januar 2023.
Übertragen wurde die Pfarrversehung für die
Pfarrstelle Waldfischbach Dekan Ralph-Walter Krieger, Pirmasens, mit Wirkung vom 1. Januar 2023,
Pfarrstelle Thaleischweiler Pfarrer Axel Schmitt, Homburg, mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
Pfarrstelle Waldfischbach Dekan Ralph-Walter Krieger, Pirmasens, mit Wirkung vom 1. Januar 2023,
Pfarrstelle Thaleischweiler Pfarrer Axel Schmitt, Homburg, mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
Nr. 14Verleihungen
Verliehen wurde die
Pfarrstelle Odernheim-Callbach Pfarrerin Sandra Liermann, Bennhausen, mit Wirkung zum 1. Februar 2023.
Pfarrstelle Odernheim-Callbach Pfarrerin Sandra Liermann, Bennhausen, mit Wirkung zum 1. Februar 2023.
Nr. 15Zuweisungen
Zur Dienstleistung zugewiesen wurde dem
Kirchenbezirk Pirmasens Pfarrer Axel Schmitt, Homburg, mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
Kirchenbezirk Pirmasens Pfarrer Axel Schmitt, Homburg, mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
Nr. 16Ernennungen
Ernannt wurde
Pfarrerin Francesca Brand, Lauterecken, in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 20. Dezember 2022.
Pfarrerin Francesca Brand, Lauterecken, in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 20. Dezember 2022.
Nr. 17Berufungen
Berufen wurde
zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer Pfarrer Thomas Jakubowski, Schifferstadt, über den 31. Dezember 2022 hinaus auf die Dauer von sechs Jahren.
zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer Pfarrer Thomas Jakubowski, Schifferstadt, über den 31. Dezember 2022 hinaus auf die Dauer von sechs Jahren.
Nr. 18Beurlaubungen
Beurlaubt wird
Pfarrer Florian Gärtner, Mutterstadt, mit Wirkung vom 1. März 2023 bis einschließlich 29. Februar 2028.
Pfarrer Florian Gärtner, Mutterstadt, mit Wirkung vom 1. März 2023 bis einschließlich 29. Februar 2028.
Nr. 19Ruhestand
In den Ruhestand treten
Pfarrerin Carola Hofmann, Landstuhl, mit Ablauf des 31. März 2023,
Pfarrer Arnd Schnörr, Neustadt, mit Ablauf des 28. Februar 2023,
Pfarrerin Dorothee Thäter, Rheinstetten, mit Ablauf des 28. Februar 2023.
Pfarrerin Carola Hofmann, Landstuhl, mit Ablauf des 31. März 2023,
Pfarrer Arnd Schnörr, Neustadt, mit Ablauf des 28. Februar 2023,
Pfarrerin Dorothee Thäter, Rheinstetten, mit Ablauf des 28. Februar 2023.
Sterbefälle
„Ich glaube aber doch, dass ich sehen werde die Güte des Herrns im Lande der Lebendigen. (Psalm 27, Vers 13) | |
Der Herr über Leben und Tod hat aus dieser Zeit | |
Pfarrer i. R. Dr. Erhard Klein in Kaiserslautern am 22. Januar 2023 im Alter von 90 Jahren, Pfarrer i. R. Lothar Stahlhoven in Kaiserslautern am 8. Januar im Alter von 91 Jahren abgerufen. |
Mitteilungen
Nr. 20Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Speyer, den 30.01.2023
Az.: 6.82.01
Az.: 6.82.01
Die Kirchenregierung hat gemäß § 2 des Gesetzes über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 29. Mai 2010 in die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) für die Amtszeit vom 10. Januar 2023 bis 30. Juni 2024 berufen:
Beisitzendes ordiniertes Mitglied:
Andreas Rummel
Dekan, Neustadt
Dekan, Neustadt
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz, Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat Bezugspreis jährlich 20,-- € |