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Gesetz über die Errichtung einer Heimstiftung der Pfälzischen Landeskirche

vom 17. November 1967

(ABl. 1967 S. 152),
geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 64)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Die Pfälzische Landeskirche errichtet mit Wirkung vom 1. Januar 1968 eine gemeinnützige evangelische Heimstiftung. Sie ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und führt den Namen „Evangelische Heimstiftung Pfalz“. Sitz der Stiftung ist Speyer.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Hilfe für Menschen mit Behinderung und des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung diakonischer Einrichtungen und Angebote zur Förderung der unter Absatz 1 genannten Zwecke.
( 3 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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§ 3
Organe

( 1 ) Organe der Stiftung sind:
  1. der Stiftungsrat
  2. der Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Stiftungsrat und Stiftungsvorstand ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt die Satzung.
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§ 4
Aufsicht

Die Aufsicht über die Stiftung wird vom Landeskirchenrat ausgeübt.
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§ 5
Satzung

Die Kirchenregierung erlässt für die Stiftung eine Satzung.
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§ 6
Vermögensübergabe

Mit Wirkung vom 1. Januar 1968 werden der Stiftung die bisherigen Heime des Hilfswerks der Pfälzischen Landeskirche mit allem Eigentum und Vermögen übertragen. Einzelheiten regelt die Kirchenregierung.
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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.