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Erlass zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für Prädikantinnen und Prädikanten sowie für Lektorinnen und Lektoren
Bekanntmachung vom 15. Dezember 2015
(ABl. 2016 S. 2)
#Aufgrund §§ 11 und 12 des Gesetzes über das Amt der Prädikantin/ des Prädikanten vom 1. August 1994 (ABl. S. 134) und aufgrund §§ 12 und 14 des Gesetzes über den Lektorendienst vom 15. Mai 1998 (ABl. S. 81) i. V. m. Nr. 12 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Lektorendienst vom 8. Juli 1988 (ABl. S. 84), zuletzt geändert durch Beschluss am 3. Februar 2009 (ABl. S. 27), fasst der Landeskirchenrat auf seiner Sitzung vom 15. Dezember 2015 folgenden Beschluss:
1. 1 Die Prädikantinnen und Prädikanten erhalten für Gemeindegottesdienste, einschließlich Gottesdienste an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen und zum Jahresabschluss, sowie für Gemeindegottesdienste am Vorabend, welche die zuvor genannten ersetzen, und für Kasualgottesdienste (inklusive Vorbereitungsgespräch) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 28 Euro. 2 Dies gilt auch für Gottesdienste am Vorabend, welche die zuvor genannten ersetzen.
3 Für jeden weiteren Gottesdienst am selben oder darauf folgenden Tag sowie für Gottesdienste an nicht kirchlichen Feiertagen und für Andachten wird, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, eine Aufwandsentschädigung von 14 Euro gezahlt.
4 Zusätzlich werden die anfallenden Fahrtkosten (km-Vergütung) nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz und etwaige Barauslagen erstattet.
2. 1 Die Lektorinnen und Lektoren erhalten für Gemeindegottesdienste, einschließlich Gottesdienste an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen und zum Jahresabschluss, sowie für Gemeindegottesdienste am Vorabend, welche die zuvor genannten ersetzen, und für Kasualgottesdienste (inklusive Vorbereitungsgespräch) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 Euro. 2 Dies gilt auch für Gottesdienste am Vorabend, welche die zuvor genannten ersetzen.
3 Für jeden weiteren Gottesdienst am selben oder darauf folgenden Tag sowie für Gottesdienste an nicht kirchlichen Feiertagen und für Andachten wird, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, eine Aufwandsentschädigung von 8 Euro gezahlt.
4 Zusätzlich werden die anfallenden Fahrtkosten (km-Vergütung) nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz und etwaige Barauslagen erstattet.
3. Der Erlass des Landeskirchenrates vom 14./15. April 2005 (ABl. S. 62) wird aufgehoben.
4. Dieser Erlass tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.