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Kirchengemeindeordnung der Evangelischen Kirche
der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(Kirchengemeindeordnung - KGO)

Vom 24. November 2018,

(ABl. 2018 S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Amtes der Dekanin und des Dekans
Vom 13. Mai 2023 (ABl. 2023 S. 57)

Inhaltsübersicht

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Präambel

Die Landeskirche, die Kirchengemeinden, die Gesamtkirchengemeinden, die Kirchenbezirke und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie die gesamtkirchlichen Dienste bilden eine innere und äußere Einheit. Ihnen mit allen ihren Gliedern ist aufgegeben die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament, die Seelsorge, der Dienst christlicher Liebe, die christliche Unterweisung und der missionarische Dienst. Von allen Gemeindegliedern wird erwartet, dass sie einen christlichen Lebenswandel führen und sich am kirchlichen Leben beteiligen.
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Teil 1
Die Kirchengemeinde

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Kapitel 1
Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Auftrag der Kirchengemeinde

Die Gemeinde hat den Beruf, durch Wort und Sakrament eine Pflanzstätte evangelischen Glaubens und Lebens und eine Gemeinschaft geschwisterlicher Liebe zu sein.
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§ 2
Rechtsform, Selbstverwaltung

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Kirchengemeinde ist räumlich abgegrenzt.
( 3 ) Organe der Kirchengemeinde sind das Presbyterium und die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer.
( 4 ) Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet durch das Presbyterium sowohl auf dem innerkirchlichen wie auf dem vermögensrechtlichen Gebiet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
( 5 ) Die Kirchengemeinde hat das Recht der Besteuerung. Sie ist berechtigt, zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedern, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Nähere Regelungen über die Besteuerung der Kirchenmitglieder treffen die Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 1971 (ABl. S. 277) und die Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Saarlandes vom 7. Oktober 1971 (ABl. S. 282), beide in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Schriftliche Erklärungen, die Rechte oder Pflichten der Kirchengemeinde begründen, ändern oder aufgeben, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterschrift der geschäftsführenden Pfarrerin oder des geschäftsführenden Pfarrers und zweier weiterer Presbyteriumsmitglieder sowie der Beidrückung des Dienstsiegels; auf die zugrunde liegenden Beschlüsse ist hinzuweisen. Schriftliche Erklärungen gemäß Satz 1 können auch durch ein bevollmächtigtes Presbyteriumsmitglied abgegeben werden. Die Vollmacht bedarf der in Satz 1 vorgeschriebenen Form. Die Vorschriften über erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigungen sind zu beachten.
( 3 ) In dringenden Fällen ist die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer im Einvernehmen mit zwei dazu vom Presbyterium zuvor bestellten Presbyteriumsmitgliedern zur Entscheidung berechtigt, wenn die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder sich durch die Erheblichkeit der Sache nicht rechtfertigen lässt. Das Presbyterium ist von der Eilentscheidung in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Es kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
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§ 4
Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Zur Kirchengemeinde gehören alle Mitglieder der Landeskirche, die in der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz haben. Wer gleichzeitig in mehreren Kirchengemeinden seinen Wohnsitz hat, ist Mitglied dieser sämtlichen Kirchengemeinden.
( 2 ) Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme, Wiederaufnahme oder Übertritt. Das Nähere regelt das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (ABl. 1978, S. 112), in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Die Entscheidung über die Aufnahme, Wiederaufnahme oder den Übertritt obliegt der für den Wohnsitz zuständigen Pfarrerin oder dem für den Wohnsitz zuständigen Pfarrer. Sie oder er kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Presbyteriums einholen. Die oder der Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft kann in besonderen Fällen eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer in Anspruch nehmen. Die andere Pfarrerin oder der andere Pfarrer kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Pfarramts oder des Presbyteriums der Kirchengemeinde einholen, in der die oder der Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft ihren oder seinen Wohnsitz hat. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.
( 4 ) In jeder Kirchengemeinde wird ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder geführt (Gemeindegliederverzeichnis). Das Gemeindegliederverzeichnis enthält die Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund). Die persönlichen Daten der Kirchenmitglieder sind in den Gemeindegliederverzeichnissen zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind oder unrichtig werden. Das Nähere regelt die Verordnung der EKD über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 1. Juli 2011 (ABl. EKD 2011, S. 146), in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 5
Umgemeindung

( 1 ) Auf Antrag kann der Bezirkskirchenrat in Ausnahmefällen die Zugehörigkeit eines Kirchenmitglieds zu einer anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes zulassen (Umgemeindung). Das Presbyterium der aufnehmenden Kirchengemeinde ist zu hören. Liegt die Kirchengemeinde des Wohnsitzes in einem anderen Kirchenbezirk, entscheidet der Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirks der aufnehmenden Kirchengemeinde über den Antrag.
( 2 ) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine erkennbare Bindung an die andere Kirchengemeinde besteht und die Möglichkeit gegeben ist, am Leben dieser Kirchengemeinde teilzunehmen. Bei Ablehnung des Antrags ist gegen die Entscheidung des Bezirkskirchenrats die Beschwerde an den Landeskirchenrat zulässig.
( 3 ) Die durch Umgemeindung begründete Kirchenmitgliedschaft endet mit dem Wegzug aus der bisherigen Kirchengemeinde des Wohnsitzes, es sei denn, einem Antrag auf Fortsetzung der durch Umgemeindung begründeten Kirchenmitgliedschaft wird stattgegeben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
( 4 ) Auf die durch Umgemeindung begründete Kirchenmitgliedschaft kann ein Kirchenmitglied verzichten mit der Folge, dass es Kirchenmitglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Kirchengemeinde zu erklären, zu der die durch Umgemeindung begründete Kirchenmitgliedschaft besteht. Die Erklärung nach Satz 2 wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem diese zugegangen ist. Die Kirchengemeinde, zu der die durch Umgemeindung begründete Kirchenmitgliedschaft besteht, unterrichtet schriftlich die Kirchengemeinde des Wohnsitzes über die bei ihr eingegangene Verzichtserklärung des Kirchenmitglieds.
( 5 ) Die Kirchenmitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes über die landeskirchlichen Grenzen hinweg bestimmt sich nach der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 17. Dezember 2005 (ABl. 2006, S. 235), in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 6
Bildung, Änderung und Auflösung von Kirchengemeinden

( 1 ) Über die Bildung und Auflösung von Kirchengemeinden sowie über die Änderung ihrer Grenzen und Namen entscheidet nach Anhörung der beteiligten Presbyterien und Bezirkskirchenräte die Kirchenregierung.
( 2 ) Die Kirchengemeinden regeln die vermögensrechtlichen Folgen einer Entscheidung nach Absatz 1 durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats. Soweit eine solche Vereinbarung nicht vorliegt oder ihre Regelungen nicht ausreichen und sich die Beteiligten nach Anhörung nicht einigen können, trifft der Landeskirchenrat die erforderlichen Bestimmungen.
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§ 7
Name der Kirchengemeinde

Die Kirchengemeinde führt den Namen „Protestantisch“, in der Regel in Verbindung mit den Ortsnamen der politischen Gemeinden ihres räumlichen Einzugsbereichs. Der Name des Gottesdienstgebäudes oder ein anderer Namenszusatz mit regionalem Bezug kann eingefügt werden.
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§ 8
Rechte der Gemeindeglieder

( 1 ) Die Gemeindeglieder haben Anspruch auf den Dienst der Kirche und das Recht der Teilnahme am kirchlichen Leben der Kirchengemeinde.
( 2 ) Außerordentliche Wünsche sind zu erfüllen, wenn triftige Gründe vorliegen und religiöse oder kirchliche Bedenken nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die Überlassung kirchlicher Gebäude und Geräte für besondere Zwecke. Die Überlassung der Kirche oder eines Gerätes, das dem Gottesdienst dient, bedarf auch der Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers. Die Überlassung ist abzulehnen für Veranstaltungen, die mit der Würde der Kirche oder des Gerätes nicht in Einklang stehen. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Landeskirchenrat zulässig.
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§ 9
Pflichten der Gemeindeglieder

Die Gemeindeglieder sollen Verantwortung für ihre Kirchengemeinde tragen und bereit zur Mitarbeit und zum Opfer sein.
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Kapitel 2
Das Pfarramt

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§ 10
Aufgaben der Pfarrerin und des Pfarrers

( 1 ) Die Aufgaben der Pfarrerin und des Pfarrers sind insbesondere die Leitung des Gottesdienstes mit Predigt und Verwaltung der Sakramente, die Amtshandlungen, die Seelsorge und die christliche Unterweisung.
( 2 ) Ihnen obliegen die pfarramtliche Geschäftsführung, die ordnungsgemäße Haushaltsführung und sonstige Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
( 3 ) Die Ausführung von Beschlüssen des Presbyteriums veranlasst die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer.
( 4 ) Die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer hat die Ausführung von Beschlüssen des Presbyteriums auszusetzen, die nach ihrer oder seiner Ansicht rechtswidrig sind; bei Beschlüssen, die nach ihrer oder seiner Auffassung für die Gemeinde nachteilig sind, kann sie oder er die Ausführung aussetzen. Die Aussetzung und die Gründe dafür sind den Presbyteriumsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Über die Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung erneut zu beschließen. Ist nach Ansicht der geschäftsführenden Pfarrerin oder des geschäftsführenden Pfarrers auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss sie oder er unverzüglich die Entscheidung des Landeskirchenrats herbeiführen.
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§ 11
Pfarramt

( 1 ) Der Amtsbereich einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers führt die Bezeichnung Pfarramt. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrämtern wird die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde durch die Pfarrerin oder den Pfarrer mit der vorgeordneten Dienststellung wahrgenommen, bei gleicher Dienststellung entscheidet das höhere Dienstalter. Hiervon kann mit Genehmigung des Landeskirchenrats abgewichen werden.
( 2 ) In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen legt das Presbyterium die Amtsbereiche der Pfarrerinnen oder Pfarrer fest. Sind mehrere Kirchengemeinden betroffen, entscheiden die Presbyterien dieser Kirchengemeinden. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Bezirkskirchenrats. Wird keine Übereinstimmung erzielt, legt der Landeskirchenrat die Amtsbereiche fest.
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§ 12
Parochialprinzip, Abmeldescheinverfahren

( 1 ) Die Gemeindeglieder sind an die für ihren Wohnsitz zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer gewiesen. Sie können in besonderen Fällen eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer in Anspruch nehmen.
( 2 ) Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer darf eine Amtshandlung (Taufe, Konfirmandenunterricht mit Konfirmation, Trauung, Beerdigung), für die sie oder er nicht zuständig ist, nur vornehmen, wenn ein Abmeldeschein der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers übergeben wird oder wenn ein Notfall vorliegt. Der Abmeldeschein darf nur verweigert werden, wenn seiner Erteilung ernste religiöse oder kirchliche Bedenken entgegenstehen. Über Beschwerden gegen die Verweigerung eines Abmeldescheins entscheidet die Dekanin oder der Dekan, bei ihrer oder seiner persönlichen Beteiligung der Landeskirchenrat.
( 3 ) Im Notfall ist bei fehlender Zuständigkeit die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Vornahme einer Amtshandlung verpflichtet, sonst unterliegt sie der freien Entscheidung.
( 4 ) Die vollzogene Amtshandlung ist mit den für das Kirchenbuch erforderlichen Angaben unverzüglich der zuständigen kirchenbuchführenden Stelle anzuzeigen.
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§ 13
Dienstverhältnis der Pfarrerin und des Pfarrers

Das Dienstverhältnis der Pfarrerin und des Pfarrers ist in der Regel ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Nähere Regelungen über das Dienstverhältnis sowie die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer treffen das Gesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrerin der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 24. November 2012 (ABl. 2013, S. 9) und das Pfarrbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (ABl. S. 134), beide in der jeweils geltenden Fassung.
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Kapitel 3
Das Presbyterium

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§ 14
Allgemeines

Presbyterinnen, Presbyter, Pfarrerinnen und Pfarrer (Presbyterium) leiten zusammen die Kirchengemeinde. Sie tragen deshalb gemeinsam Verantwortung für die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament, die Seelsorge, die christliche Unterweisung, die Diakonie und Mission sowie für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung.
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§ 15
Besondere Aufgaben

Zu den Aufgaben des Presbyteriums gehört insbesondere:
  1. für den Dienst der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirchengemeinde Sorge zu tragen,
  2. die Gemeindearbeit in allen Bereichen zu fördern,
  3. zur Aussprache über kirchliche Angelegenheiten und zur Pflege des kirchlichen Lebens Gemeindeversammlungen einzuberufen,
  4. für die Durchführung von Sammlungen zu sorgen,
  5. die Gemeindeglieder zu informieren,
  6. das Vermögen der Kirchengemeinde gewissenhaft zu verwalten,
  7. dafür zu sorgen, dass die Gebäude nebst Zubehör in gutem Zustand erhalten werden,
  8. das Pfarrwahlrecht der Kirchengemeinde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auszuüben,
  9. die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
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Kapitel 4
Bildung des Presbyteriums, Ehrenmitglieder

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§ 16
Zusammensetzung, Amtsdauer

( 1 ) Das Presbyterium besteht aus gewählten und berufenen Mitgliedern (Presbyterinnen und Presbyter) sowie aus den Pfarrerinnen und Pfarrern aller Pfarrämter der Kirchengemeinde. Sind zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer gemeinsam Inhaberin oder Inhaber oder Verwalterin oder Verwalter einer Pfarrstelle, so ist eine oder einer von ihnen Mitglied des Presbyteriums; die andere Pfarrerin oder der andere Pfarrer nimmt an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Die Amtsdauer des Presbyteriums beträgt sechs Jahre. Das Nähere regelt die Wahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2008 (ABl. S. 30), in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Den Verlust der Eigenschaft als gewähltes oder berufenes Mitglied des Presbyteriums stellt der Landeskirchenrat fest.
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§ 17
Neuwahlen, Bestellung des Presbyteriums in besonderen Fällen

( 1 ) Ist ein Presbyterium auf Dauer beschlussunfähig, so kann der Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat ein geschäftsführendes Presbyterium bestellen oder Neuwahlen anordnen.
( 2 ) Bei Neubildung einer Kirchengemeinde bestellt der Landeskirchenrat auf Vorschlag des Bezirkskirchenrats das erste Presbyterium. Erfolgt die Neubildung einer Kirchengemeinde nach Satz 1 durch Zusammenlegung mehrerer Kirchengemeinden, so bleibt die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums für die restliche Amtsdauer unverändert.
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§ 18
Ehrenpresbyterinnen und Ehrenbresbyter

( 1 ) Das Presbyterium kann aus besonderem Anlass oder am Ende seiner Amtszeit einzelne verdiente Mitglieder, die dem Presbyterium mindestens 18 Jahre angehört haben und aus dem Presbyterium ausscheiden oder nicht mehr für das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kandidieren, zu Ehrenpresbyterinnen oder Ehrenpresbytern ernennen.
( 2 ) Das Pfarramt kann eine Urkunde über die Ernennung zur Ehrenpresbyterin oder zum Ehrenpresbyter ausstellen.
( 3 ) Die Ehrenpresbyterin oder der Ehrenpresbyter ist nicht Mitglied des Presbyteriums, kann jedoch am öffentlichen Teil der Presbyteriumssitzungen teilnehmen. Das Presbyterium kann ihr oder ihm zu einzelnen Tagesordnungspunkten Rederecht erteilen.
( 4 ) Soweit in Gottesdiensträumen ein Presbyteriumsstuhl vorhanden ist, behält die Ehrenpresbyterin oder der Ehrenpresbyter das Benutzungsrecht.
( 5 ) Die Ernennung erfolgt unbefristet.
( 6 ) Sie erlischt
  1. mit dem Ende der Kirchenmitgliedschaft in der Kirchengemeinde, in der die Ernennung ausgesprochen wurde,
  2. bei Verzicht, der gegenüber dem Pfarramt zu erklären ist.
( 7 ) Die Ernennung kann vom Presbyterium aberkannt werden, wenn das Verhalten der oder des Ernannten dem Ansehen der Kirche schadet. Gegen die Aberkennung ist Widerspruch beim Bezirkskirchenrat möglich. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, kann Beschwerde beim Landeskirchenrat eingelegt werden; dieser entscheidet endgültig.
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Kapitel 5
Pfarrwahl

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§ 19
Beteiligung bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen

( 1 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle erfolgt abwechselnd durch Gemeindewahl oder durch Ernennung seitens der Kirchenregierung. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen vollzieht sich der Wechsel innerhalb der Kirchengemeinde.
( 2 ) Das Wahlrecht der Kirchengemeinden wird von den weltlichen Mitgliedern der Presbyterien, verstärkt durch die Ersatzleute, ausgeübt. Die Mitwirkung von wenigstens zwei Dritteln der Wählerinnen und Wähler und die Mehrheit der Stimmen sind erforderlich.
( 3 ) Zur Gewinnung von Aufschlüssen über die zur Wahl bezeichneten Bewerberinnen und Bewerber kann das verstärkte Presbyterium aus seiner Mitte eine Abordnung ernennen, die alle oder einzelne Bewerberinnen und Bewerber bei kirchlichen Amtshandlungen hört und Erkundigungen einzieht. Auch Probepredigten am Bewerbungsort sind mit Genehmigung des Landeskirchenrats zulässig.
( 4 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung des Landeskirchenrats. Die Bestätigung kann nur verweigert werden, wenn die oder der Gewählte dem Verbot, bei den Wählerinnen und Wählern um Stimmen zu werben oder werben zu lassen, zuwidergehandelt hat oder wenn sonst zugunsten ihrer oder seiner Wahl oder zu Ungunsten der Wahl einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers Mittel angewendet worden sind, die ein gedeihliches Wirken der oder des Gewählten in dem neuen Amt in Frage stellen.
( 5 ) Die Beteiligung der Kirchengemeinde bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen bestimmt sich im Übrigen nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und der Pfarrwahlordnung vom 2. Januar 2003 (ABl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.
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Kapitel 6
Geschäftsgang des Presbyteriums

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§ 20
Vorsitz, stellvertretender Vorsitz

( 1 ) Das Presbyterium überträgt durch Wahl zu Beginn seiner Amtszeit je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Führt eine Presbyterin oder ein Presbyter den Vorsitz, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den stellvertretenden Vorsitz übernehmen; führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz, soll eine Presbyterin oder ein Presbyter den stellvertretenden Vorsitz übernehmen. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden werden die Aufgaben von der geschäftsführenden Pfarrerin oder von dem geschäftsführenden Pfarrer wahrgenommen.
( 2 ) Aufgabe der oder des Vorsitzenden ist es, die Sitzungen vorzubereiten und zu leiten.
( 3 ) In besonderen Fällen können Mitglieder oder beauftragte Vertreterinnen oder Vertreter des Landeskirchenrats an den Verhandlungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teilnehmen. Ausnahmsweise kann der Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat auch Sitzungen des Presbyteriums einberufen; in diesem Fall kann ein Mitglied, eine beauftragte Vertreterin oder ein beauftragter Vertreter des Landeskirchenrats ohne Stimmrecht den Vorsitz übernehmen.
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§ 21
Ausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium kann unbeschadet seiner fortbestehenden Gesamtverantwortung für die Kirchengemeinde für einzelne Verhandlungsgegenstände, Aufgaben oder Wahlbezirke beratende oder beschließende Ausschüsse bilden und aufheben. Auf eine geschlechtergerechte Besetzung soll geachtet werden.
( 2 ) Beratende Ausschüsse bereiten die Beratungen des Presbyteriums über einen Verhandlungsgegenstand vor, soweit ihnen dies vom Presbyterium zugewiesen wird.
( 3 ) Beschließende Ausschüsse entscheiden abschließend für das Presbyterium, soweit ihnen das Presbyterium dieses Recht übertragen hat. In beschließende Ausschüsse kann nur berufen werden, wer zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters wählbar ist; mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen dem Presbyterium angehören. Aus wichtigem Grund, besonders wenn es das Wohl der Kirchengemeinde erfordert, kann das Presbyterium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder Entscheidungen des beschließenden Ausschusses aufheben.
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§ 22
Geschäftsordnung

Weitere Einzelheiten zum Geschäftsgang regelt die vom Presbyterium zu beschließende Geschäftsordnung; bis dahin gilt die Mustergeschäftsordnung, die der Landeskirchenrat erlässt. Die Geltungsdauer der vom Presbyterium beschlossenen Geschäftsordnung ist unbeschränkt. Die Geschäftsordnung kann vom jeweils amtierenden Presbyterium jederzeit geändert werden.
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Kapitel 7
Andere kirchliche Mitarbeitende

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§ 23
Haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags können im Rahmen des geltenden Rechts andere haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vornehmlich als Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher, Kirchendienerinnen und Kirchendiener und Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter berufen werden.
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Teil 2
Die Finanzen der Kirchengemeinde

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§ 24
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Finanzausgleich

( 1 ) Die Kirchengemeinde finanziert sich insbesondere durch Finanzausgleichsleistungen und andere Zuweisungen, Ortskirchensteuern, Gebühren, Spenden und Kollekten sowie sonstige Zuwendungen.
( 2 ) Die Finanzwirtschaft der Kirchengemeinde erfolgt auf Grundlage eines Haushaltsplans zur Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein wird.
( 3 ) Nähere Regelungen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kirchengemeinden sowie den Finanzausgleich treffen das Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 30. November 1978 (ABl. 1979, S. 41, 163) und das Finanzausgleichsgesetz vom 21. November 2015 (ABl. S. 148), beide in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 25
Ortskirchliche Satzungen

( 1 ) Die Kirchengemeinden können die Benutzung von Ortskirchenvermögen, von ortskirchlichen Anstalten und Einrichtungen durch ortskirchliche Satzung ordnen. Zur Deckung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Amtshandlungen entstehen, sowie für die Benutzung von Anstalten und Einrichtungen des Ortskirchenvermögens können nach Maßgabe einer Satzung nach Satz 1 Gebühren erhoben werden.
( 2 ) Gebühren für Amtshandlungen werden nicht erhoben.
( 3 ) Ortskirchliche Satzungen bedürfen der Genehmigung durch den Landeskirchenrat. Sie sind im landeskirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Teil 3
Zusammenarbeit von Kirchengemeinden

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§ 26
Bildung von Zusammenschlüssen

Mehrere benachbarte Kirchengemeinden können zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben Zusammenschlüsse bilden.
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§ 27
Gesamtkirchengemeinden

Mehrere benachbarte Kirchengemeinden können unbeschadet ihres gesonderten Fortbestehens durch die Kirchenregierung zu einer Gesamtkirchengemeinde vereinigt werden. Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Nähere regelt das Gesetz über die Bildung von Gesamtkirchengemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1985 (ABl. S. 110), in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 28
Verbandspfarreien

Mehrere benachbarte Kirchengemeinden können mit Genehmigung des Landeskirchenrats durch ortskirchliche Satzung eine Verbandspfarrei bilden. Die Verbandspfarrei besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
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§ 29
Regionale Kooperation

( 1 ) Mehrere regional aneinander grenzende Kirchengemeinden können im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat oder den beteiligten Bezirkskirchenräten verbindliche Formen der Zusammenarbeit auf Grund schriftlicher Vereinbarung regeln (regionale Kooperationszone).
( 2 ) Die Kooperationszone soll insbesondere die örtlichen funktionalen Dienste wie diakonische Einrichtungen, Jugendzentralen und Gemeindepädagogische Dienste sowie die Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften berücksichtigen.
( 3 ) Ziel der Zusammenarbeit ist die Stärkung und Erhaltung der kirchlichen Präsenz vor Ort. Das Ziel wird erreicht, indem im Rahmen der Zusammenarbeit durch gabenorientierte Schwerpunktbildung die Qualität der beruflichen Arbeit verbessert und durch zielgruppenorientierte Angebote die Attraktivität kirchengemeindlicher Angebote gesteigert wird sowie durch Arbeitsteilung Synergieeffekte genutzt werden.
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Teil 4
Kirchenvisitation und kirchliche Aufsicht

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Kapitel 1
Kirchenvisitation

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§ 30
Ziel der Visitation

Ziel der Visitation ist es, Pfarreien und Kirchengemeinden, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung ihres Auftrags zu unterstützen und sie zur Selbstprüfung anzuleiten. Das Nähere regelt das Gesetz über die Ordnung der Kirchenvisitation in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2008 (ABl. S. 108), in der jeweils geltenden Fassung.
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Kapitel 2
Kirchliche Aufsicht

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Abschnitt 1
Wesen und Inhalte der Aufsicht

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§ 31
Geltungsbereich

Die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht, die in den Vorschriften des zweiten Kapitels näher geregelt wird. In anderen kirchlichen Rechtsvorschriften geregelte Aufsichtsrechte bleiben hiervon unberührt.
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§ 32
Inhalte der Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht ist dazu bestimmt, die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, zu unterstützen und zu fördern sowie ihre Entschlusskraft und Selbstverwaltung zu stärken. Die Aufsicht soll dazu beitragen, die Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu gewährleisten und die gesamte kirchliche Ordnung zu wahren.
( 2 ) Die Aufsicht wird als Rechts- und Fachaufsicht ausgeübt. Dabei sind insbesondere Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen, ihre Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die Leistungsfähigkeit und der Bedarf der beaufsichtigten kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung, sowie eine gleichmäßige Verwaltungsübung zu berücksichtigen.
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§ 33
Zuständigkeit und Maßnahmen der Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht wird ausgeübt durch die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsvorbehalte (Abschnitt 2) und weitere Aufsichtsmaßnahmen (Abschnitt 3).
( 2 ) Die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch den Landeskirchenrat ausgeübt. Dieser kann die Aufsicht in konkret beschriebenen Arbeitsfeldern durch Ausführungsbestimmungen ganz oder teilweise delegieren.
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Abschnitt 2
Kirchenaufsichtliche Genehmigungen

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§ 34
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und tatsächliche Handlungen

( 1 ) Der Genehmigung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit:
  1. Erwerb, Veräußerung, Belastung oder Aufgabe von Grundstücken, Rechten an Grundstücken und grundstückgleichen Rechten sowie die Verpflichtung hierzu,
  2. Abschluss und Änderung von Verträgen über Mobilfunkanlagen in kirchlichen Gebäuden,
  3. Schuldanerkenntnisse, Schuldversprechen, Aufnahme und Gewährung von Darlehen, soweit die geplanten jährlichen Aufwendungen für Zinsen und Tilgung die freie Finanzspitze im Haushalt der Darlehensnehmerin übersteigen, sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
  4. Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften,
  5. - aufgehoben -,
  6. - aufgehoben -,
  7. - aufgehoben -,
  8. Veräußerung, Verpfändung oder Aufgabe von Kulturdenkmälern,
  9. Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung von Kirchenbeamten,
  10. - aufgehoben -,
  11. Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
  12. - aufgehoben -,
  13. Ablösung von Bauunterhaltsansprüchen und ähnlichen Berechtigungen sowie Verzicht auf solche Rechte,
  14. Rechtsgeschäfte mit ehrenamtlichen sowie haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern sowie mit ihren Ehegatten und Angehörigen, die mit ihnen bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sind,
  15. Beauftragung von Architekten und Fachingenieuren zur Planung kirchlicher Baumaßnahmen sowie Werklieferungsverträge über Gebäude,
  16. Erwerb der Mitgliedschaft bei einer juristischen Person oder von Rechten oder Anteilen an einer Kapital- oder Personengesellschaft.
( 2 ) Der Genehmigung bedürfen ferner:
  1. Maßnahmen, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Kosten verursachen,
  2. Baumaßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Einrichtungen im Eigentum der Kirchenbezirke,
  3. Baumaßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Einrichtungen im Eigentum der Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden, soweit deren Kosten 5 000 Euro überschreiten,
  4. Beschlüsse über die Aufgabe der Nutzung eines kirchlichen Gebäudes, das gottesdienstlichen Zwecken dient, insbesondere eines Kirchengebäudes,
  5. die Errichtung baulicher Einrichtungen auf Grundstücken oder Baumaßnahmen an Gebäuden, die im Eigentum von Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirken stehen, durch Dritte,
  6. die Führung von Rechtsstreiten sowie ihre Beendigung durch Vergleich, Anerkenntnis, Erledigungserklärung, Klagerücknahme oder Rechtsmittelverzicht,
  7. Instandsetzungsmaßnahmen oder Veränderungen jeder Art in und an Kulturdenkmälern,
  8. Maßnahmen, durch die ein Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend verändert oder von seinem Standort entfernt wird,
  9. die Errichtung, Veränderung und Beseitigung von Kanzel, Altar, Taufstein und Orgel sowie die Änderung ihrer Aufstellung in Kirchen,
  10. die Anschaffung, Aufstellung und Beseitigung von Kunstwerken an und in Kirchen,
  11. - aufgehoben -,
  12. Maßnahmen, für die landeskirchliche Finanzierungsmittel erforderlich sind.
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§ 35
Zuständigkeit

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat ist zuständig für die Genehmigung nach
  1. § 34 Absatz 2 Nummer 3 und
  2. § 34 Absatz 2 Nummer 5 für Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden.
( 2 ) Für die den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden zu erteilenden Genehmigungen ist der Bezirkskirchenrat zuständig, wenn in den Fällen
  1. des § 34 Absatz 1 Nummer 14 der Geschäftswert des Rechtsgeschäfts 1 000 Euro nicht übersteigt,
  2. des § 34 Absatz 2 Nummer 1 für die Finanzierung der Gesamtkosten landeskirchliche Finanzierungsmittel nicht erforderlich oder bereits im erforderlichen Umfang zugesagt sind,
  3. des § 34 Absatz 2 Nummer 12 die Kosten der Maßnahme 10 000 Euro nicht übersteigen und die landeskirchlichen Finanzierungsmittel bereits zugesagt sind.
( 3 ) Im Übrigen ist für die Genehmigung nach § 34 der Landeskirchenrat zuständig.
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§ 36
Antrag auf Erteilung der Genehmigung

( 1 ) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf dem Dienstweg schriftlich zu stellen. Dem Antrag sollen alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beigefügt werden.
( 2 ) Sind die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 nicht gegeben, so kann der Bezirkskirchenrat dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung eine Stellungnahme beifügen. Er hat eine Stellungnahme abzugeben, wenn sie vom Landeskirchenrat angefordert wird oder wenn der Bezirkskirchenrat die Genehmigung verweigert hat.
( 3 ) Mit der Ausführung von Maßnahmen nach § 34 Absatz 2 darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden.
( 4 ) Die für die Genehmigung zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages bei ihr mitteilen, welche Gründe einer Genehmigung noch entgegenstehen.
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Abschnitt 3
Weitere Aufsichtsmaßnahmen

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§ 37
Arten der weiteren Aufsichtsmaßnahmen

Weitere Maßnahmen der Aufsicht sind das Unterrichtungsrecht, das Beanstandungsrecht, das Anordnungsrecht, das Aufhebungsrecht, die Ersatzvornahme sowie die Bestellung einer beauftragten Person.
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§ 38
Unterrichtungsrecht

Die aufsichtsführende Stelle kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen unterrichten, soweit dies für die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts erforderlich ist. Sie kann insbesondere an Ort und Stelle prüfen bzw. prüfen lassen, Berichte und Unterlagen anfordern und einsehen.
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§ 39
Beanstandungsrecht

Die aufsichtsführende Stelle kann Beschlüsse und Maßnahmen, die das geltende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgehoben werden. Derart beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Ist solches bereits geschehen, kann die aufsichtsführende Stelle ferner verlangen, dass das aufgrund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer von ihr bestimmten Frist rückgängig gemacht wird.
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§ 40
Anordnungsrecht

Erfüllt eine kirchliche Körperschaft oder Einrichtung die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, kann die aufsichtsführende Stelle anordnen, dass die kirchliche Körperschaft oder Einrichtung innerhalb einer seitens der aufsichtsführenden Stelle bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
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§ 41
Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme

( 1 ) Kommt die kirchliche Körperschaft oder Einrichtung einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Anordnung oder einem Verlangen der aufsichtsführenden Stelle gemäß §§ 38 bis 40 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die aufsichtsführende Stelle beanstandete Beschlüsse aufheben sowie erforderliche Maßnahmen an Stelle der kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen oder beanstandete Maßnahmen rückgängig machen.
( 2 ) Die Ersatzvornahme ist mit einer angemessenen Frist anzudrohen. Die Androhung kann gleichzeitig mit der Anordnung oder dem Verlangen nach §§ 39 und 40 erfolgen. Die kirchliche Körperschaft oder Einrichtung ist verpflichtet, die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen.
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§ 42
Bestellung einer beauftragten Person

( 1 ) Die aufsichtsführende Stelle kann auf Kosten der kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung für alle oder einzelne Aufgaben der Organe der kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung eine beauftragte Person bestellen, wenn und so lange
  1. ein Organ seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder Weisungen nicht ausführt und die Befugnisse der aufsichtsführenden Stelle nach §§ 38 bis 41 nicht ausreichen oder
  2. ein Organ rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist und die Erfüllung der Aufgaben die Bestellung erfordert.
( 2 ) Die beauftragte Person hat im Rahmen ihres Auftrages die rechtliche Stellung des Organs, an dessen Stelle sie tätig wird.
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Teil 5
Kirchliche Unterstützungsleistungen

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§ 43
Anschluss- und Benutzungszwang

In der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) besteht für die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke, Zweckverbände nach § 1 des Verbandsgesetzes, Verwaltungszweckverbände und die Landeskirche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Anschluss- und Benutzungszwang für Leistungen
  1. der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (ZGASt), gemäß der Gehaltsabrechnungsrichtlinie und des Leistungskataloges in der jeweils geltenden Fassung,
  2. des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), gemäß des Gesetzes und der Satzung über die Diakonie in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
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§ 44
Finanzierung von Leistungen

( 1 ) Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind berechtigt, zur Finanzierung von Leistungen, die sie für eine anderen kirchliche oder sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts oder natürliche Personen erbringen, Gebührenkataloge zu erlassen. Leistungen kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen grundsätzlich durch die Erhebung von Gebühren und nur ausnahmsweise durch den Abschluss privatrechtlicher Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen finanziert werden.
( 2 ) Die Gebührenkataloge erlässt das Vertretungsorgan der erbringenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Werden Leistungen durch eine unselbständige Einrichtung einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht, erlässt die Leitung der unselbständigen Einrichtung die Gebührenkataloge. Gebührenkataloge für Leistungen des Landeskirchenrats erlässt die Kirchenregierung.
( 3 ) Gebührenkataloge kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche der Aufsicht des Landeskirchenrats unterliegen und Gebührenkataloge unselbständiger Einrichtungen der Landeskirche, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats.
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Teil 6
Schlussbestimmungen

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§ 45
Durchführungsbestimmungen

( 1 ) Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt der Landeskirchenrat. Er kann die Anwendung verbindlicher Vordrucke anordnen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat ist berechtigt, die in den §§ 34 und 35 genannten Geldbeträge der Geldwertentwicklung anzupassen.