.

Verordnung über die Nutzung von rechnergestützten Kommunikationseinrichtungen in Pfarrämtern und anderen Dienststellen im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 28. September 2004

(ABl. 2004 S. 264)

Im Rahmen des Intranetprojektes sollen in den kommenden Jahren alle Pfarrämter, Dekanate, Verwaltungsämter, Werke und Einrichtungen im Bereich der Landeskirche an das Informations- und Kommunikationsnetz der Landeskirche angeschlossen werden. Aus diesem Grund erlässt der Landeskirchenrat folgende Verordnung:
####

§ 1

( 1 ) Diese Verordnung regelt die Ausstattung von Pfarrämtern mit rechnergestützten Kommunikationseinrichtungen und deren Nutzung.
( 2 ) Auf andere Dienststellen im Bereich der Landeskirche (z.B. Dekanate, Verwaltungsämter) soll diese Verordnung sinngemäß angewandt werden.
#

§ 2

( 1 ) Stellt eine Kirchengemeinde ihrer Gemeindepfarrerin oder ihrem Gemeindepfarrer eine rechnergestützte Kommunikationseinrichtung zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, so ist eine private Nutzung der Kommunikationseinrichtung durch die Gemeindepfarrerin oder den Gemeindepfarrer ausgeschlossen.
( 2 ) Wird eine Telefonanlage von der Kirchengemeinde eingerichtet, so sind Dienst- und Privatanschluss zu trennen. Die Telefonkostenabrechnung wird nach Rufnummern getrennt. Die Kosten der Privatnutzung des Telefonanschlusses und der Telefonanlage (Grundgebühr) trägt die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer anteilig. Entsprechendes gilt für die Kosten, die durch die Internetznutzung entstehen.
#

§ 3

( 1 ) Wird von einer Kirchengemeinde eine rechnergestützte Kommunikationseinrichtung zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt, so hat diese zu umfassen
  1. die erforderliche Datenverschlüsselungssoftware,
  2. die erforderliche Virenschutzsoftware einschließlich ständiger Aktualisierung,
  3. den erforderlichen Firewall, falls der Zugang zum Internet nicht über Kondek erfolgt,
  4. die erforderliche Datensicherung.
( 2 ) Darüber hinaus soll die von einer Kirchengemeinde zur Verfügung gestellte rechnergestützte Kommunikationseinrichtung umfassen
  1. einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz, der den Einsatz mindestens zweier Telekommunikationsmedien (Telefon/Fax/Internet) gleichzeitig dauerhaft ermöglicht und eine getrennte dienstliche und private Nutzung ermöglicht,
  2. einen internetfähigen Büroarbeitsplatz mit erforderlicher Hardware,
  3. die erforderliche Kommunikationssoftware.
( 3 ) Die vorgenannte Software muss mit der eingesetzten entsprechenden Software des Landeskirchenrates kompatibel sein und gehalten werden.
( 4 ) Die Kirchengemeinde trägt die Kosten für die Anschaffung und die dienstliche Nutzung der rechnergestützten Kommunikationseinrichtung.
#

§ 4

Die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellte rechnergestützte Kommunikationseinrichtung so zu nutzen, dass die rechtzeitige Aufgabenerfüllung gewährleistet ist.
#

§ 5

( 1 ) Der Anschluss der dienstlich zur Verfügung gestellten rechnergestützten Kommunikationseinrichtung ist im Amtsbereich anzubringen. Die Nutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten rechnergestützten Kommunikationseinrichtung durch andere kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ist nur mit schriftlicher Beauftragung und Verpflichtung zulässig.
( 2 ) Für den Schutz der dienstlich genutzten Daten sind die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verwendung personenbezogener Daten zu vermeiden.
#

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.