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Ausführungsbestimmungen zum Verwaltungsamtsgesetz – AB VwAG –

vom 29. August 2006

(ABl. 2006 S. 178)

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Auf Grund des § 19 des Verwaltungsamtsgesetzes vom 9. Juni 2006 (ABl. S. 118), erlässt der Landeskirchenrat folgende Ausführungsbestimmungen:
  1. zu § 6 Abs. 3 Verwaltungsamtsgesetz
    Die Träger der neu errichteten Verwaltungsämter treten mit deren Errichtung in alle Rechte und Pflichten der bei den aufgelösten Verwaltungseinrichtungen jeweils bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
    Ein Widerspruchsrecht der Beschäftigten hiergegen besteht nicht.
  2. Inkrafttreten
    Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft.