.Ordnung des Landesverbandes für Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
Ordnung des Landesverbandes für Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Neufassung vom 15. Mai 2009
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 5. Dezember 2023 (ABl. 2023 S. 200)
####§ 1
Grundlagen und Ziele des Verbandes
- Der Landesverband für Kirchnmusik in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist eine Einrichtung der Landeskirche und hat seinen Sitz in Speyer.
- Er schließt die kirchenmusikalischen Gruppen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform sowie die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker innerhalb der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum gemeinsamen Dienst zusammen.
- Er ist mit allen angeschlossenen Chören, Kirchemusikerinnen und Kirchenmusikern Mitglied im „Verband Evangelischer Kirchenchöre Deutschlands e.V. (VeK)“ und im „Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland (VeM)“.
- Sein vorrangiges Ziel ist es, das kirchenmusikalische Leben zu fördern und dadurch der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus und dem Lob des dreieinigen Gottes in Gemeinde und Kirche zu dienen.
§ 2
Der Kirchenchor
- Kirchenmusikalische Gruppen sind unselbstständige oder selbstständige Einrichtungen der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks oder der Landeskirche.
- Sie entsenden die musikalische Leitungsperson und eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter in die Kirchenbezirksversammlung.
§ 3
Die Kirchenbezirksversammlung
- Die Kirchenbezirksversammlung bilden:
- die musikalischen Leitungspersonen sowie Vertreterinnen und Vertreter der kirchenmusikalischen Gruppen gemäß § 2 Nummer 2,
- die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker des Kirchenbezirks,
- die Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst des Kirchenbezirks sowie die Dekanin oder der Dekan mit beratender Stimme, sofern sie nicht ein Amt gemäß Buchstabe a oder b innehaben.
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Kirchenmusik werden zur Kirchenbezirksversammlung eingeladen und nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil.
- 1 Die Kirchenbezirksversammlung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlung und Stellvertreterin oder Stellvertreter in geheimer Wahl. 2 Jene sollen möglichst unterschiedlichen Arbeitsbereichen angehören. 3 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. 4 Wiederwahl ist zulässig. 5 Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 6 Wählbar sind alle Mitglieder der Kirchenbezirksversammlung nach den Nummern 1 Buchstabe a bis c; wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die unter die Nummer 1 Buchstabe a und b fallen. 7 Wird ein Mitglied der Kirchenbezirksversammlung nach Nummer 1 Buchstabe c als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kirchenbezirksversammlung oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt, erwirbt sie oder er Stimmrecht. 8 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Kirchenmusik sind weder wählbar noch wahlberechtigt.
- 1 Die Kirchenbezirksversammlung tritt mindestens einmal jährlich zur Beratung und Entscheidung über die gemeinsame kirchenmusikalische Arbeit im Kirchenbezirk zusammen. 2 Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlung im Benehmen mit der Bezirkskantorin oder dem Bezirkskantor und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor einberufen. 3 Die Leitung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlung.
- 1 Die kirchenmusikalische Arbeit auf Kirchenbezirksebene wird von der oder dem Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlung in Zusammenarbeit mit der Bezirkskantorin oder dem Bezirkskantor koordiniert. 2 Zur gemeinsamen Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppen gehören z. B. die Durchführung der Dekanatskirchenmusiktage und die musikalische Mitwirkung bei anderen Kirchenbezirksveranstaltungen.
§ 4
Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- der Verbandsrat,
- die oder der Vorsitzende des Landesverbandes.
§ 5
Der Verbandsrat
- 1 Dem Verbandsrat gehören an:
- die Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlungen mit Stimmrecht und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter mit Stimmrecht im Vertretungsfall, sonst mit beratender Stimme,
- bis zu sieben weitere Mitglieder mit Stimmrecht, die von den Mitgliedern nach Buchstabe a) zu kooptieren sind. 2 Dabei ist eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung der verschiedenen Arbeitsbereiche anzustreben,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der landeskirchlichen Chöre mit Stimmrecht und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter mit Stimmrecht im Vertretungsfall, sonst mit beratender Stimme,
- eine Schatzmeisterin/ein Schatzmeister mit beratender Stimme, sofern sie/er nicht Stimmrecht nach Buchstabe a) oder b) hat,
- die zuständige Dezernentin/der Dezernent im Landeskirchenrat und die Landeskirchenmusikdirektorin/der Landeskirchenmusikdirektor jeweils mit beratender Stimme.
3 Mindestens ein Mitglied des Verbandsrates muss hauptamtlich im kirchenmusikalischen Dienst tätig sein. Der Verbandsrat kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen. - 1 Der Verbandsrat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Kirchenmusik.2 Diese Aufgaben sind insbesondere:
- Förderung des kirchenmusikalischen Lebens,
- Herausgabe kirchenmusikalischer Literatur,
- Durchführung der Kirchenmusikfesttage Pfalz,
- Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- Feststellung der Haushaltsrechnung und Entlastung der oder des Vorsitzenden des Landesverbandes sowie der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters,
- Beschlussfassung über den Haushalt,
- Beschlussfassung über Änderungen der Ordnungen des Landesverbandes für Kirchenmusik,
- Wahl der oder des Vorsitzenden des Landesverbandes und der Stellvertreterin/des Stellvertreters, der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der kooptierten Mitglieder. Die Dezernentin/Der Dezernent für Kirchenmusik leitet die konstituierende Sitzung bis zur erfolgten Wahl der oder des Vorsitzenden des Landesverbandes,
- Wahl zweier Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Erhebung von finanziellen Beiträgen bei den kirchlichen Chören und Instrumentalensembles.
3 Alle Mitglieder des Verbandsrates und der Ausschüsse sowie die Kassenprüferin/der Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 4 Wiederwahl ist zulässig. 5 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. - 1 Der Verbandsrat bildet in seiner konstituierenden Sitzung je einen ständigen Fachausschuss „kirchenmusikalische Gruppen“ und „Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker“. 2 Diese Fachausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden des Landesverbandes oder ihrer oder seiner Stellvertretung, die oder der den Vorsitz führt sowie in der Regel vier weiteren Mitgliedern des Verbandsrates. 3 Sie beraten im Auftrag des Verbandsrates und bereiten dessen Beschlüsse in ihrem jeweiligen Fachgebiet vor. 4 Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teil.
- 1 Geschäftsstelle des Landesverbandes ist das Amt für Kirchenmusik. 2 Eine Mitarbeiterin/Ein Mitarbeiter des Amtes koordiniert die Zusammenarbeit mit dem Landesverband. 3 Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Verbandsrates mit beratender Stimme teil.
- 1 Der Verbandsrat tagt öffentlich, auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder nichtöffentlich. 2 Personalentscheidungen finden immer in nichtöffentlicher Sitzung statt.
- Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung getroffen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied im Vorfeld widerspricht.
- Der Verbandsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn dazu schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin eingeladen worden ist.
§ 6
Die oder der Vorsitzende des Landesverbandes
- 1 Die oder der Vorsitzende des Landesverbandes oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt den Landesverband innerhalb und außerhalb der Landeskirche. 2 Sie oder er leitet die Sitzungen des Verbandsrates und lädt dazu ein. 3 Sie oder er ist dem Verbandsrat verantwortlich.
- 1 Die oder der Vorsitzende des Landesverbandes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Verbandsrat für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesverbandes und Stellvertreterin oder Stellvertreter sollen nicht dem gleichen Arbeitsbereich angehören. 4 Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Die oder der Vorsitzende des Landesverbandes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter haben Stimmrecht im Verbandsrat, sofern sie nicht bereits Stimmrecht nach § 5 Nummer 1 Buchstabe a haben.
§ 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Der Verbandsrat kann eine Änderung dieser Ordnung oder die Auflösung des Verbandes mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
- Bei Auflösung des Verbandes fällt sein Vermögen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu.
- Diese Ordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Verbandsrat und Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Landeskirchenrat sowie Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.