.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung der Stiftung Apostelkirche Kaiserslautern
vom 20. September 2004
(ABl. 2006 S. 31)
####§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Apostelkirche Kaiserslautern“.
(2) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Kaiserslautern.
#§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Unterhaltung und Ausstattung der Apostelkirche, Pariser Straße 22, 67659 Kaiserslautern.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Der Anfangsbestand des Stiftungsvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) 1Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(4) 1Nach Abzug der zur Erhaltung des Vermögens benötigten Mittel werden alle Einnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet. 2Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. 3Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht es zulässt.
#§ 4
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten sowie den Stiftern und deren Erben steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 6
Stiftungsrat
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) 1Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. 2Mindestens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
(3) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet, außer im Todesfall:
- nach Ablauf von sechs Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist,
- durch Rücktritt, welcher schriftlich zu erklären ist,
- durch Abberufung seitens des Stiftungsrates durch einstimmigen Beschluss aus wichtigem Grund, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht zusteht.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung.
(5) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
#§ 7
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) 1Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2Seine Aufgaben sind insbesondere:
- den Erhalt des Vermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel sicher zu stellen,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
- die Feststellung des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung.
(2) 1Der Stiftungsrat beschließt in Sitzungen. 2Eine Sitzung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden einberufen, wenn sie erforderlich ist, jedoch mindestens einmal im Jahr. 3Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates begründet verlangt. 4Die Einladungen ergehen in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung. 5Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 6Bei Beschlussunfähigkeit beraumt die Vorsitzende/der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung an. 7In dieser Sitzung ist der Stiftungsrat ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 8Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) 1Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates, der Zustimmung des Presbyteriums und der Genehmigung des Landeskirchenrates. 3Stimmenthaltungen gelten als Nein. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die Stimme der Stellvertretung.
(4) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
#§ 8
Treuhandverwaltung
(1) Das Presbyterium der Apostelkirchengemeinde Kaiserslautern verwaltet das Stiftungsvermögen als Treuhänder getrennt von eigenem und anderem Vermögen.
(2) 1Das Presbyterium sorgt für die Umsetzung der durch den Stiftungsrat beschlossenen Verwendung der Stiftungsmittel. 2Es kann zu seiner Unterstützung die Protestantische Kirchenverwaltung Kaiserslautern beauftragen. 3In diesem Fall nehmen eine oder mehrere Vertreterinnen/Vertreter des Kirchengemeindeamtes an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
(3) 1Das Presbyterium kann die Abwicklung solcher Maßnahmen verweigern, die offensichtlich gegen die Satzung oder rechtliche/steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen. 2In diesem Fall hat der Stiftungsrat unter Beachtung der Argumente des Presbyteriums erneut zu beschließen. 3Kommt eine Einigung nicht zu Stande, hat der Stiftungsrat die Einwände des Presbyteriums der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vorzulegen. 4Diese hat darüber zu entscheiden, ob die vom Stiftungsrat beschlossene Maßnahme auf Grund der Satzung der zu beachtenden rechtlichen Vorschriften rechtmäßig ist.
#§ 9
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1Verändern sich die Verhältnisse der Art, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Stiftungsrat einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates, der Zustimmung des Presbyteriums und der Genehmigung durch den Landeskirchenrat. 3Der neue Stiftungszweck muss ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der Abgabenordnung sein und der Apostelkirchengemeinde Kaiserslautern zu Gute kommen.
#§ 10
Auflösung
1Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse der Art, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschließen. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Presbyteriums und der Genehmigung durch den Landeskirchenrat. 3Das Stiftungsvermögen wächst in diesem Fall der Apostelkirchengemeinde Kaiserslautern zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung eines Zweckes zu verwenden hat, der dem Stiftungszweck möglichst nahe kommt.
#§ 11
Aufsicht
Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Stiftungsaufsicht durch die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 20. September 2004 in Kraft.