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Gesetz
zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(Gremienbesetzungsgesetz - GBG-Pfalz)

Vom 24. Mai 2014

(ABl. 2014 S. 54)

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§ 1
Grundbestimmung

Die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) haben nach Maßgabe dieses Gesetzes darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder erhalten wird.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind Kammern und Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, Beiräte und vergleichbare Gruppen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), der Kirchenbezirke, der Kirchengemeinden, der Gesamtkirchengemeinden und deren kirchlichen Einrichtungen. Nicht erfasst sind Organe der kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen nach Satz 1 und deren Untergliederungen. Dieses Gesetz findet weiterhin keine Anwendung im Bereich der dem Diakonischen Werk Pfalz angeschlossenen Einrichtungen.
( 2 ) Soweit von den kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Gremien besetzt werden oder an der Besetzung von Gremien mitgewirkt wird, erfolgt dies nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes.
( 3 ) Soweit für Gremienbesetzungen besondere Regelungen getroffen worden sind, durch die die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet wird, gehen diese den Regelungen dieses Gesetzes vor.
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§ 3
Gremienbesetzung durch Wahlen

( 1 ) Bei der Besetzung von Gremien durch Wahl ist darauf hinzuwirken, dass sich ebenso viele Frauen wie Männer zur Wahl stellen.
( 2 ) Bei Wahlvorschlägen ist darauf hinzuwirken, dass eine Besetzung des jeweiligen Gremiums erreicht wird, die die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet.
( 3 ) Sind Wahlvorschlagslisten aufzustellen, sollen diese eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern enthalten.
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§ 4
Gemienbesetzung durch Berufung oder Entsendung

( 1 ) Erfolgt die Besetzung eines Gremiums durch Berufung oder Entsendung, so sind auf die zur Verfügung stehenden Gremienplätze alternierend Frauen und Männer zu berufen (Reißverschlussverfahren). Sind zur Vorbereitung einer Berufung oder Entsendung Vorschlagslisten aufzustellen, so müssen sie diesem Verfahren folgen.
( 2 ) Scheidet innerhalb der Amtsperiode eines Gremiums ein Mitglied aus, dessen Geschlecht sich im Gremium in der Mehrheit befindet, ist für die Nachbesetzung eine Person des anderen Geschlechts vorzuschlagen bzw. zu berufen. Scheidet ein Mitglied aus, dessen Geschlecht sich im Gremium in der Minderheit befindet, ist für die Nachbesetzung eine Person des gleichen Geschlechts vorzuschlagen bzw. zu berufen.
( 3 ) Bei der Berufung oder Entsendung in Gremien kann von Absatz 1 und Absatz 2 abgewichen werden, wenn die Anwendung aufgrund von rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Dieses ist zu begründen.
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§ 5
Entsendung in Gremien Dritter

Entsenden die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 eine oder mehrere Personen zur Mitarbeit in Gremien Dritter, so sind die Entsendungen jeweils anhand des in § 4 beschriebenen Verfahrens vorzunehmen
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§ 6
Entsendungen durch Dritte in Gremien im Bereich der
Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landekirche)

Entsendet eine dritte Stelle mehrere Personen zur Mitarbeit in Gremien der kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1, so ist darauf hinzuwirken, dass auf die von ihr zu besetzenden Plätze abwechselnd Frauen und Männer entsandt werden.
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§ 7
Bericht

Der Landeskirchenrat legt der Landessynode jeweils im Abstand von drei Jahren einen Bericht über die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses in den Gremien im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor. Dieser ist mit dem Gleichstellungsbeirat vorab zu erörtern. Der Bericht wird erstmals zum Stand der kirchlichen Wahlen 2014/2015 erstellt.
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§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.