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Erlass über die Einführung eines Kinderbetreuungskostenzuschusses
für Vikarinnen und Vikare

Vom 14. Dezember 2021

(ABl. 2021 S. 180)

Auf Grund
  • des § 98 Absatz 2 Nummer 1 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2020 (ABl. S. 122) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2020 (ABl. S. 138) geändert worden ist,
  • des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Vikarinnen und Vikare vom 15. Februar 1985 (ABl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 9) geändert worden ist,
  • in Verbindung mit § 47 des Pfarrdienstgesetzes der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2021 (ABl. EKD S. 34, 131), das durch Artikel 2 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 24. Juni 2021 (ABl. EKD S. 158) geändert worden ist,
  • und des § 1 des Gesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2018 (ABl. S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2021 (ABl. S. 51) geändert worden ist,
    beschließt der Landeskirchenrat:
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§ 1
Präambel

Um einen Beitrag zur Organisation der Kinderbetreuung während der anerkannten Seminartage zu leisten, hat sich die Evangelische Kirche der Pfalz entschieden, einen pauschalen Gehaltszuschuss zu zahlen. Dieser Zuschuss kann flexibel genutzt werden, um z.B. einen Beitrag zu Kinderbetreuungskosten o.ä.zu leisten. Die Lösungen, die hier gefunden werden, sind so vielfältig wie die Familienstrukturen selbst. Das System dieses Zuschusses wird in spätestens zwei Jahren evaluiert, um zu erheben, ob der Zuschuss eine wirksame Maßnahme zur Unterstützung von Familien darstellt.
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§ 2
Grundsatz

( 1 ) Vikarinnen und Vikare haben Anspruch auf einen Kinderbetreuungskostenzuschuss zu den von ihnen zusätzlich aufzuwendenden Kosten für die Betreuung von Kindern während der Seminartage.
( 2 ) Seminartage sind diejenigen Tage, welche vom Predigerseminar explizit als solche bezeichnet und ausgewiesen sind und in Präsenz stattfinden.
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§ 3
Kinderbetreuungskostenzuschuss

( 1 ) Auf Antrag der Vikarin oder des Vikars wird ein Zuschuss in Höhe von 20 Euro pro Seminartag für die Kinderbetreuung gewährt, wenn mit ihr oder ihm mindestens ein Kind unter zwölf Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt, das von ihr oder ihm selbst betreut und erzogen wird. Der Zuschuss wird jeweils für die gesamte Familie, unabhängig von der Anzahl der Kinder, ausgezahlt. Dies gilt auch dann, wenn beide Elternteile Vikarinnen oder Vikare sind.
( 2 ) Dem Antrag sind als Nachweis einmalig die Geburtsurkunde des Kindes und jeweils ein Anwesenheitsnachweis der Seminartage vonseiten des Prot. Predigerseminars beizufügen.
( 3 ) Der Zuschuss wird als vierteljährliche Auszahlung zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember des jeweiligen Jahres gewährt.
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§ 4
Erlöschen

Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist.