.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Erlass über die Einführung des Job-Tickets des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar
Vom 30. November 2021
(ABl. 2021 S. 178)
Auf Grund des § 98 Absatz 2 Nummer 1 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2020 (ABl. S. 122) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2020 (ABl. S. 138) geändert worden ist, beschließt der Landeskirchenrat:
#Präambel
1 Die Förderung des ÖPNV ist Teil des von der Synode verabschiedeten Klimaschutzkonzeptes. 2 In diesem Sinne ist es dem Landeskirchenrat ein Anliegen, die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Vikarinnen und Vikare zu motivieren, bei Fahrten von und zur Arbeitsstätte die Verkehrsmittel des ÖPNV zu nutzen.
####§ 1
Zielgruppe, Voraussetzung, Verwendungsauflage
(
1
)
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Vikarinnen und Vikare (künftig: Pfarrperson), die für die Fahrten von und zur ersten Tätigkeitsstätte Verkehrsmittel des ÖPNV nutzen, können ein Job-Ticket nach dem Modell „Grundbeitrag nur für die Mitarbeiter, die das Job-Ticket nutzen“ im Verkehrsverbund Rhein-Neckar nutzen.
(
2
)
Der Landeskirchenrat übernimmt einen finanziellen Beitrag zur Nutzung des Job-Tickets gemäß den Tarifbestimmungen des o. g. Verkehrsverbundes.
(
3
)
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dieses Job-Ticket unabhängig von seiner Bezuschussung aufgrund der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz auch für Dienstreisen einzusetzen ist (§ 5 Absatz 2 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz).
#§ 2
Verfahren
(
1
)
1 Für die Pfarrperson übernimmt der Landeskirchenrat den Grundbeitrag. 2 Dieser wird vom Verkehrsverbund dem Landeskirchenrat in Rechnung gestellt.
(
2
)
Durch die Zahlung des Grundbeitrages wird die Pfarrperson berechtigt, eine persönliche Jahreskarte als Job-Ticket zu erwerben.
(
3
)
1 Die Bestellung des Job-Tickets durch die Pfarrperson beim Verkehrsverbund erfordert eine Bestätigung der Dienststellenzugehörigkeit durch Dezernat 4 (Formular des Verkehrsverbundes). 2 Das Verkehrsunternehmen zieht dann vom Konto des Ticketinhabers die monatlichen Beiträge ein.
(
4
)
Scheidet die Pfarrperson aus dem Dienst der Landeskirche aus, so ist der Job-Ticket-Ausweis zum Zeitpunkt des Ausscheidens an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben.
(
5
)
Im Fall eines zu Unrecht bezogenen Job-Tickets wird der von der Dienstherrin getragene Grundbeitrag von der Pfarrperson zurückgefordert.
#§ 3
Übergangsregelung
Die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Regelungen des Erlasses über einen Fahrtkostenzuschuss für Pfarrerinnen und Pfarrer für die Nutzung der Verkehrsmittel des Öffentlichen Personennahverkehrs vom 16. Oktober 2018 (ABl. S. 150), der durch Artikel 1 des Erlasses vom 19. November 2019 (ABl. S. 155) geändert worden ist, bestehen bis zum Ablauf des Antragsjahres des Tickets des ÖPNV fort.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.