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Kapitalanlagerichtlinie für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (Kapitalanlagerichtlinie Landeskirche - KAR)

- Kapitalanlagerichtlinie Landeskirche - KAR
Vom 11. Dezember 2018 (ABl. 2019 S. 13)

geändert durch Erlass vom 1. Februar 2022 (ABl. 2022 S. 6)

Aufgrund von § 105 des Gesetzes über das Haushalts- und Vermögensrechts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S. 41), welches zuletzt durch vorläufiges Gesetz vom 17. Dezember 2020 (ABl. S. 179), bestätigt durch Gesetz vom 17. April 2021 (ABl. S. 57), geändert worden ist, erlässt der Landeskirchenrat folgende Kapitalanlagerichtlinie:
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§ 1
Zweck der Richtlinie und Anwendungsbereich

( 1 ) Die Kapitalanlagerichtlinie definiert den Handlungsrahmen der Kapitalanlage. Sie definiert die Grundsätze der Kapitalanlage und beschreibt die Ver- antwortlichkeiten (Aufbauorganisation) und grund- legenden Prozesse (Ablauforganisation). Sie bezieht sich auf die Verwaltung der Kapitalanlagen der Landeskirche. Dies schließt die Beauftragung externer Dienstleister (z.B. Kapitalanlagegesellschaft, Asset Manager und Depotbank) ein.
( 2 ) Die Richtlinie gilt für den Gesamtbestand an Kapitalanlagen der Landeskirche und für das von der Landeskirche treuhänderisch verwaltete Kapital.
Als Kapitalanlagen im Sinne der Richtlinie gelten nicht benötigte liquide Mittel wie Rücklagen und Finanzanlagen, welche grundsätzlich im Anlagevermögen zu halten sind, sowie Anlagen, welche der Sicherstellung der kurzfristigen Liquidität dienen und grundsätzlich dem Kassenbestand hinzuzurechnen sind.
( 3 ) Diese Richtlinie gilt ausschließlich für die Landeskirche. Die Verwaltung der Kapitalanlagen obliegt dem gemäß Geschäftsverteilungsplan des Landeskirchenrats zuständigen Mitglied des Landeskirchenrates.
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§ 2
Grundsätze und Ziele der Kapitalanlage

( 1 ) Das Kapital soll unter Berücksichtigung der Aufgaben und Ziele der Landeskirche angelegt werden. Die Anlage erfolgt unter Abwägung der Kriterien Liquidität, Sicherheit, Rendite und Ethik/Nachhaltigkeit. Die Kapitalanlage erfüllt innerhalb der Landeskirche eine Dienstleistungsfunktion und verfolgt keine eigenständigen Erfolgsziele. Dies be-deutet allerdings nicht den Ausschluss jeglicher finanzieller Risiken; diese werden innerhalb eines konkret vorgegebenen Handlungsrahmens gesteuert. Diese Vorgaben sind bei der Verwaltung der Kapitalanlagen zu berücksichtigen.
( 2 ) Folgende Grundsätze für die Kapitalanlage lassen sich ableiten:
  1. Sicherheit: Das Kapital ist mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt anzulegen. Die langfristige Erfüllung der Ziele der Landeskirche ist sicherzustellen. Das Eingehen unnötiger Risiken ist zu vermeiden. Dies geschieht durch eine hinreichende Diversifizierung des Kapitals in verschiedenen Anlageklassen, Schuldner und Fälligkeiten unter Beachtung bestimmter Bonitätsanforderungen.
  2. Liquidität: Die Strukturierung des Kapitals hat sicherzustellen, dass zu jeder Zeit der notwendige Betrag an liquiden oder liquidierbaren Anlagen verfügbar ist, um die Verpflichtungen erfüllen zu können.
  3. Rentabilität: Mit dem Kapital soll ein langfristiger Ertrag erwirtschaftet werden. Der Ertrag entsteht aus Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und Kurszuwächsen der Kapitalanlage sowie aus sonstigen Einnahmen.
  4. Ethik/Nachhaltigkeit: Die Kapitalanlage darf dem kirchlichen Auftrag nicht widersprechen und ist neben den Belangen der Sicherheit, Liquidität und Rentabilität auch nach den Prinzipien der Nachhaltigkeit auszurichten.
    Dabei sind ethische, soziale und ökologische Belange zu berücksichtigen. Die Landeskirche orientiert sich diesbezüglich an den vom Arbeitskreis Kirchlicher Investments (AKI) formulierten Leitlinien. Das zuständige Mitglied des Landeskirchenrats kann hierzu nähere Regelungen in einer Verwaltungsvorschrift zu dieser Richtlinie treffen.
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§ 3
Verfügbare Anlageklassen

( 1 ) Bei Anlage in Investmentsondervermögen sind die Anteile gemäß dem Anlageschwerpunkt den folgenden Anlageklassen zuzurechnen:
  1. Rentenpapiere
  2. Börsennotierte Aktien
  3. Geldmarktanlagen
  4. Investmentfonds
( 2 ) Die Richtlinie ist sinngemäß auch auf künftige Erweiterungen anzuwenden. Eine Präzisierung der verfügbaren Anlageklassen erfolgt durch eine Aufzählung der erwerbbaren Finanzinstrumente in einer Verwaltungsvorschrift zu dieser Richtlinie.
( 3 ) Derivate und strukturierte Produkte sind nur zur Absicherung, Durationssteuerung und Erwerbsvor- bereitung zulässig und stellen keine eigene Anlageklasse dar.
( 4 ) Die Kapitalanlage erfolgt grundsätzlich in Euro. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Landeskirchenrats.
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§ 4
Gewichtung der Anlageklassen

( 1 ) Ein den konkreten Bedürfnissen der Landeskirche angemessener Anteil des nicht zur Sicherung der kurzfristigen Liquidität benötigten Kapitals ist in längerfristigen Kapitalanlagen zu halten. Der maximal zulässige Anteil ist für Rentenpapiere auf 100 % und für Aktien auf 30 % begrenzt.
( 2 ) Detaillierte Rahmenvorgaben für die Gewichtung der Anlageklassen erfolgen in einer Verwaltungsvorschrift zu dieser Richtlinie.
Die Festlegung der Anteile einzelner Anlageklassen (Strategische Asset Allokation) erfolgt innerhalb dieser Rahmenvorgaben.
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§ 5
Globale Emittenten- und Kontrahentengrenzen

( 1 ) Direktanlagen bei Kreditinstituten und Fremdkapitaltitel am Kapitalmarkt (z.B. Anleihen) unterliegen dem Ausfallrisiko des Schuldners. Der Anteil der Kapitalanlagen bei einem Kontrahenten bzw. Emittenten ist in Abhängigkeit von dessen Ausfallrisiko zu begrenzen. Das Exposure wird nach dem Kriterium der Gruppenzugehörigkeit (Konzern) aggregiert.
( 2 ) Die Grenzen finden keine Anwendung auf Investmentsondervermögen sowie bei Geldmarktanlagen, welche bei Kreditinstituten gehalten werden, die einem Einlagensicherungssystem angehören bzw. der Gewährträgerhaftung unterliegen (z.B. Sparkassen).
( 3 ) Eine detaillierte Darstellung der Emittenten- und Kontrahentenlimite und die Erläuterung der Einstufungen der Ratingagenturen erfolgen in einer Verwaltungsvorschrift zu dieser Richtlinie.
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§ 6
Kapitalanlageprodukte

( 1 ) Die Kapitalanlage soll nach Möglichkeit über die Beauftragung von Vermögensverwaltern mit einer individuellen Vermögensverwaltung oder im Rahmen von Spezial- oder Segmentfonds erfolgen. Als Vermögensverwalter in Spezial- oder Segmentfonds sollen nur von der BaFin zugelassene und unter Aufsicht der BaFin stehende Finanzdienstleistungsinstitute gemäß Kreditwesengesetz oder Investmentfondsgesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes beauftragt werden. Sie sollen über ein entsprechendes Risikomanagement mit der geforderten Funktionstrennung verfügen und dies auch nachweisen können.
( 2 ) Sofern die Beauftragung eines individuellen Kapitalanlagemandates oder Spezial- bzw. Segmentfonds aufgrund von Größen- oder Kostenaspekten nicht möglich oder sinnvoll ist, kann die Kapitalanlage auch über eine gemeinsame Anlage mit anderen Anlegern in einem gemeinsamen Spezialfonds erfolgen. Die gemeinschaftliche Kapitalanlage soll vorzugsweise mit Anlegern erfolgen, die ein vergleichbares Rendite-/Risikoprofil aufweisen und vergleichbare Ziele mit der Anlage verbinden. Mit den Vermögensverwaltern sind Anlagerichtlinien zu vereinbaren, in denen die Ziele der Mandatierung schriftlich fixiert werden.
( 3 ) Ist eine individuelle oder gemeinsame Beauftragung einer Vermögensverwaltung nicht möglich, kann auch eine Anlage in Publikumsfonds erfolgen. Diese bieten eine standardisierte Anlageform, bei der die Landeskirche in der Regel jedoch keinen direkten Einfluss auf die Anlagepolitik und die Anlagestrategie des Fonds nehmen kann. Ebenso ist die Einhaltung der ethisch nachhaltigen Grundsätze der Landeskirche gegebenenfalls nicht oder nicht vollständig möglich. Daher ist eine genaue Prüfung und Abwägung bei der Auswahl vorzunehmen. Zur Prüfung gehören auch ein Kostenvergleich mit weiteren Anbietern und die Möglichkeit der Kapitalanlage in ähnlichen Produkten (z.B. ETF).
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§ 7
Kapitalanlageprozess

( 1 ) Die Gewichtung der Kapitalanlagen (Strategische Asset Allokation) wird durch das zuständige Mitglied des Landeskirchenrats zumindest jährlich vorgegeben. Die Rahmenvorgaben für die einzelnen Anlageklassen sind hierbei zu berücksichtigen.
Bei der Entscheidungsfindung sind insbesondere die zukünftigen Liquiditätsbedürfnisse einzubeziehen (z.B. Finanzplanung). In Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Mittel und der Risikotragfähigkeit werden Richtwerte oder Bandbreiten für die Anlageklassen festgelegt. Chancen und Risiken der Kapitalmärkte sind dabei kritisch zu würdigen.
( 2 ) Die Vorgaben der Strategischen Asset Allokation und die Auswahl der Asset Manager erfolgen durch das zuständige Mitglied des Landeskirchenrats. Die Umsetzung dieser Vorgaben kann einer Kapitaanlagegesellschaft (KAG) übertragen werden. Bei der Anlage neuer bzw. der Wiederanlage frei werdender Mittel können vorhandene Spielräume bei der Gewichtung der Anlageklassen genutzt werden.
Hierbei sind insbesondere die aktuellen Kapitalmarktbedingungen einzubeziehen. Zudem ist der divergierenden Wertentwicklung der verschiedenen Anlageklassen Rechnung zu tragen, die zu Verschiebungen der Gewichte führt (Rebalancing).
( 3 ) Das zuständige Mitglied des Landeskirchenrats trifft die Auswahlentscheidungen über Kapitalanlagen in Form der Direktanlagen bzw. indirekt über die Beauftragung einer KAG. Die operative Umsetzung obliegt der mit der Verwaltung der Kapitalanlagen beauftragten Kapitalanlagegesellschaft.
( 4 ) Grundlage sind neben dieser Kapitalanlagerichtlinie die zwischen der Landeskirche und der KAG getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen. Mindestens zweimal jährlich finden Zusammenkünfte von Anlageausschüssen statt, an denen neben den Vermögensverwalterinnen/Vermögensverwaltern (Advisors) und Vertreterinnen/Vertretern der KAG die zuständigen Vertreterinnen/Vertreter der Landeskirche und ggf. Vertreterinnen/Vertreter der Depotbank teilnehmen.
( 5 ) Im Portfolio der Kapitalanlagen ist zum einen sicherzustellen, dass sich darin nur im Sinne dieser Richtlinie und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift erwerbbare Finanzinstrumente befinden. Zum anderen ist die Einhaltung der Kontrahenten- und Emittentengrenzen zu überprüfen.
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§ 8
Einführung neuer Finanzinstrumente

( 1 ) Soll innerhalb der bestehenden Anlageklassen ein nicht in der Verwaltungsvorschrift zu dieser Richtlinie aufgezähltes Finanzinstrument erworben werden, ist die Zustimmung des zuständigen Mitgliedes des Landeskirchenrats erforderlich.
( 2 ) Das neue Finanzinstrument ist auf seine Eigenschaften hin, insbesondere bezüglich der Wert beeinflussenden Faktoren und der Risikostruktur zu analysieren. Im Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Instrumenten sind insbesondere seine Rendite- und Risikoeigenschaften zu bewerten.
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§ 9
Zuständigkeiten

( 1 ) Die Landeskirchenkasse ist operativ in den Kapitalanlageprozess eingebunden. Sie überprüft die Umsetzung der Anlageentscheidungen und trägt die fachliche Verantwortung. Insbesondere ist sie zuständig für
  1. den Kontakt mit Kontrahenten bzw. Emittenten und externen Dienstleistungsanbietern (z.B. KAG, Depotbank, Investmentgesellschaften),
  2. die Bereitstellung von Informationen für den Landeskirchenrat (Reporting),
  3. die Steuerung und Kontrolle des Tagesgeschäfts der Direktanlagen,
  4. die laufende Analyse der Marktentwicklung sowie der Anlageergebnisse und Risiken der Direktanlagen.
( 2 ) Dem zuständigen Mitglied des Landeskirchenrates kommen im Zusammenhang mit dem Kapitalanlageprozess folgende Berichts- bzw. Entscheidungsrechte zu:
  1. Darlegung strategischer Überlegungen
    (z.B. strategische Asset Allokation);
  2. Berichterstattung über operative Anlageentscheidungen zur Einführung neuer Finanzinstrumente, insbesondere der mit den Instrumenten bzw. Kontrahenten/Emittenten verbundenen Risiken;
  3. mindestens jährliche Berichterstattung über die Entwicklung der Kapitalanlagen insbesondere der allgemeinen Risikosituation an die Kirchenregierung und den Finanzausschuss der Landessynode auf Basis des hierfür seitens der KAG bzw. Depotbank bereitgestellten Reportings.
  4. Erarbeitung von Vorschlägen zur Anpassung der strategischen Asset Allokation;
  5. Weisungsrecht gegenüber der KAG und den Asset Managern zur Umsetzung von Anlageentscheidungen,
  6. Entsendung von Mitgliedern in die von der KAG zu bildenden Anlageausschüsse.
( 3 ) Die Grundsatzentscheidung über die Beauftragung einer KAG trifft der Landeskirchenrat.
( 4 ) Die Landeskirchenkasse meldet Abweichungen von dieser Richtlinie unmittelbar und unverzüglich an das zuständige Mitglied des Landeskirchenrats, sobald entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Dabei sind Art der Abweichung, Abweichungsgrund sowie nach Möglichkeit die voraussichtliche Abweichungsdauer und mögliche Maßnahmen zu benennen. Das zuständige Mitglied des Landeskirchenrats entscheidet über evtl. durchzuführende Sofortmaßnahmen zur Behebung der Abweichungen und berichtet darüber dem Landeskirchenrat. In Ausnahmefällen können Abweichungen von dieser Richtlinie unvermeidbar sein.
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§ 10
Verwaltungsvorschrift

Das zuständige Mitglied des Landeskirchenrats kann nähere Regelungen zur Durchführung und Präzisierung dieser Richtlinie in einer Verwaltungsvorschrift treffen.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Kapitalanlagerichtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kapitalanlagerichtlinie Landeskirche-KAR vom 13. November 2012 außer Kraft.
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