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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Entscheidungsform:Beschluss (unanfechtbar)
Datum:23.05.2019
Aktenzeichen:6/102/09-168
Rechtsgrundlage:§ 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 5 KV (Kirchenverfassung), § 8 Abs. 1, § 15 Nr. 5 KGO (Kirchengemeindeordnung), § 41 Abs. 4 GemO RP (Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Anspruch von Kirchengemeindegliedern auf Einsicht in Niederschriften über die Sitzungen ihres Presbyteriums
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Leitsatz:

Zur Frage des Anspruchs von Angehörigen einer Kirchengemeinde auf Einsicht in Niederschriften über die Sitzungen ihres Presbyteriums.
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I.

Zur Beilegung des Rechtsstreits wird den Beteiligten die Annahme folgenden Vergleichs vorgeschlagen:
  1. Die Beklagte gewährt den Klägern die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Niederschriften über sämtliche öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen ihres Presbyteriums seit dem 01.01.2015, soweit diese nicht Personalangelegenheiten betreffen.
  2. Die Beklagte übersendet zu diesem Zweck der Geschäftsstelle des Gerichts Kopien der Niederschriften über sämtliche öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Presbyteriums seit dem 01. Januar 2015. Hiervon ausgenommen sind Niederschriften zu Personalangelegenheiten; soweit erforderlich, darf die Beklagte zur Sicherstellung dieser Ausnahme Schwärzungen vornehmen.
  3. Das Gericht teilt den Klägern den Eingang der Kopien nach deren Prüfung auf Vollständigkeit unverzüglich mit.
  4. Die Kläger haben bis zum Ablauf eines Zeitraums von sechs Wochen nach dem Zugang dieser Mitteilung Gelegenheit, auf der Geschäftsstelle des Gerichts ... während der üblichen Geschäftsstunden persönlich Einsicht in die Kopien zu nehmen. Sie stimmen den Zeitpunkt der Einsichtnahme mit der Geschäftsstelle telefonisch oder auf anderem Wege ab. Den Klägern ist es gestattet, während der Einsichtnahme Notizen anzufertigen; eine Anfertigung von Ablichtungen der Unterlagen durch Fotografieren, Kopieren oder in ähnlicher Weise ist ausgeschlossen.
  5. Nach dem Abschluss der Einsichtnahme, spätestens jedoch nach dem Ablauf der in Nr. 4 Satz 1 genannten Frist, sendet das Gericht die Kopien an die Beklagte zurück.
  6. Die Kläger erklären, dass sie ihr Klagebegehren mit der ihnen unter Nr. 4 eingeräumten Möglichkeit der Einsichtnahme als erledigt ansehen und deshalb mit der sofortigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch den Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs einverstanden sind. Sie erklären weiter, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
  7. Die Beklagte erklärt ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch den Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs und ihre Bereitschaft, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
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II.

Dieser Vergleich wird wirksam, wenn er von den Beteiligten bis zum Ablauf des 24.06.2019 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht angenommen wird.
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Gründe:

Während die Gemeindeordnungen der Bundesländer Regelungen enthalten, die dem Einwohner einer politischen Gemeinde einen Anspruch auf Einsichtnahme in Niederschriften über Gemeinderatssitzungen vermitteln (vgl. z.B. § 41 Abs. 4 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz), findet sich für Kirchengemeinden im landeskirchlichen Recht eine entsprechende Regelung nicht. Allerdings könnte zu erwägen sein, ob nicht die Verpflichtung des Presbyteriums, die Gemeindeglieder zu informieren (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 der Kirchenverfassung - KV - und § 15 Nr. 5 der Kirchengemeindeordnung - KGO -), in Verbindung mit deren Anspruch auf den Dienst der Kirche und auf Teilnahme am Leben der Kirchengemeinde (§ 8 Abs. 1 KV, § 8 Abs. 1 KGO), für das einzelne Gemeindeglied ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Einsichtnahme in die Niederschrift über eine (öffentliche) Presbyteriumssitzung begründet. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die von der Beklagten bekundete Bereitschaft, den Klägern die begehrte Einsichtnahme zu gewähren, für angemessen. Der Ausschluss Personalangelegenheiten betreffender (Teile der) Niederschriften von dieser Einsichtnahme dürfte rechtlich geboten sein. Die unter Nr. 4 des Vergleichsvorschlags angeführten Maßgaben, denen die von den Klägern begehrte Einsichtnahme zu genügen hat, erscheinen zumutbar. Für den Ausschluss der Anfertigung von Ablichtungen gilt dies umso mehr, als ein solcher auch im staatlichen Recht anerkannt ist (vgl. Höhlein, in Dirnberger u.a. (Hrsg.), Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Gemeindeordnung, Kommentar, § 41 Nr. 5.1 sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.03.2008 - 4 BV 07.1329 -, juris, Rn. 13 ff.). Bei der vorgeschlagenen Kostenentscheidung ist das Gericht davon ausgegangen, dass den Beteiligten ins Gewicht fallende Aufwendungen nicht entstanden sind; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 24 Abs. 1 VuVGG).