.

Satzung der Stiftung Apostelkirche Kaiserslautern

vom 20. September 2004

(ABl. 2006 S. 31)

####

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Apostelkirche Kaiserslautern“.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Kaiserslautern.
#

§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Unterhaltung und Ausstattung der Apostelkirche, Pariser Straße 22, 67659 Kaiserslautern.
( 2 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 3 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Der Anfangsbestand des Stiftungsvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
( 4 ) Nach Abzug der zur Erhaltung des Vermögens benötigten Mittel werden alle Einnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht es zulässt.
#

§ 4
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten sowie den Stiftern und deren Erben steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#

§ 5
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 6
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Mindestens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet, außer im Todesfall:
  1. nach Ablauf von sechs Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist,
  2. durch Rücktritt, welcher schriftlich zu erklären ist,
  3. durch Abberufung seitens des Stiftungsrates durch einstimmigen Beschluss aus wichtigem Grund, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht zusteht.
( 4 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
#

§ 7
Aufgaben des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. den Erhalt des Vermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel sicher zu stellen,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
  3. die Feststellung des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung.
( 2 ) Der Stiftungsrat beschließt in Sitzungen. Eine Sitzung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden einberufen, wenn sie erforderlich ist, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates begründet verlangt. Die Einladungen ergehen in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beraumt die Vorsitzende/der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung an. In dieser Sitzung ist der Stiftungsrat ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 3 ) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates, der Zustimmung des Presbyteriums und der Genehmigung des Landeskirchenrates. Stimmenthaltungen gelten als Nein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die Stimme der Stellvertretung.
( 4 ) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
#

§ 8
Treuhandverwaltung

( 1 ) Das Presbyterium der Apostelkirchengemeinde Kaiserslautern verwaltet das Stiftungsvermögen als Treuhänder getrennt von eigenem und anderem Vermögen.
( 2 ) Das Presbyterium sorgt für die Umsetzung der durch den Stiftungsrat beschlossenen Verwendung der Stiftungsmittel. Es kann zu seiner Unterstützung die Protestantische Kirchenverwaltung Kaiserslautern beauftragen. In diesem Fall nehmen eine oder mehrere Vertreterinnen/Vertreter des Kirchengemeindeamtes an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Das Presbyterium kann die Abwicklung solcher Maßnahmen verweigern, die offensichtlich gegen die Satzung oder rechtliche/steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen. In diesem Fall hat der Stiftungsrat unter Beachtung der Argumente des Presbyteriums erneut zu beschließen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, hat der Stiftungsrat die Einwände des Presbyteriums der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vorzulegen. Diese hat darüber zu entscheiden, ob die vom Stiftungsrat beschlossene Maßnahme auf Grund der Satzung der zu beachtenden rechtlichen Vorschriften rechtmäßig ist.
#

§ 9
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse der Art, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Stiftungsrat einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates, der Zustimmung des Presbyteriums und der Genehmigung durch den Landeskirchenrat. Der neue Stiftungszweck muss ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der Abgabenordnung sein und der Apostelkirchengemeinde Kaiserslautern zu Gute kommen.
#

§ 10
Auflösung

Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse der Art, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Presbyteriums und der Genehmigung durch den Landeskirchenrat. Das Stiftungsvermögen wächst in diesem Fall der Apostelkirchengemeinde Kaiserslautern zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung eines Zweckes zu verwenden hat, der dem Stiftungszweck möglichst nahe kommt.
#

§ 11
Aufsicht

Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Stiftungsaufsicht durch die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
#

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20. September 2004 in Kraft.