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Kirchengericht: | Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 13.10.2011 |
Aktenzeichen: | XIII 102/09-156 |
Rechtsgrundlage: | § 10 VuVGG (Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz - Protestantische Landeskirche -), § 39 Abs. 1 PfDG (Gesetz über den Dienst der Pfarrerin/des Pfarrers vom 1. Oktober 2005 - Pfarrdienstgesetz), § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, BVO (Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. August 2006, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVO 2011 (Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 22. Juni 2011), § 1 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Beihilfeleistung im Krankheitsfall |
Leitsatz:
- Die Landeskirche kommt ihrer Pflicht zur Fürsorge gegenüber ihren Pfarrerinnen und Pfarrern und deren Familien hinsichtlich der Aufwendungen, die diesen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstehen, in kirchenrechtlich nicht zu beanstandender Praxis durch die Gewährung von Beihilfeleistungen nach Maßgabe der Beihilfevorschriften des Landes Rheinland-Pfalz nach.
- Beihilfefähig sind nur Aufwendungen, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind.
- Die Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Leistung ist zu bejahen, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, diese Leistung als notwendig anzusehen. In der Regel ist anzunehmen, dass eine von einem Arzt in Rechnung gestellte Leistung notwendig war. Bestehen gleichwohl objektive Zweifel an der Notwendigkeit, kann die Beihilfestelle zur Beseitigung der Zweifel Auskünfte und Gutachten einholen. Dem Beihilfeberechtigten obliegt es, hierbei mitzuwirken, insbesondere notwendige Einverständniserklärungen abzugeben und sich einer zumutbaren Begutachtung zu unterziehen.
- Die Angemessenheit von Aufwendungen für eine ärztliche Leistung beurteilt sich nach dem Rahmen der einschlägigen Gebührenordnung. Der Ansatz einer Gebühr, der die Regelspanne überschreitet, kann grundsätzlich nur dann als angemessen angesehen werden, wenn begründet wird, dass eine besonders schwierige Leistung erbracht wurde. Um Zweifel an der Angemessenheit von Aufwendungen für eine ärztliche Leistung auszuräumen, kann die Beihilfestelle in derselben Weise vorgehen wie beim Vorliegen von Zweifeln an der Notwendigkeit dieser Aufwendungen.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ... einen weiteren Betrag von ... als Beihilfe zu bewilligen. In diesem Umfang werden der Bescheid vom ... in der Gestalt der Abhilfebescheide vom ... und der Beschwerdebescheid vom .. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. | |
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. |
Tatbestand:
Der ... Kläger war als Pfarrer im Dienst der Beklagten tätig ... Als Pfarrer im Ruhestand ... begehrt er die Bewilligung einer Beihilfe zu Kosten, die ihm wegen einer Behandlung ... durch den ... niedergelassenen ... Dr. ... entstanden sind und die die Beklagte als nicht beihilfefähig gewertet hat. ...
...
Der Kläger beantragt ... | |
... die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere ... € als Beihilfe zu bewilligen. | |
Die Beklagte ... beantragt ... | |
die Klage abzuweisen. |
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#Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die gemäß § 10 VuVGG i.V.m. § 87 a Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist teilweise begründet.
Der vom Kläger zuletzt noch geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe von ... € findet seine Rechtsgrundlage in der Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber ihren Pfarrern und deren Familienangehörigen (§ 39 Abs. 1 PfDG). Die Beklagte kommt dieser Pflicht hinsichtlich der Aufwendungen, die den Betroffenen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstehen, in kirchenrechtlich nicht zu beanstandender Praxis durch die Gewährung von Beihilfeleistungen nach Maßgabe der Beihilfevorschriften des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung nach. Maßgebend für die hieraus folgenden Ansprüche ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 28.08 –, NVwZ-RR 2009, 730).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 2006 (GVBl. S. 303), die auf den hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum der Behandlung des Klägers ... Anwendung findet (vgl. Art. 1 Nr. 3 a) und b) und Art. 3 Nr. 2 der 15. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 9. Mai 2005, GVBl. S. 195), sind die einem Beihilfeberechtigten im Krankheitsfall entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, soweit sie – dem Grunde nach – notwendig und – der Höhe nach – angemessen sind (ebenso: § 8 Abs. 1 BVO in der Fassung vom 22. Juni 2011 – BVO 2011 –, GVBl. S. 199). Ob geltend gemachte Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendig sind oder nicht, entscheidet die Beihilfestelle (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVO; ebenso: § 62 Abs. 1 Satz 1 BVO 2011). Nicht notwendig sind Aufwendungen, die für lediglich nützliche Behandlungen angefallen sind (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Kommentar, § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen – BhV – Anm. 3 (3) und (9)). Dasselbe gilt für Aufwendungen, die der Dienstherr in rechtswirksamer Konkretisierung des Begriffs „notwendig“ von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen hat (Mildenberger, a.a.O., Anm. 3 (7); ausdrücklich: § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz BVO 2011). Die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung ist nach der auch im Beihilferecht anwendbaren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Recht der privaten Krankenversicherung zu bejahen, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, diese als notwendig anzusehen (vgl. z.B. Urteil vom 29. November 1978 – IV ZR 175/77 –, NJW 1979, 1250; Mildenberger, a.a.O., Anm. 3 (3)). Da ein Arzt Maßnahmen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, nur dann berechnen darf, wenn er sie auf Verlangen vorgenommen hat und dies in der dem Zahlungspflichtigen erteilten Rechnung vermerkt (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ), ist in der Regel anzunehmen, dass eine in Rechnung gestellte, aber nicht gesondert gekennzeichnete Behandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendig war (Mildenberger, a.a.O., Anm. 3 (5); vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 1 BVO 2011). Verbleiben objektive Zweifel an der Notwendigkeit, kann die Beihilfestelle Auskünfte und Gutachten einholen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BVO; vgl. auch § 62 Abs. 1 Satz 2 BVO 2011) und sich zu diesem Zweck an den behandelnden Arzt, einen Amtsarzt, Vertrauensarzt oder sonstige Stellen wenden oder die Zweifel auf andere geeignete und zweckmäßige Weise klären. Dem Beihilfeberechtigten obliegt es, hierbei mitzuwirken, insbesondere notwendige Einverständniserklärungen abzugeben und sich einer zumutbaren Begutachtung zu unterziehen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, gehen verbleibende Zweifel zu seinen Lasten; eine Beihilfe wird in diesem Fall nur dann gewährt, wenn die Voraussetzungen hierfür anderweitig nachgewiesen werden (Mildenberger, a.a.O. Anm. 7 (1) und (2)). Wie über die Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen wird auch über deren Angemessenheit von der Beihilfestelle entschieden (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVO; ebenso: § 62 Abs. 1 Satz 1 BVO 2011). Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und für Psychologische Psychotherapeuten; soweit keine begründete schwierige Leistung vorliegt, kann nur eine Gebühr, die die Regelspanne des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BVO; vgl. auch § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO 2011). Das, was zur Klärung von Zweifeln an der Notwendigkeit vom Beihilfeberechtigten in Anspruch genommener Leistungen ausgeführt wurde, gilt auch für die Klärung von Zweifeln an deren Angemessenheit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BVO, ebenso: § 62 Abs. 1 Satz 2 BVO 2011).
Nach diesen Maßstäben kann der Klage der Erfolg nicht versagt bleiben, soweit der Kläger die Bewilligung einer Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von ... € begehrt ...
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