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Vergütungsrichtlinien
für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016

(ABl. 2016 S. 111 und S. 129)

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2016 die Anpassung der Entgelte für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Die Anpassung erfolgt im 2-jährlichen Rhythmus.
Außerdem hat die Kirchenregierung in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2016 die Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker geändert. Die Änderungen treten ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Damit erfolgt die Anpassung der Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker an das Mindestlohngesetz.
Die zugrundeliegende Änderungsverordnung ist in diesem Amtsblatt auf Seite 111 veröffentlicht. Der besseren Lesbarkeit halber geben wir nachstehend die ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker in der durchgeschriebenen Fassung mit den geänderten Entgelten bekannt.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den neuen Werten um Richtlinien handelt, die von unserer Besoldungsstelle nicht automatisch umgesetzt werden können. Eine Anweisung durch die Kirchengemeinde/das Verwaltungsamt ist erforderlich.
Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 28. November 1991 (ABl. S. 175) verordnet die Kirchenregierung:
Die Vergütungsrichtlinien für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker sind grundsätzlich für alle Kirchengemeinden verbindlich. Bei finanziell schwachen Gemeinden bzw. in Konkurrenzsituationen kann bei der Vergütung nach unten oder oben abgewichen werden. Im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes und eines gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,84 ab 1. Januar 2017 ist lediglich eine Abweichung nach unten in Höhe von 10 v.H. möglich.
1.
Jahresvergütung für nebenberufliche Organistinnen/Organisten und Chorleiterinnen/Chorleiter
1.1
Zur Berechnung der Jahresvergütung werden folgende Messbeträge zugrunde gelegt:
1.1.1
Für C-Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
107,20 % des Entgeltes der Stufe 1 der Entgeltgruppe 9 TVöD
2.839,57 Euro
1.1.2
Für D-Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
99,00 % des Entgeltes der Stufe 1 der Entgeltgruppe 6 TVöD
2.266,55 Euro
1.1.3
Für Hilfskirchenmusikerinnen/Hilfskirchenmusiker
92,10 % des Entgeltes der Stufe 1 der Entgeltgruppe 5 TVöD
2.023,87 Euro.
2.
Vergütung für nebenberufliche Organistinnen/Organisten
Bei regelmäßig tätigen Organistinnen/Organisten, die sich dadurch auszeichnen, dass sie regelmäßig in der Kirchengemeinde spielen, aktiv am Organisteneinteilungsplan beteiligt sind und im Verhinderungsfall mithelfen, nach Ersatz zu suchen, ist die Zahlung der Jahresvergütung vorgesehen. Wird der Organistendienst regelmäßig durch mehrere Organistinnen/Organisten wahrgenommen, bestehen keine Bedenken, den Dienst anteilmäßig abzurechnen (64 Dienste pro Jahr einschl. der kirchlichen Feiertage).
Organistinnen/Organisten erhalten als Jahresvergütung, unter Berücksichtigung von vier Wochen Erholungsurlaub, für
2.1
jeden zweiten Sonntag ein Gottesdienst (einschl. anteiliger kirchlicher Feiertage)
bis 10 Jahre Dienstzeit
47 %,
über 10 Jahre Dienstzeit
53 %.
2.2
jeden Sonntag ein Gottesdienst (einschl. der kirchlichen Feiertage)
bis 10 Jahre Dienstzeit
94 %,
über 10 Jahre Dienstzeit
106 %.
2.3
jeden Sonntag zwei gleiche Gottesdienste oder ein Gottesdienst mit einem Nebengottesdienst (z. B. Früh- oder Wochengottesdienst)
bis 10 Jahre Dienstzeit
169 %,
über 10 Jahre Dienstzeit
191 %,
der unter 1.1 genannten Messbeträge, auf volle Euro aufgerundet. Die Mitwirkung bei Trauungen und Beerdigungen ist in diesen Sätzen nicht eingeschlossen.
3.
Sonderdienste der nebenberuflichen Organistinnen/Organisten werden vergütet:
3.1
Für Trauungs-, Tauf- und Beerdigungsgottesdienste
(einfache Form)
37,00 Euro.
3.2
Für Trauungs- und Beerdigungsgottesdienste (besondere musikalische Ausgestaltung, z.B. Mitwirkung eines Solisten bzw. bei der Mitwirkung von kirchenmusikalischen Feiern)
mindestens
88,10 Euro
bzw. nach Vereinbarung.
Die Vergütung dieser Sonderdienste erfolgt über die Kirchengemeinde durch die Personen, die eine solche Mitwirkung wünschen.
4.
Jahresvergütung für nebenberufliche (Kinder-)Chorleiterinnen/
(Kinder-)Chorleiter
(Kinder-)Chorleiterinnen/(Kinder-)Chorleiter erhalten als Jahresvergütung (9 Monate Dienst) für die
4.1
Leitung von Chören mit einem Dienst an den Hauptfeiertagen
(ca. 48 Dienste):
bis 10 Jahre Dienstzeit
95 %,
über 10 Jahre Dienstzeit
107 %.
4.2
Leitung von Chören mit mindestens einem Dienst im Monat (ca. 52 Dienste):
bis 10 Jahre Dienstzeit
104 %,
über 10 Jahre Dienstzeit
117 %.
4.3
Leitung von Chören mit einem Dienst wie Ziff. 4.2 und dazu mindestens zwei eigene jährliche Aufführungen (ca 54 Dienste):
bis 10 Jahre Dienstzeit
108 %,
über 10 Jahre Dienstzeit
121 %,
der unter 1.1 genannten Messbeträge, auf volle Euro aufgerundet. Die Mitwirkung des Chores bei Trauungen und Beerdigungen ist in diesen Sätzen nicht eingeschlossen.
5.
Vergütungen für Vertretungsdienste
5.1
Für nebenberufliche Organistinnen/Organisten
Vertretungs-Organistinnen/Vertretungs-Organisten erfüllen nicht die Voraussetzung der regelmäßig tätigen Organistin oder des regelmäßig tätigen Organisten (Ziff. 2) und tun meist nur kurzfristig Dienst.
Sie erhalten:
5.1.1
für Hauptgottesdienst mit Abendmahl
37,00 Euro,
5.1.2
für Hauptgottesdienst
34,10 Euro,
5.1.3
für Nebengottesdienst
29,80 Euro.
Diese Sätze gelten für Vertretungen, die von geprüften bzw. anerkannten C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusikern ausgeführt werden. Erfolgen die Vertretungen durch D- bzw. Hilfsorganistinnen und D- bzw. Hilfsorganisten, so können die einzelnen Beträge um 3 Euro bzw. 6 Euro gekürzt werden.
5.2
Nebenberufliche (Kinder-)Chorleiterinnen/(Kinder-)Chorleiter
erhalten für eine Chorprobe mit einer Dauer von in der Regel
90 Minuten
56,10 Euro.
5.3
Fahrtauslagen,
die einer Vertreterin/einem Vertreter erwachsen, sind eigens zu vergüten. Pauschalierung ist möglich.
6.
Aufschlag bei A- und B-Prüfung
6.1
Aufschlag bei B-Prüfung
Jeweils 20 % der ausmachenden Jahres- bzw. Vertretungsvergütung.
6.2
Aufschlag bei A-Prüfung
Jeweils 40 % der ausmachenden Jahres- bzw. Vertretungsvergütung.
7.
Schlussbestimmungen
Die Entgelte (Ziffer 1.1) sowie die Vergütungs- und Vertretungssätze (Ziffer 3 und 5) werden im zweijährigen Rhythmus durch Beschluss des Landeskirchenrates angepasst, sofern sich die tariflichen Entgelte entsprechend erhöht haben.