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Satzung der Stiftung Protestantische Johanneskirche Pirmasens

(ABl. 2012 S. 6)

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Protestantische Johanneskirche Pirmasens“.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sietz in Pirmasens.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung des kirchlichen Lebens und der diakonischen Arbeit an, um und in der Protestantischen Johanneskirche Pirmasens.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
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die Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, der Zeit gemäße Ausdrucksformen christlichen Glaubens zu entwickeln, zu erproben und zu leben,
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die Förderung der Kinder-, Jugend- und SeniorInnenarbeit,
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die Förderung kirchlich-kultureller Angebote,
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den Erhalt des Gebäudes der Johanneskirche und der Gebäude, die der Zweckverwirklichung des Abs. 2 dienen.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und weitere Spenden an die Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
( 6 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 7 ) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 20.000,- Euro.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Barwerten und Immobilien erfolgen; zugestiftete Immobilien können auf Beschluss des Stiftungsvorstandes zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Anlage des Stiftungsvermögens sollte unter Berücksichtigung der Ziele des konziliaren Prozesses zur Wahrung des Friedens, der Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung erfolgen.
( 4 ) Es ist möglich, das Kapital in Immobilien anzulegen.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen, die dies in ihrer Höhe rechtfertigen, kann die Zustifterin oder der Zustifter mit Zustimmung des Kuratoriums und in Übereinstimmung mit dieser Satzung ein konkretes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Rücklagen für konkrete Projekte sind ebenfalls im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten zulässig.
( 4 ) Der Überschuss der Einnahmen aus der Vermögensverwaltung über die Kosten des laufenden Jahres kann im Rahmen der steuerlichen Bedingungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
( 5 ) Über die Verwendung einer unbenannten Zuwendung als Spende oder Zustiftung entscheidet der Stiftungsvorstand, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 6
Stiftungsorganisation

( 1 ) Organ der Stiftung sind
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der Vorstand
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das Kuratorium
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der Stiftungsrat
( 2 ) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung auf Dritte übertragen.
( 3 ) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen,vor Beginn eines jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 5 ) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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§ 7
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Sofern der für die Johanneskirche Pirmasens zuständige Pfarrer nicht gewähltes Mitglied des Vorstands ist, gehört er diesem als zusätzliches beratendes Mitglied an.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat gewählt. Sie müssen die Befähigung zur Wahl ins Presbyteramt in der Evangelischen Kirche der Pfaltz (Protestantische Landeskirche) oder in eine vergleichbare Funktion in einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) haben.
( 3 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können während ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abberufen werden. Ist das betroffene Vorstandsmitglied selbst Mitglied des Stiftungsrats, hat es bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht, es hat jedoch Anspruch darauf gehört zu werden.
( 4 ) Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.
( 5 ) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet automatisch durch den Verlust der Eigenschaften nach § 7 Abs. 2 oder durch Tod. Erforderliche Nachwahlen erfolgen für die verbleibende Amtszeit des Stiftungsvorstandes in der nächsten ordentlichen Versammlung des Stiftungsrates.
( 6 ) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stifttungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Kuratorium und dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vor.
( 7 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.
( 8 ) Soweit die Vorstansmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
( 9 ) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Er regelt durch Vorstandsbeschluss die Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und seine/ihre Vertretungsbefugnis.
( 10 ) Soweit ein/e Geschäftsführer/in bestellt ist, nimmt er/sie an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil
( 11 ) Der Vorstand gibt sich im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung
( 12 ) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
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§ 8
Das Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus maximal zwölf mindestens aber drei Personen. Zu Mitgliedern des Kuratoriums werden Personen gewählt, die sich im Sinne des Stiftungszweckes um die Belande des Gemeinwesens verdienst gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Stiftungsgedankens auftreten können.
( 2 ) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt zwei Jahre. Ab der zweiten Wahl beträgt die Amtszeit des Kuratoriums vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt durch den Stiftungsrat, der auch die Zahl der Kuratoriumsmitglieder gemäß § 8 (1) bestimmt. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischen, sozialen oder fachbezogenen Engagements in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind.
( 3 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums und dessen/deren Stellvertreter/in. Die Wahlen werden in geheimen Wahlgängen durchgeführt. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme vergeben. Gewählt ist derjenige/diejenige, der/die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigen auf sich vereinigen kann.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsvorstand sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 9
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das Errichtungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss muss von mindestens drei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und von 2/3 der Mitglieder des Presbyteriums genehmigt werden. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Protestantischen Kirchengemeinde in Rheingönheim zu Gute kommen.
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§ 11
Umwandlung in eine selbstständige Stiftung

( 1 ) Die unselbstständige Stiftung kann durch Beschluss des Presbyteriums in eine selbstständige Stiftung umgewandelt werden.
( 2 ) Die Satzung der selbstständigen Stiftung ist in Zweck und Aufgaben dieser Satzung anzugleichen. Der Stifterwille der vormals unselbstständigen Stiftung ist auch maßgeblich für die selbstständige Stiftung. Diese sollte den Namen der unselbstständigen Stiftung weiterführen.
( 3 ) Die Kirchengemeinde muss durch Mitglieder des Presbyteriums auch in den Gremien der neuen Stiftung vertreten sein.
( 4 ) Wird die Stiftung in eine selbstständige Stiftung überführt, so erhält sie das gesamte Stiftungsvermögen.
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§ 12
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsvorstand kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einem Votum von mindestens drei seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Das Presbyterium entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, ob die Stiftung aufgelöst wird.
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§ 13
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Protestantische Kirchengemeinde Rheingönheim, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
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§ 14
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus den Stiftungsgesetzen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.