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Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig nach Rücknahme der Revision) |
Datum: | 30.12.2003 |
Aktenzeichen: | XIII 102/09-146 |
Rechtsgrundlage: | § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 PfBesG a.F. (Gesetz über die Besoldung und Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen - Pfarrbesoldungsgesetz - vom 15. Februar 1985, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1998), Art. 1 Nr. 4, Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 BesÄndG 2001 (Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2001), § 5 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 und 3 PfBesG n.F. (Gesetz über die Besoldung und Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen - Pfarrbesoldungsgesetz - in der Fassung des Gesetzes vom 18. Mai 2001), § 1, § 2 StellenVO (Rechtsverordnung vom 18. Oktober 2001 über die Zuordnung von Stellen zu den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes), § 1 Abs. 1 und Abs. 2 ZulVO (Rechtsverordnung über die Gewährung von Funktionszulagen und Aufwandsentschädigung vom 18. Oktober 2001), § 3 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b, § 10 VuVGG (Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz - Protestantische Landeskirche -), § 13 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998), § 101 Abs. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Umgestaltung der Pfarrbesoldung durch das Besoldungsänderungsgesetz 2001: Anrechnung der Funktionszulage auf die Überleitungszulage |
Leitsatz:
- Gehaltsmitteilungen an Pfarrer oder kirchliche Beamte enthalten keine Einzelfallregelungen. Sie sind ausschließlich unterrichtender Natur, da mit ihnen lediglich die Höhe und die Zusammensetzung der Bezüge zur Kenntnis gegeben werden.
- Die nach § 7 Abs. 1 und 3 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 ZulVO gewährte Funktionszulage von 150,00 € ist auf die nach Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÄndG 2001 zu zahlende Überleitungszulage bezügemindernd anzurechnen. Diese Anrechnung verletzt weder den Alimentationsgrundsatz noch die Fürsorgepflicht der Landeskirche gegenüber ihren Bediensteten. Der Fürsorgepflicht kommt im Anwendungsbereich des Alimentationsgrundsatzes keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu (wie Urteile vom 9. Februar 2001 in den Verfahren XIII 102/09-119 und 120).
- Die Anrechnung der Funktionszulage auf die Überleitungszulage nach den ab dem 1. Januar 2002 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (a) oder den Gleichheitsgrundsatz in Gestalt des Willkürverbots (b). Beide Grundsätze sind nicht nur Bestandteil des staatlichen, sondern auch des kirchlichen Rechts (wie Urteile vom 9. Februar 2001 in den Verfahren XIII 102/09-119 und 120).
- Der kirchliche Gesetzgeber ist jederzeit berechtigt, in das Gefüge der Besoldung mit Wirkung für die Zukunft einzugreifen, die Art und Weise der Zahlung des Gehalts neu zu regeln oder dessen Höhe herabzusetzen, solange er die Grenzen der amtsangemessenen Alimentation nicht unterschreitet. Kein Pfarrer oder kirchlicher Beamter hat Anspruch darauf, dass die Gehalts- und Versorgungsverhältnisse, unter denen er angetreten ist und bisher Dienst geleistet hat, ungeschmälert erhalten bleiben (wie Urteile vom 9. Februar 2001 in den Verfahren XIII 102/09-119 und 120).
- Die Gestaltungsfreiheit, die der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber im Bereich des Besoldungsrechts belässt, ist besonders weit, weil die in Rechnung zu stellenden Gesichtspunkte häufig nicht vollständig miteinander in Einklang zu bringen sind. Bei der Neuordnung eines Besoldungssystems, namentlich im Zulagenbereich, sind Unvollkommenheiten, Unebenheiten und gewisse Ungereimtheiten sowie in Grenzen auch gewisse Benachteiligungen hinzunehmen, zumal dann, wenn diese nur eine kleinere Zahl von Besoldungsempfängern treffen, die Betroffenheit lediglich vorübergehender Natur ist und sich die fragliche Regelung als nicht offensichtlich sachwidrig erweist.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. | |
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Tatbestand:
Der Kläger steht als Pfarrer im Dienst der Beklagten. Er ist Inhaber der Gemeindepfarrstelle ... Bis zum Ende des Jahres 2001 erhielt er Bezüge nach der zehnten Stufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - sowie eine Stellenzulage nach der Regelung des § 8 Abs. 1 des - zuletzt durch Gesetz vom 15. Mai 1998 (ABl. S. 79) geänderten - Gesetzes über die Besoldung und die Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen (Pfarrbesoldungsgesetz) vom 15. Februar 1985 (ABl. S. 80) - PfBesG a.F. Danach stand einem Gemeindepfarrer Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13, aufsteigend von deren erster bis achter Stufe, und im Anschluss hieran - im Wege der „Durchstufung“ - Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14, aufsteigend von deren neunter bis zwölfter Stufe, zu (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PfBesG a.F.). Hinzu kam für den Inhaber einer Gemeindepfarrstelle der Gruppe A eine Stellenzulage in der zweifachen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen elf und zwölf der Besoldungsgruppe A 14 - im Folgenden wie in § 8 Abs. 1 PfBesG a.F. als Stufenzulage der Besoldungsgruppe A 14 bezeichnet - und für den Inhaber einer Gemeindepfarrstelle der Gruppe B - wie den Kläger - eine Stellenzulage in der vierfachen Höhe der Stufenzulage der Besoldungsgruppe A 14 (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PfBesG a.F.). Dementsprechend erhielt der Kläger neben seinem Grundgehalt einen Betrag von 4 x 224,53 DM (114,80 €) = 898,12 DM (459,20 €).
Durch das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2001 (ABl. S. 58) - BesÄndG 2001 - gestaltete die Beklagte für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 das Gefüge der Pfarrbesoldung um. Ziel der Neuregelung war es, jährlich einen Betrag von 1,24 Millionen DM (ca. 634.000,-- €) einzusparen und die Struktur der Pfarrbesoldung derjenigen des öffentlichen Dienstes anzunähern. Zu diesem Zweck wurde die Vorschrift des § 8 Abs. 1 PfBesG a.F. über die Gewährung von Stellenzulagen aufgehoben (Art. 1 Nr. 4 BesÄndG 2001). Sämtliche Pfarrstellen wurden den Grundsätzen einer analytischen Dienstpostenbewertung unterzogen und auf dieser Grundlage den Besoldungsgruppen A 14, A 15 oder A 16 zugeordnet. Während Pfarrstellen mit gesamtkirchlichem Auftrag in A 15 oder A 16 eingestuft wurden (§ 5 Abs. 6 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 der - durch Rechtsverordnung vom 18. April 2002 (ABl. S. 138) geänderten - Rechtsverordnung der Kirchenregierung über die Zuordnung von Stellen zu den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 18. Oktober 2001 (ABl. S. 186) - StellenVO), hat die Beklagte die Gemeindepfarrstellen nach A 14 oder A 15 bewertet, davon 32 nach A 15 und die übrigen - darunter auch diejenige des Klägers - nach A 14 (§ 5 Abs. 6 PfBesG n.F. i.V.m. § 2 StellenVO). Der Inhaber einer Gemeindepfarrstelle erhält auch unter dem neuem Recht Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13, aufsteigend von deren erster bis achter Stufe, und im Anschluss hieran im Wege der Durchstufung Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14, aufsteigend von deren neunter bis zwölfter Stufe (§ 5 Abs. 1 PfBesG n.F.). Allerdings ist für den Fall, dass eine Pfarrstelle der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet ist, nunmehr ein Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 15 zwei Jahre nach der Durchstufung in die Besoldungsgruppe A 14 vorgesehen (§ 5 Abs. 2 PfBesG n.F.). Darüber hinaus räumt das neue Recht bis zu 48 Inhabern oder Verwaltern von Gemeindepfarrstellen, die nach A 14 bewertet sind, einen Anspruch auf eine (nicht ruhegehaltsfähige) Funktionszulage von - höchstens - 150,-- € ein, wenn und solange auf der betreffenden Stelle ein besonderer Dienst wahrgenommen wird oder eine besonderer Belastung besteht (§ 7 Abs. 1 und 3 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Rechtsverordnung der Kirchenregierung über die Gewährung von Funktionszulagen und Aufwandsentschädigung vom 18. Oktober 2001 (ABl. S. 190) - ZulVO). Der Kreis von Gemeindepfarrern, die in den Genuss dieser Funktionszulage kommen, umfasst auch den Kläger, weil er die Geschäfte von mindestens zwei Pfarrämtern und mindestens einer Kindertagesstätte führt.
Zur Abmilderung von Härten, die entstehen, wenn sich - wie im Falle des Klägers - Dienstbezüge aufgrund der Neuregelung der Pfarrbesoldung - insbesondere durch den Wegfall der Stellenzulage nach § 7 PfBesG a.F. - verringern, trifft Art. 4 § 2 BesÄndG 2001 eine Übergangsregelung. Danach wird eine (ruhegehaltsfähige) Überleitungszulage geleistet (Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÄndG 2001), die sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen den nach bisherigem Recht und den nach der Neuregelung zustehenden Dienstbezügen beläuft (Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 2 BesÄndG 2001). Sie wird allerdings nur soweit und solange gewährt, wie die bisherigen Voraussetzungen für den Anspruch auf die höheren Dienstbezüge weiterhin erfüllt wären (Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 3 BesÄndG 2001). Zudem unterliegt sie der Abschmelzung, d.h. sie verringert sich „vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gewährung von Zulagen, bei Erhöhung des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen, bei Durchstufung in eine höhere Besoldungsgruppe bzw. durch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung, bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages“ (Art. 4 § 2 Abs.1 Satz 4 BesÄndG 2001). Gleicht die Überleitungszulage eine Stellenzulage nach bisherigem Recht aus, verbleibt dem Betroffenen allerdings in jedem Falle ein Festbetrag in Höhe der zweifachen Stufenzulage der Besoldungsgruppe A 14 nach bisherigem Recht (Art. 4 § 2 Abs. 2 Satz 1 BesÄndG 2001), es sei denn er stiege im Wege der Durchstufung oder anderweitig in eine höhere Besoldungsgruppe als A 14 auf (Art. 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 BesÄndG 2001).
Ausweislich der für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 versandten Gehaltsmitteilungen erhält der Kläger nunmehr neben dem Grundgehalt nach der zehnten Stufe der Besoldungsgruppe A 14 und der Funktionszulage nach § 7 Abs. 1 und 3 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 ZulVO eine Überleitungszulage. Diese setzt sich aus dem Festbetrag nach Art. 4 § 2 Abs. 2 Satz 1 BesÄndG 2001 (zweifache Stufenzulage der Besoldungsgruppe A 14 nach bisherigen Recht = 2 x 114,80 € (224,53 DM) = 229,60 € (449,06 DM)) und einem Betrag von 49,79 € zusammen (229, 60 € (449,06 DM) abzüglich eines Drittels der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen linearen Besoldungserhöhung sowie der Funktionszulage von 150,-- €).
Gegen die Anrechnung der Funktionszulage auf die Überleitungszulage erhob der Kläger Beschwerde, mit der er geltend machte, dass nur eine Abschmelzung der Überleitungszulage um ein Drittel der linearen Besoldungserhöhung dem „Sinne des Gesetzes“ entspreche.
Mit Beschwerdebescheid vom 14. Juni 2002, zugestellt am 21. Juni 2002, wies die Kirchenregierung die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die vom Kläger als rechtswidrig erachtete Minderung der Überleitungszulage um die ihm zustehende Funktionszulage finde ihre rechtliche Grundlage in Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 4 BesÄndG 2001. Sie stehe im Einklang sowohl mit dem Wortlaut als auch der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 4 BesÄndG 2001. Die Rechtsauffassung des Klägers liefe darauf hinaus, seine Besoldung in einem wesentlichen Bestandteil, der Stellenzulage nach altem Recht, zu erhalten. Dies widerspreche einem zentralem Ziel der Neuregelung der Pfarrbesoldung, der Einsparung von Personalkosten durch eine Änderung des Zulagensystems.
Am 08. Juli 2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor: Die Auffassung der Beklagten, dass auch in seinem Fall die Bestimmung des Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 4 BesÄndG 2001 Anwendung finde, treffe nicht zu. Vielmehr ergebe sich die zulässige Minderung der von der Beklagten errechneten Überleitungszulage aus Art. 4 § 2 Abs. 2 BesÄndG 2001. Danach sei die ihm zustehende Funktionszulage auf die Überleitungszulage nicht anzurechnen. Das Vorgehen der Beklagten begegne auch grundsätzlichen Bedenken. Bei der Funktionszulage nach § 7 Abs. 1 und 3 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 ZulVO handle es sich um einen befristeten Ausgleich für eine Zusatzbelastung. Eine Anrechnung dieses Ausgleichs auf die Überleitungszulage nach Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BesÄndG 2001 führe zu einer dauerhaften Minderung der Bezüge auch in Fällen, in denen die mit der Funktionszulage abgegoltene Zusatzbelastung und damit auch der Anspruch auf Zahlung der Zulage entfalle. Das widerspräche der Eigenart der Funktionszulage und verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Der Kläger beantragt, | |
unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 14. Juni 2002 die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Januar 2002 eine Überleitungszulage ohne Kürzung um die ihm bewilligte Funktionszulage in Höhe von 150,-- € zu zahlen. | |
Die Beklagte beantragt, | |
die Klage abzuweisen. |
Sie nimmt auf die Gründe des Beschwerdebescheides Bezug. Ergänzend führt sie aus: Die Bestimmung des Art. 4 § 2 Abs. 2 BesÄndG 2001 werde bei der Besoldung des Klägers sehr wohl beachtet. Die über den Festbetrag nach Art. 4 § 2 Abs. 2 Satz 1 BesÄndG 2001 hinausgehende Überleitungszulage sei allerdings nach Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 4 BesÄndG 2001 um die dem Kläger zustehende Funktionszulage zu mindern. Kein Pfarrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis habe Anspruch darauf, dass die Gehalts- und Versorgungsverhältnisse, unter denen er seinen Dienst angetreten und bisher Dienst geleistet habe, unverändert erhalten blieben. Ein öffentlich-rechtlich Bediensteter sei nicht vor Gesetzen geschützt, die seine Gehaltsansprüche für die Zukunft zu seinem Nachteil änderten, solange nicht die Alimentationspflicht des Dienstherrn verletzt werde. Ein solche Rechtsverletzung liege hier nicht vor. Gleiches gelte für den Grundsatz des Vertrauensschutzes und für die Pflicht der Beklagten zur Fürsorge für ihre Bediensteten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sache und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
#Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 10 des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Pfälzischen Landeskirche - VuVGG - i. V. m. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), ist entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. b VuVGG als Leistungsklage zulässig.
Ein kirchlicher Verwaltungsakt, durch den die Anrechnung der dem Kläger zustehenden Funktionszulage auf die Überleitungszulage nach Art. 4 § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BesÄndG 2001 für einen bestimmten Zeitraum oder gar auf Dauer verbindlich angeordnet worden wäre und der mit der Anfechtungsklage (§ 3 Abs. 1 Buchst. a VuVGG) hätte angegriffen werden müssen, ist nicht ergangen. Die Gehaltsmitteilungen, die dem Kläger zugegangen sind, enthalten keine Einzelfallregelungen. Sie sind ausschließlich unterrichtender Natur. Mit ihnen sollte der Kläger lediglich über die Höhe und die Zusammensetzung seiner Bezüge in Kenntnis gesetzt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Amtliche Sammlung der Entscheidungen Bd. 13, S. 133; ferner: Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Urteil vom 18. Dezember 2000, RsprB ABl. EKD 2001, S. 8 ff., 9).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat die dem Kläger nach § 7 Abs. 1 und 3 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 ZulVO gewährte Funktionszulage von 150,-- € zu Recht auf die nach Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÄndG 2001 zu zahlende Überleitungszulage bezügemindernd angerechnet.
Rechtsgrundlage der Anrechnung ist Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 4 BesÄndG 2001. Danach verringert sich die Überleitungszulage nach Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÄndG 2001 vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter anderem „bei Gewährung von Zulagen“.
Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut ohne Zweifel auf den Fall des Klägers anwendbar. Es ist nicht erkennbar, warum die Funktionszulage des § 7 Abs. 1 und 3 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 ZulVO nicht dem Begriff der „Zulage“ des Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 4 BesÄndG 2001 unterfallen sollte. Das neue Pfarrbesoldungsrecht kennt an Zulagen neben der Dekanatszulage (§ 5 Abs. 4 PfBesG n.F.) und der Ausgleichszulage nach § 6 PfBesG n.F. sowie der hier nicht in Betracht zu ziehenden Zulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz für Pfarrer der Gehaltsgruppe A 13 (§ 5 Abs. 1 PfBesG n.F.) nurmehr die Funktionszulage. Diese ist auch alleiniger Gegenstand des unter der Überschrift „Zulagen“ stehenden dritten Titels des Pfarrbesoldungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 Fassung in Kraft befindlichen Fassung des Gesetzes.
Aus der Entstehungsgeschichte der Norm folgt kein anderes Ergebnis. In der Begründung des - unverändert angenommenen - Entwurfs von Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 4 BesÄndG 2001 heißt es, die vorgeschlagene Überleitungszulage stelle sicher, dass Veränderungen in der Höhe der Besoldung, die sich durch den Verlust einer Stellenzulage ergäben, gleitend erfolgten; die Überleitungszulage werde durch lineare Besoldungserhöhungen und sonstige Erhöhungen der Dienstbezüge aufgezehrt (Verhandlungen der Landessynode vom 16. bis 19. Mai 2001, S. A 30). Dies lässt erkennen, dass der kirchliche Gesetzgeber eine umfassende Anrechnungsregelung treffen wollte, mit deren Hilfe jede Verbesserung der Dienstbezüge, insbesondere durch allgemeine Besoldungsanpassungen, Beförderungen, Aufstieg in den Gehaltsstufen und die Gewährung von Zulagen, bereits ab dem Entstehen des Anspruchs auf Zahlung einer Überleitungszulage erfasst werden sollte (vgl. auch Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, § 81 Rdnr. 6 zu der Parallelvorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG über die Gewährung einer Ausgleichzulage bei einer Verringerung von Dienstbezügen in Folge eines gesetzlich angeordneten (teilweisen) Wegfalls von Zulagen und die Aufzehrung dieser Leistung durch anderweitige Erhöhungen der Dienstbezüge).
Darüber hinaus spricht für das hier gefundene Ergebnis folgende Überlegung: Die Höhe der Überleitungszulage des Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÄndG 2001 ist gemäß Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 2 BesÄndG mit Hilfe einer Gegenüberstellung der bisherigen Dienstbezüge des betroffenen Pfarrers (hier: Grundgehalt der zehnten Stufe der Besoldungsgruppe A 14 nebst einer Stellenzulage in Höhe der vierfachen Stufenzulage nach A 14) und seiner jetzigen Dienstbezüge (hier: Grundgehalt der zehnten Stufe der Besoldungsgruppe A 14 ohne Stellenzulage) zu ermitteln. Verbessern sich die jetzigen Bezüge durch Gewährung einer anderen Zulage (hier: der Funktionszulage nach § 7 Abs. 1 und 3 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 ZulVO) führt bereits diese Gegenüberstellung zu einer entsprechenden Minderung der Überleitungszulage. Umgekehrt würde - wie der Kläger zu Recht vorträgt, von der Beklagten allerdings auch nicht bestritten wird - der Anspruch auf Gewährung einer Überleitungszulage nach einem Wegfall der Funktion und der gewährten Zulage in Höhe von 150,-- € wieder aufleben, wenn und soweit die Überleitungszulage nicht schon anderweitig, namentlich durch Besoldungsverbesserungen und durch Vorrücken in den Gehaltsstufen nach A 14, aufgezehrt ist (so ausdrücklich: Schwegmann/Summer, aaO, Anm. 12 a) mit Fußn. 73.1) a.E. und Anm. 12e a.E. und Anm. 16 c) zur Vorschrift des § 13 Abs. 1 und 2 BBesG über die Gewährung einer Ausgleichszulage bei einer Verringerung der Dienstbezüge wegen Versetzung oder aus bestimmten anderen dienstlichen Gründen und die Aufzehrung dieser Zulage durch sonstige Erhöhungen der Dienstbezüge).
Das weitergehende Vorbringen des Klägers, bei einer Anrechung der Funktionszulage nach § 7 Abs. 1 und 3 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 ZulVO auf die Überleitungszulage nach Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÄndG 2001 entstünde für den betroffenen Pfarrer beim Eintritt in den Ruhestand eine Versorgungslücke, weil das Ruhegehalt in diesem Fall nur aus der geminderten Überleitungszulage berechnet würde, ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Denn diese Erwägung betrifft allein die Frage, in welchem Umfang die Überleitungszulage bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen ist. Die Antwort hierauf gibt für die Lösung der vorliegend aufgeworfenen Frage, inwieweit die einem aktiven Pfarrer zustehende Funktionszulage eine Überleitungszulage aufzuzehren geeignet ist, nichts her. Im Übrigen lässt das Vorbringen des Klägers nichts dafür erkennen, dass er von der geltend gemachten Fallgestaltung künftig überhaupt betroffen sein wird und nicht erst dann in den Ruhestand treten wird, wenn die ihm zustehende Überleitungszulage - bis auf den Festbetrag nach Art. 4 § 2 Abs. 2 Satz 1 BesÄndG 2001 - bereits anderweitig aufgezehrt sein wird.
Auch der Regelung des Art. 4 § 2 Abs. 2 Satz 1 BesÄndG 2001 lässt sich für das Begehren des Klägers nichts entnehmen. Sie wahrt den Besitzstand von Pfarrern, die nach altem Recht eine Stellenzulage bezogen haben, in einer bestimmten Mindesthöhe (zweifache Stufenzulage der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes nach bisherigem Recht). Die Beklagte wird dieser Besitzstandsregelung gerecht, indem sie dem Kläger einen Betrag von 229,60 € als „feste“ Überleitungszulage zahlt und deren Fortbestand - unbeschadet der Regelung des Art. 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 BesÄndG 2001 - nicht in Frage stellt. Schlüsse auf die Anrechenbarkeit der Funktionszulage und ihrer möglichen Grenzen hinsichtlich des über diesen Festbetrag hinausgehenden Anteils der Überleitungszulage lassen sich hieraus nicht ziehen.
Schließlich widerstritte es Sinn und Zweck der Regelung des Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 4 BesÄndG 2001, von einer Anrechnung der Funktionszulage nach § 7 Abs. 1 und 3 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 ZulVO auf die Überleitungszulage nach Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÄndG 2001 abzusehen. Überleitungszulagen sollen mit Hilfe von Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 4 BesÄndG 2001 möglichst rasch bis zur Grenze des Art. 4 § 2 Abs. 2 Satz 1 BesÄndG 2001 abgebaut werden. Die Auffassung des Klägers, dass die Funktionszulage nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 ZulVO zu diesem Abbau nicht herangezogen werden dürfe, käme einem Fortbestand der bisherigen Stellenzulage nach § 8 Abs. 1 PfBesG a.F. nahe. Das liefe einem Kern der Neuregelung der Pfarrbesoldung, der Einsparung von Personalkosten, zuwider (vgl. Ziffer 1.1 der Begründung des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften, Verhandlungen der Landessynode vom 16. - 19. Mai 2001, S. A 24; Beitrag von Oberkirchenrätin Kessel, aaO, S. 110 f.).
Die vom Kläger bekämpfte Anrechnung der Funktionszulage nach § 7 Abs. 1 und 3 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 ZulVO auf die Überleitungszulage nach Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÄndG 2001 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Insbesondere ist der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt. Gegenteiliges wird im Übrigen vom Kläger selbst nicht geltend gemacht.
Dem Gebot der Fürsorge der Beklagten für ihre Bediensteten ..., auf das sich der Kläger beruft, kommt im Anwendungsbereich des Alimentationsgrundsatzes keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu (Urteil des erkennenden Gerichts vom 9. Februar 2001 im Verfahren XIII 102/09-119, UA, S. 11).
Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt nicht vor. Der kirchliche Gesetzgeber ist jederzeit berechtigt, in das Gefüge der Besoldung mit Wirkung für die Zukunft einzugreifen, die Art und Weise der Zahlung des Gehalts neu zu regeln oder dessen Höhe herabzusetzen, solange er die Grenzen der amtsangemessenen Alimentation nicht unterschreitet. Kein Pfarrer oder kirchlicher Beamter hat Anspruch darauf, dass die Gehalts- und Versorgungsverhältnisse, unter denen er angetreten ist und bisher Dienst geleistet hat, ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. VGH EKU Urteil vom 30. November 1981, RsprB ABl. EKD 1983, S. 9 ff., 11). Das gilt in besonderem Maß für den Bereich der Zulagen. Insoweit liegen die Dinge im kirchlichen Recht nicht anders als im staatlichen Recht (vgl. hierzu: BVerfGE 44, 249 ff., 263 und BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2000 im Verfahren 2 BvR 1501/96 m.w.N.; BVerwG, DVBl 1983, 498).
Schließlich ist für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Gestalt des Willkürverbots, der auch im kirchlichen Recht gilt (st Rspr., vgl. VGH EKU, Urteil vom 23. März 2003 im Verfahren VGH 8/01, UA S. 12 m. w. N.), nichts ersichtlich. Insbesondere liegt nicht deshalb eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Klägers vor, weil sich die Höhe seiner Bezüge beim Inkrafttreten des neuen Pfarrbesoldungsrechts (noch) nicht von denjenigen gleichaltriger, in den selben persönlichen Verhältnissen wie er lebender, ebenfalls nach A 14 besoldeter Kollegen unterschieden, die ebenfalls Inhaber einer vormals der Gruppe B zugeordneten Pfarrstelle waren und demgemäß Anspruch auf eine Stellenzulage nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 PfBesG a.F. hatten, denen auf der betreffenden Stelle mangels eines besonderen Dienstes oder einer besonderen Belastung eine Funktionszulage nach § 7 Abs. 1 und 3 PfBesG n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 ZulVO aber nicht zusteht, während der Kläger auf seiner Stelle eine solche Funktionszulage erhält, weil er die Geschäfte von mindestens zwei Pfarrämtern und mindestens einer Kindertagesstätte führt. Denn zum einen ist die genannte Gruppe von Pfarren, mit denen sich der Kläger vergleichen kann, klein. Die ehedem zur Kategorie B zählenden Pfarrämter sind jetzt in der Regel der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet oder mit der Gewährung einer Funktionszulage verbunden (vgl. den Beitrag der Synodalen Zimmermann-Geisert, Verhandlungen der Landessynode vom 16. - 19. Mai 2001, aaO, S. 119). Zum anderen wird die Überleitungszulage nach Art. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÄndG 2001 durch lineare Besoldungserhöhungen, das Vorrücken in den Besoldungsstufen und andere Verbesserungen der Besoldung verhältnismäßig rasch aufgezehrt. Die dem Kläger zustehende Funktionszulage führt damit ebenso rasch zu einem Gehaltsvorsprung gegenüber den Pfarrern der Vergleichsgruppe. Im Übrigen gilt im kirchlichen wie im staatlichen Recht (vgl. zu letzterem: BVerfGE 64, 367, 387 f.; 65, 141, 148 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 11), dass die Gestaltungsfreiheit, die der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber im Bereich des Besoldungsrechts belässt, besonders weit ist, weil die in Rechnung zu stellenden Gesichtspunkte häufig nicht vollständig miteinander in Einklang zu bringen sind. Bei der Neuordnung eines Besoldungssystems, namentlich im Zulagenbereich, sind Unvollkommenheiten, Unebenheiten und gewisse Ungereimtheiten sowie in Grenzen auch gewisse Benachteiligungen hinzunehmen, zumal dann, wenn diese - wie hier - nur eine kleinere Zahl von Besoldungsempfängern treffen, die Betroffenheit lediglich vorübergehender Natur ist und sich die fragliche Regelung als nicht offensichtlich sachwidrig erweist. Dass andere als die im vorangehenden in Betracht gezogenen Gruppen von Besoldungsempfängern existierten, deren tatsächliche und rechtliche Lage mit derjenigen des Klägers vergleichbar wäre und denen gegenüber er durch die Neuordnung des Pfarrbesoldungsrechts offensichtlich ohne einen sachlichen Grund benachteiligt wäre, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
Die Klage musste nach alledem ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Abs. 2 VuVGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.