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Reisekostengesetz der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - RKG.Pfalz

Vom 2. Dezember 2017

(ABl. 2017 S. 65)

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§ 1
Anwendung des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz

Haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) erhalten Reisekostenvergütung und Trennungsgeld nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nicht etwas anderes geregelt ist.
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§ 2
Tagegeld

( 1 ) Abweichend von § 7 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes erhalten Dienstreisende ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommenssteuerrecht bemisst.
( 2 ) Abweichend von § 7 Absatz 5 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes werden Dienstreisenden vom zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltliche Mahlzeiten erhalten.
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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.