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Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten
vom 16. Oktober 1991
(MinBl. Rhld.-Pf. 1991 S. 460)
#Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBL. S. 79, BS 216-10) wird im Hinblick auf die Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten bestimmt.
- Voraussetzung der Förderung1 Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für Kindertagesstätten kommunaler, freier und anderer Träger Zuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten für den Neu- und Umbau von im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten, wenn damit die Schaffung neuer Plätze verbunden ist. 2 Das gleiche gilt auch für den Ankauf eines geeigneten Gebäudes. 3 Es wird in der Regel eine Förderung der Bau- und Ausstattungskosten durch den Träger des Jugendamtes in Höhe von 40 v. H. der Kosten vorausgesetzt.
- Art und Umfang der Förderung1 Die Landeszuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 2 Sie beträgt 125.000 DM pro zusätzlich eingerichteter Gruppe.
- Antrags- und Bewilligungsverfahren1 Der Träger der Kindertagesstätte beantragt die Landeszuwendung über die Gemeinde und das zuständige Jugendamt bei der Bezirksregierung nach Formblatt. 2 Formblätter sind bei der Bezirksregierung erhältlich. 3 Die zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung bestätigt, dass die Maßnahme der Bedarfsplanung entspricht und dass fachlich und baurechtlich keine Bedenken bestehen. 4 Die Bezirksregierung prüft die Anträge, bewilligt die Landeszuwendungen und zahlt sie aus.
- Bewilligungsbedingungen1 Soweit diese Verwaltungsvorschrift nichts anderes regelt, gelten die Bestimmun gen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Januar 1983 (MinBl. S. 82; 1988 S. 500) in der jeweils gelten den Fassung. 2 Als Verwendungsnachweis genügt eine Erklärung des Trägers der Maßnahme, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden, die Maßnahme beendet ist und die neuen Gruppen in Betrieb genommen worden sind. 3 Dabei ist die Höhe der Kosten und deren Finanzierung sowie die Zahl der neu errichteten Gruppen und Plätze anzugeben. 4 Die Erklärung ist vom zuständigen Jugendamt zu bestätigen.
- Inkrafttreten1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 16. Oktober 1991 in Kraft. 2 Landeszuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, die nach dem 31. Juli 1991 begonnen worden sind; sie werden auch für vor diesem Zeitpunkt begonnene, noch nicht geförderte Maßnahmen gewährt, soweit das Ministerium des Innern und für Sport bereits einen vorzeitigen Baubeginn genehmigt hat.