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Erlass zum Verfahren über die stufenweise Eingliederung nach längerer Krankheit von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und -beamten

Vom 3. Mai 2016

(ABl. 2016 S. 40)

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A. Allgemein

  1. Die stufenweise Eingliederung ermöglicht den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den Kirchenbeamtinnen und –beamten eine abgestufte Rückkehr in den Dienst nach einer – insbesondere längeren – Krankheit bis zur Herstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit. Die Maßnahme dient dazu
    - Krankheitszeiten zu verkürzen,
    - Rückfälle zu vermeiden und
    - eine Versetzung in den Ruhestand zu verhindern.
    Die stufenweise Eingliederung ist eine Maßnahme der Prävention und Eingliederung im Sinne des § 84 SGB IX i. V. m. §§ 24 Abs. 3, 89 Abs. 2 PfDG.EKD bzw. i. V. m. § 18 KBG.EKD.
  2. Für eine stufenweise Eingliederung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    a) Es bestand/besteht eine – insbesondere länger währende – krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit, unabhängig von der Art und dem Grund der Erkrankung.
    b) Eine zeitlich begrenzte Einsatzfähigkeit ist bereits vorhanden.
    c) Die volle Einsatzfähigkeit ist in absehbarer Zeit wieder erreichbar (positive Prognose).
  3. Während der stufenweisen Eingliederung gilt die Pfarrerin oder der Pfarrer sowie die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte grundsätzlich als dienstfähig (mit den unten beschriebenen Auswirkungen), muss also alle Tätigkeitsfelder ihres oder seines Amtes ausführen können. Die Begrenzung auf einzelne Tätigkeitsfelder ist grundsätzlich nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen möglich. Ist die volle Einsatzfähigkeit in absehbarer Zeit (max. ein Jahr, siehe C.) nicht erreichbar, liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit oder eine begrenzte Dienstfähigkeit mit den entsprechenden Rechtsfolgen vor.
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B. Verfahren

  1. Die Initiative für eine stufenweise Eingliederung nach längerer Krankheit kann sowohl vom Dienstherrn als auch von der oder dem Betroffenen ausgehen. Das Anliegen ist in einem gemeinsamen Gespräch zu erörtern. Die Entscheidung, ob die Eingliederung im konkreten Fall durchzuführen ist, trifft der Dienstherr (Ermessensentscheidung). Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Andererseits kann eine stufenweise Eingliederung nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen; angeordnet werden kann sie nicht.
  2. Grundlage für die Entscheidung ist die medizinische Beurteilung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt. Die Beurteilung wird der B•A•D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH zur Stellungnahme zugeleitet. Die ärztliche Bescheinigung muss folgende Aussagen beinhalten:
    a) Feststellung über die vorübergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit
    b) Stufenplan (Entlastungsumfang und Dauer für jede Stufe)
    c) Prognose, dass die volle Dienstfähigkeit am Ende der Eingliederungsmaßnahme (in der Regel max. sechs Monate) wieder hergestellt ist.
    Hat der Dienstherr begründete Zweifel an der ärztlicherseits vorgeschlagenen Maßnahme (z. B. hinsichtlich des Umfangs der Entlastung, der Stufenverteilung, der Gesamtdauer) oder besteht der Verdacht der dauernden (vollen oder begrenzten) Dienstunfähigkeit, kann der amtsärztliche Dienst oder eine vom Dienstherrn bestimmte Ärztin oder ein vom Dienstherrn bestimmter Arzt herangezogen werden. Dies kann auch noch während der Maßnahme geschehen. 
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C. Dauer

  1. Der vorübergehend reduzierte Dienstumfang ist innerhalb von Stufen kontinuierlich bis zur vollen Dienstfähigkeit zu steigern (Stufenplan). Sowohl der zeitliche Entlastungsumfang als auch die Anzahl der Stufen und deren Dauer orientieren sich an den Umständen des Einzelfalls.
  2. Eine Gesamtdauer von sechs Monaten sollte in der Regel nicht überschritten werden. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Eingliederung auch innerhalb von zwölf Monaten erfolgen. Ebenso ist eine Verlängerung der Eingliederungsmaßnahme möglich, wenn besondere Umstände gegeben sind. In beiden Fällen sollte immer der amtsärztliche Dienst oder eine vom Dienstherrn bestimmte Ärztin oder ein vom Dienstherrn bestimmter Arzt die Besonderheit bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Entlastung nicht nur zeitlich erfolgen soll, sondern bestimmte Tätigkeitsfelder ausgenommen werden sollen.
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D. Auswirkungen

  1. Während der stufenweisen Eingliederung gilt die Pfarrerin oder der Pfarrer sowie die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte grundsätzlich als dienstfähig. Sie oder er erhält eine teilweise Dienstbefreiung.
  2. Die genehmigte Dienstbefreiung bleibt ohne Folgen für die Zahlung der Besoldung. Die Eingliederung ist keine Form der Teilzeitbeschäftigung. Die Besoldung wird im gleichen Umfang wie vor der Eingliederung weitergezahlt. Dementsprechend reduziert sich auch die Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit durch die Eingliederungsmaßnahme nicht.
  3. Die Gewährung von Urlaub während dieser Zeit ist möglich.
  4. Tritt während der Eingliederungsmaßnahme die volle Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ein, so ist diese im üblichen Verfahren anzuzeigen und gegebenenfalls nachzuweisen.
  5. Die Organisation der Vertretung während des Eingliederungszeitraums übernimmt die zuständige dienstaufsichtsführende Stelle gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat.
  6. Die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. die Mitarbeitervertretung kann zu jedem Zeitpunkt der Eingliederungsphase durch die betroffene Person hinzugezogen werden. Liegt eine Schwerbehinderung von mindestens 50 % bei der betroffenen Person vor oder wurde eine Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung festgestellt, so können auch die entsprechenden Vertrauenspersonen hinzugezogen werden.
    Darauf wird die Pfarrerin oder der Pfarrer und die Kirchenbeamtin oder der –beamte vor der Entscheidung über eine stufenweise Eingliederung seitens des Landeskirchenrates hingewiesen.