.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der Protestantischen Kirchenschaffnei Guttenberg/Kandel
vom 5. Juni 2003
(ABl. 2004 S. 12)
Präambel
Die Kirchenschaffnei Guttenberg wurde 1628 durch Vereinigung der Kirchen- und Pfründegüter geschaffen. Sie wurde vom Pfalzgrafen Johann von Zweibrücken in Übereinstimmung mit seinem Vetter, dem Pfalzgrafen Georg Hans, gegründet.
Die Verwaltung der Kirchengefälle der Gemeinschaft Guttenberg hat noch lange das Gepräge des Spätmittelalters bewahrt. Jede einzelne Kirche hatte sieben „Kirchenjuraten“, die deren Gefälle und Einkünfte verwalteten und einbrachten, aus deren Mitte ein jährlich wechselnder Kirchenmeister diese Gefälle einnahm und verrechnete. Die Kirchenrechnungen selbst wurden von den Gerichtsschreibern gefertigt. Der Landschreiber zu Minfeld, Ruprecht Weidenkopf, hatte schon 1600 den Plan erörtert, nach Vorbild der Zweibrückener Amtskirchenschaffneien, die Verwaltung der Kirchengefälle der Gemeinschaft zu vereinigen und einen gemeinsamen Kirchenschaffner zu bestellen. Im Jahre 1602 bewarb sich Johann Ludwig Schwebel um diesen Dienst; doch blieb die Einrichtung der Kirchenschaffnei zunächst ein unvollendeter Plan.
Erst als in der Not der Kriegsjahre die Kirchenmeister in der Beitreibung der Kircheneinkünfte völlig versagten, griff der Landschreiber Johann Georg Athenhoven zu Minfeld, 1626 den Plan erneut auf und erreichte wirklich, dass alle Besitzungen und Einkünfte der Pfarrkirchen, Kaplaneien, Pfründen und Schulen der Gemeinschaft Guttenberg zu einer Kirchenschaffnei vereinigt wurden. An die Stelle der 15 bisherigen Kirchen- und Pfründesonderverwaltungen, die alle eigene Rechnungen führten, trat nun die „Kirchenschaffnei“, die mit einer einzigen Jahresrechnung diesen Aufgabenkreis bewältigte.
Am 01.01.1628 wurde des Landschreibers Sohn, der spätere Kirchenschaffner der Gemeinschaft Guttenberg bestellt (im 30jährigen Krieg war die Kirchenschaffnei Guttenberg aufgelöst worden, wurde aber wieder neu begründet).
Nach dem Tod des Landschreibers Johann Conrad Klein 1670, der die Kirchenschaffnei mitverwaltete, war diese vorübergehend in zwei Kirchenschaffneien, eine der oberen Gemeinschaft (Dörrenbach, Oberotterbach, Rechtenbach) und eine der unteren Gemeinschaft (Guttenberg/Kandel, Minfeld, Freckenfeld) aufgespalten. Diese Teilkirchenschaffneien wurden von den örtlichen Gerichtsschreibern verwaltet. Schon 1698 finden wir beide Teile der Kirchenschaffnei jedoch erneut vereinigt. Die Kirchenschaffnei war beiden Ratsherren, später der Rentkammer zu Rappoltsweiler 1736, zeitweise einem Rat zu Bischweiler 1752, seit 1755 bis zur französischen Revolution dem lutherischen Oberkonsistorium in Zweibrücken unterstellt. In der Revolutionszeit kam die Kirchenschaffnei vorübergehend am 27.06.1794 (Messidor 2) unter Sequestrationsverwaltung. Teile der Funktionen des Kirchenschaffners sind im 19. Jahrhundert auf den Verwaltungsrat, die spätere Verwaltungskommission der Kirchenschaffnei übergegangen. Dieser Verwaltungsrat war mit fünf Mitgliedern, drei protestantischen Pfarrern (einer aus der oberen und einer aus der unteren Gemeinschaft) von denen einer zugleich Vorstand war, und zwei Laien besetzt.
Die eigentlichen Rechnungsgeschäfte waren seitdem einem Rechner der Kirchenschaffnei anvertraut.
Die Kirchenschaffnei selbst war schon im 18. Jahrhundert durch zeitweise schlechte Verwaltung und besonders durch die Kriegsereignisse Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts stark in ihren Besitzverhältnissen zurückgekommen. Schon im 19. Jahrhundert konnte sie ihre Baulasten nicht immer in voller Höhe erfüllen.
Nach den beiden großen Inflationen konnten unter anderem auch keine Stipendien für Theologiestudierende mehr gewährt werden, da das Kapitalvermögen diesen Ereignissen fast völlig zum Opfer gefallen war.
Zurzeit besitzt die Kirchenschaffnei nur noch landwirtschaftlichen Grundbesitz und Kapitalvermögen. Eine Unterhaltungspflicht für Gebäude besteht nicht mehr. Die früher im Eigentum der Kirchenschaffnei stehenden Pfarrhäuser wurden in den Jahren 1965 bis 1972 veräußert (Rechtenbach und Kandel) bzw. den Prot. Kirchengemeinden unentgeltlich übertragen (Oberotterbach, Freckenfeld und Minfeld).
Kirchengebäude sind nicht im Eigentum der Kirchenschaffnei.
####§ 1
Name und Sitz
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen „Protestantische Kirchenschaffnei Guttenberg“. 2 Sie hat ihren Sitz in Kandel/Pfalz.
(
2
)
Die Protestantische Kirchenschaffnei ist eine selbstständige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
1 Zur Guttenberger Gemeinschaft gehören die Kirchengemeinden Dörrenbach, Oberotterbach, Freckenfeld mit Niederotterbach, Kandel, Minfeld und Rechtenbach. 2 Das Stiftungsvermögen dient der Unterhaltung der Kirchen, Pfarr- und Gemeindehäuser, der Besoldung der Geistlichen (fassionenmäßige Leistungen) und der Bestreitung der Bedürfnisse des Gottesdienstes und der sonstigen kirchlichen Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinden.
(
2
)
Die Protestantische Kirchenschaffnei erfüllt ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
3
)
1 Nach Abzug der zur Erhaltung des Vermögens benötigten Mittel werden alle Einnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet. 2 Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. 3 Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht es zulässt.
(
4
)
1 Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet auf Antrag der Verwaltungsrat. 2 Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(
5
)
Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, begünstigt werden.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
- Grundbesitz
- Kapitalvermögen
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wertbestand und in seiner Zusammensetzung ungeschmälert zu erhalten. 2 Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung der Stiftungsaufgaben oder der Steigerung der Stiftungsleistungen dienlich sind. 3 Es kann durch Zustiftung erhöht werden.
(
3
)
Das Stiftungsvermögen ist in einer Vermögensübersicht zu erfassen und so fortzuschreiben, dass sein Bestand jederzeit ersichtlich ist.
#§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 5
Organe
Organ der Stiftung ist der Verwaltungsrat.
#§ 6
Verwaltungsrat
(
1
)
Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die einer der in § 2 genannten Kirchengemeinden angehören müssen.
(
2
)
1 Dem Verwaltungsrat gehören je eine Vertreterin/ein Vertreter der in § 2 genannten Kirchengemeinden und eine weitere Vertreterin/ein weiterer Vertreter aus der Kirchengemeinde Kandel an. 2 Die Vertreterinnen/Vertreter werden durch die Presbyterien entsandt und sollen möglichst über Sachkunde im Bereich der Bewirtschaftung und Verwaltung landwirtschaftlichen Grundbesitzes verfügen. 3 Entsendet ein Presbyterium keine Vertreterin/keinen Vertreter, ergänzt sich der Verwaltungsrat durch Zuwahl geeigneter Persönlichkeiten selbst auf seine Sollstärke.
(
3
)
1 Das zur Zeit des Inkrafttretens der Satzung amtierende Gremium besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Kirchengemeinden Freckenfeld und Oberotterbach sowie aus zwei Vertreterinnen/Vertretern der Kirchengemeinde Kandel. 2 Diese Personen bleiben als Vertreter ihrer Kirchengemeinden im Amt. Absatz 2 ist für die Bestellung der anderen Mitglieder des Verwaltungsrates anzuwenden sowie für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes nach Satz 1.
(
4
)
1 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet außer im Todesfall:
- durch Rücktritt, welcher schriftlich zu erklären ist,
- durch Abberufung seitens des Verwaltungsrates durch einstimmigen Beschluss aus wichtigem Grund. 2 Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. 3 Vor Beschlussfassung ist durch den Verwaltungsrat zu versuchen, das Benehmen mit dem entsendenden Presbyterium herzustellen,
- bei Pfarrerinnen/Pfarrern mit Wechsel auf eine Pfarrstelle außerhalb der Kirchengemeinden des § 2.
4 Wiederbestellung ist im Fall a) möglich. 5 Veränderungen der Zusammensetzung des Verwaltungsrates bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsicht.
(
5
)
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
#§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrates
(
1
)
Der Verwaltungsrat der Stiftung ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit der Stiftung in ausschließlicher Bindung an den Stiftungszweck und den kirchlichen Auftrag geschieht.
(
2
)
Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat handelt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung. 2 Alle rechtsverbindlichen Erklärungen bedürfen der Unterschrift der/des Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung und eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsrates.
(
4
)
1 Dem Verwaltungsrat obliegt die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte jeder Art sowie über die Grundsätze der Verwaltung des Stiftungsvermögens.
2 Hierunter fallen insbesondere:
- den Erhalt des Vermögens der Stiftung und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überwachen. 3 Hierzu stehen die Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ort als Ansprechpartner und zur Vertretung der Interessen der Stiftung zur Verfügung;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge, insbesondere über die Ausschüttung von Erträgen des Stiftungsvermögens an die in § 2 genannten Kirchengemeinden;
- die Feststellung des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung;
- die Aufsicht über und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstehenden Aufwendungen und Auslagen. 3 Der/Dem Vorsitzenden wird eine jährliche Aufwandsentschädigung geleistet, deren Höhe alle zwei Jahre im Zusammenhang mit der Beratung des Haushaltsplanes vom Verwaltungsrat festgesetzt wird.
(
6
)
1 Der Verwaltungsrat beschließt grundsätzlich in Sitzungen. 2 Eine Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden einberufen, wenn sie erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr. 3 Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates begründet verlangt. 4 Die Einladungen ergehen in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung. 5 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 6 Bei Beschlussunfähigkeit beraumt die/der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung an. 7 In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 8 Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
7
)
1 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen gelten als Nein. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 4 Ein Verwaltungsratsmitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen, wenn er ihr/ihm, ihrem/seinem Ehegatten oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 5 Die Mitglieder haben grundsätzlich über die Inhalte der Sitzungen Verschwiegenheit zu bewahren.
(
8
)
Über Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.
#§ 8
Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäfte der Protestantischen Kirchenschaffnei Guttenberg führt die Hauptverwaltung des Protestantischen Kirchenvermögens der Pfalz mit Sitz in Speyer. 2 Eine oder mehrere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Hauptverwaltung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung wickelt auch die durch den Verwaltungsrat beschlossenen Ausschüttungen der Stiftungsmittel ab. 2 Sie kann die Abwicklung solcher Maßnahmen verweigern, die offensichtlich gegen die Satzung oder rechtliche/steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen. 3 In diesem Fall hat der Verwaltungsrat unter Beachtung der Argumente der Geschäftsführung erneut zu beschließen. 4 Kommt eine Einigung nicht zu Stande, hat der Verwaltungsrat die Einwände der Geschäftsführung der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vorzulegen. 5 Diese hat darüber zu entscheiden, ob die vom Verwaltungsrat beschlossene Maßnahme auf Grund der Satzung und der zu beachtenden rechtlichen Vorschriften rechtmäßig sind.
(
3
)
1 Der Hauptverwaltung ist für ihre Geschäftsführungstätigkeiten ein pauschalierter, gesondert zu vereinbarender Kostenersatz zu leisten, welcher alle zwei Jahre durch Verwaltungsrat und Geschäftsführung einvernehmlich auf seine Angemessenheit hin überprüft wird. 2 Reisekostenaufwendungen können gesondert abgerechnet werden.
#§ 9
Haushalt
Die Haushaltsführung richtet sich nach den Bestimmungen des Haushalts- und Vermögensrechts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), soweit Besonderheiten keine Abweichungen rechtfertigen.
#§ 10
Aufsicht
Die Aufsicht über die Protestantische Kirchenschaffnei führt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) entsprechend den Bestimmungen über die Aufsicht über die Kirchengemeinden.
#§ 11
Satzungsänderungen
Beschlüsse des Verwaltungsrates über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.
#§ 12
Auflösung
1 Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Verwaltungsrat die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschließen. 2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. 3 Das Stiftungsvermögen wächst in diesem Falle dem Pfälzischen Protestantischen Pfründestiftungsverband zu, welcher es ausschließlich für kirchliche Zwecke zu Gunsten der in § 2 genannten Kirchengemeinden zu verwenden hat. 4 Besteht bei Auflösung der Stiftung der Pfälzische Protestantische Pfründestiftungsverband nicht mehr, so wächst das Stiftungsvermögen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu, welche es wiederum ausschließlich für kirchliche Zwecke zu Gunsten der in § 2 genannten Kirchengemeinden zu verwenden hat.
#§ 13
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Kraft. 2 Gegebenenfalls noch in Geltung befindliche Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.