.Gesetz über die Bildung von Zweckverbänden
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Gesetz über die Bildung von Zweckverbänden
(Verbandsgesetz - VbG)
Vom 26. Mai 2018
(ABl. 2018 S. 76)
####§ 1
Zweck, Mitglieder
(1) 1Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts können Zweckverbände gebildet werden. 2Das gilt nicht, soweit durch Rechtsvorschrift die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen oder dafür eine andere Rechtsform vorgeschrieben ist. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Bildung von Verwaltungszweckverbänden nach dem Verwaltungsamtsgesetz.
(2) Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Körperschaften können mit ihrer Zustimmung auch natürliche sowie andere juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts Mitglied eines Zweckverbands werden, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des kirchlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(3) 1Besteht zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung ein Zweckverband nach diesem Gesetz, so muss eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts diesen durch Beitritt in Anspruch nehmen, soweit sie entsprechende Aufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen kann oder will. 2Eine Übertragung von Aufgaben kirchlicher Körperschaften auf andere natürliche oder juristische Personen des Privatrechts ist insoweit ausgeschlossen. 3Bestehen mehrere Zweckverbände gemäß Satz 1, soll die kirchliche Körperschaft den örtlich nächsten Zweckverband in Anspruch nehmen.
#§ 2
Rechtsnatur, Selbstverwaltung
1Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er verwaltet seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen der kirchlichen Ordnung. 3Einem bestehenden Zweckverband können mit Zustimmung der Verbandsversammlung und Genehmigung des Landeskirchenrats weitere Mitglieder beitreten.
#§ 3
Aufgaben
1Ein Zweckverband kann eine Aufgabe, mehrere Aufgaben oder sachlich begrenzte Aufgabenteile für alle oder einzelne seiner Mitglieder wahrnehmen. 2Mit der Errichtung des Zweckverbands gehen die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder zur Erfüllung der in der Verbandssatzung bestimmten Aufgaben auf den Zweckverband über.
#§ 4
Verbandssatzung, Entstehung des Zweckverbands
(1) 1Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt. 2Die Errichtung eines Zweckverbands erfolgt auf Antrag der Beteiligten durch die Kirchenregierung, die die Verbandssatzung feststellt. 3Bei juristischen Personen bedarf der Entwurf der Verbandssatzung der Zustimmung des zuständigen Vertretungsorgans. 4Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband mit Sitz in einem anderen Kirchenbezirk als demjenigen, in dem das künftige Mitglied seinen Sitz oder Wohnsitz hat, bedarf der Zustimmung des nach dem Sitz oder Wohnsitz zuständigen Bezirkskirchenrats. 5Der Errichtungsbeschluss und die Verbandssatzung sind im landeskirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. 6Der Zweckverband entsteht am Tag nach der Veröffentlichung, sofern im Errichtungsbeschluss kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 7Werden Errichtungsbeschluss und Verbandssatzung getrennt bekanntgemacht, ist die letzte Bekanntmachung maßgebend. 8Der Landeskirchenrat kann eine Musterverbandssatzung erlassen.
(2) 1Künftige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Genehmigung des Landeskirchenrats. 2Änderungen der Verbandssatzung sind mit der Genehmigung im landeskirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
#§ 5
Organe
1Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. 2Ihre Amtsdauer richtet sich nach der Amtsdauer der Presbyterien. 3Die Mitglieder von Verbandsversammlung und -vorstand sind ehrenamtlich tätig. 4Sie haben im erforderlichen Umfang Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. 5Die Verbandssatzung muss gewährleisten, dass die Organe des Zweckverbands mehrheitlich aus Mitgliedern der Vertretungsorgane der beteiligten Körperschaften bestehen und die Anzahl der ordinierten Theologinnen und Theologen die der weltlichen Mitglieder nicht übersteigt. 6Weltliche Mitglieder müssen zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters wählbar sein. 7Die Mitgliedschaft in einem Organ des Zweckverbands erlischt, wenn eine ihrer Voraussetzungen entfällt. 8In diesem Fall ist für die verbleibende Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. 9Im Übrigen bleiben die Organmitglieder im Amt, bis über die Neubestellung des jeweiligen Organs entschieden ist. 10Die Organe des Zweckverbands tagen nichtöffentlich. 11Soweit es ein Sachthema erfordert, können sie zu den Tagungen Personen mit besonderem Sachverstand als Gäste einladen.
#§ 6
Verbandsversammlung
(1) 1Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter je Verbandsmitglied. 2Der Verbandsversammlung können darüber hinaus insbesondere Pfarrerinnen und Pfarrer, sachkundige Gemeindeglieder und Beschäftigte des Zweckverbandes angehören. 3Sofern die Verbandssatzung nichts anderes regelt, gehören die Mitglieder des Verbandsvorstands der Verbandsversammlung mit beratender Stimme an. 4Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht von Verbandsmitgliedern durch mehrere Vertreterinnen oder Vertreter ausgeübt wird. 5Die Ausübung des Stimmrechts eines Verbandsmitglieds kann auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitglieds übertragen werden. 6Mehrere Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. 7Die Verbandsmitglieder können ihren Vertreterinnen und Vertretern Weisungen erteilen. 8Die in § 1 Absatz 2 genannten Verbandsmitglieder dürfen zusammen ein Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl nicht erreichen.
(2) 1Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass beschließende Ausschüsse der Verbandsversammlung gebildet und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. 2Durch Beschluss kann die Verbandsversammlung einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. 3In gleicher Weise kann sie zur Vorberatung ihrer Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände beratende Ausschüsse bilden. 4Die für beratende und beschließende Ausschüsse des Presbyteriums geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
#§ 7
Verbandsvorstand
1Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. 2Die Mitglieder des Verbandsvorstands werden von der Verbandsversammlung gewählt oder durch die Verbandssatzung bestimmt. 3Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Verbandsvorstands gemeinsam vertreten, wovon mindestens eines die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. 4Dem Verbandsvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbands, sofern nicht eine Geschäftsführung bestellt ist. 5Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsvorstands müssen im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen.
#§ 8
Geschäftsführung
1Die Verbandssatzung kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbands eine Geschäftsführung vorsehen, die der Aufsicht des Verbandsvorstands untersteht. 2Durch die Verbandssatzung können der Geschäftsführung weitere Aufgaben übertragen werden. 3Die Geschäftsführung vertritt in dem ihr übertragenen Wirkungskreis den Zweckverband im Rechtsverkehr. 4Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, vertreten diese den Zweckverband gemeinsam. 5Mitglieder der Geschäftsführung sollen der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorstand nicht angehören.
#§ 9
Deckung des Finanzbedarfs
(1) 1Der Zweckverband finanziert sich insbesondere durch Finanzausgleichsleistungen, Spenden und andere Zuwendungen. 2Soweit die sonstigen Finanzmittel des Zweckverbands zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, kann er von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erheben. 3Die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage sind in der Verbandssatzung festzusetzen. 4Das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern steht dem Zweckverband nicht zu.
(2) Die Finanzwirtschaft des Zweckverbands erfolgt auf Grundlage eines Haushaltsplans zur Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein wird.
(3) Nähere Regelungen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands sowie den Finanzausgleich treffen das Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S. 41, 163) und das Finanzausgleichsgesetz vom 21. November 2015 (ABl. S. 148), beide in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 10
Ausscheiden, Auflösung
(1) 1Der Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsvorstand. 2Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. 3Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Verbandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund und mit Genehmigung des Landeskirchenrats austreten. 4Diese darf nur erteilt werden, wenn der Austritt die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt und das betroffene Verbandsmitglied die Aufgaben selbst erfüllen kann. 5Ausscheidende Verbandsmitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Abfindung aus dem Zweckverbandsvermögen.
(2) 1Über die Auflösung des Zweckverbands entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmen. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats. 3Dieser hat den Auflösungsbeschluss und den Tag seiner Wirksamkeit im landeskirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(3) 1Sind die Aufgaben des Zweckverbands erfüllt oder entfallen und wird dieser nicht gemäß Absatz 2 aufgelöst, kann die Auflösung durch den Landeskirchenrat erfolgen. 2Er hat zuvor den Verbandsmitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit und so lange der Zweck der Abwicklung es erfordert. 2Sein Vermögen fällt anteilig an die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Verbandsmitglieder.