.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung für die Katharina-Logé-Stiftung Steinweiler
vom 20. Juli 2005
(ABl. 2005 S. 102)
#Präambel
Das Presbyterium der Protestantischen Kirchengemeinde Steinweiler hat durch Beschluss vom 20. Juli 2005 in dankbarer Erinnerung an eine im Jahr 1932 erfolgte großherzige Schenkung der Erblasserin Katharina Logé diese Stiftung errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Kirchengemeinde Steinweiler.
Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit in der Protestantischen Kirchengemeinde Steinweiler fördern wollen, sind herzlich eingeladen durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
###§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung trägt den Namen Katharina-Logé-Stiftung.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Steinweiler.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Protestantischen Kirchengemeinde Steinweiler.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Unterstützung des Evangelischen Kindergartens Steinweiler,
- die Förderung der Jugendarbeit,
- die Förderung missionarischer Angebote,
- die Förderung kirchlich kultureller Angebote,
- die Unterstützung der Kirchengemeinde bei der Bauunterhaltung der in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude.
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(
6
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 70.000,- Euro. Es wird als Sondervermögen der Kirchengemeinde Steinweiler verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(
4
)
Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
1 Bei Zustiftungen von 5000,- Euro und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter in Übereinstimmung mit dieser Satzung ein konkretes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2 Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
(
3
)
Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
#§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 6
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Vier von diesen werden vom Presbyterium gewählt. 3 Sie müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. 4 Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören. 5 Die amtierende Pfarrerin/Der amtierende Pfarrer der Protestantischen Kirchengemeinde Steinweiler ist geborenes Mitglied des Stiftungsrates.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
6
)
Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen ist die Geschäftsordnung des Presbyteriums sinngemäß anzuwenden.
(
7
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 7
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgabe ist insbesondere:
#- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht dem Verwaltungsamt übertragen ist.
- Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
- Die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifter.
- Die jährliche Einladung der Stifter zu einer Zusammenkunft.
§ 8
Rechtsstellung des Presbyteriums
(
1
)
Unbeschadet des Rechts des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen.
Bevollmächtigungen sind möglich. - Änderung der Satzung.
- Auflösung der Stiftung aus wichtigem Grund.
- 1 Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. 2 Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 9
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung durch das Presbyterium. 3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Protestantischen Kirchengemeinde in Steinweiler zu Gute kommen.
#§ 10
Auflösung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 11
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Protestantische Kirchengemeinde Steinweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.