.M u s t e r
###
Muster einer Vereinbarung über die Einrichtung eines Verbindungsausschusses zwischen dem Protestantischen Kirchenbezirk … vertreten durch den Bezirkskirchenrat und dem Bezirk … des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Pfalz e.V. (EGV Pfalz) vertreten durch den Bezirksgemeinschaftsrat vom …
vom 21. Dezember 2004
(ABl. 2005 S. 5)
1 Nachstehend geben wir das Muster einer Vereinbarung über die Einrichtung eines Verbindungsausschusses zwischen einem Protestantischen Kirchenbezirk und einem Bezirk des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Pfalz e.V. bekannt. 2 Das Muster ist eine Empfehlung, die vom Landeskirchenrat gemeinsam mit Vertretern des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Pfalz e.V. erarbeitet wurde und soll helfen, einen Rahmen für regelmäßige regionale Konsultationen zu schaffen [vgl. Buchst. b) der Ausführungsbestimmungen vom 13. November 2003 (ABl. 2004 S. 19) zu I. 1. Satz 3 und IV. zur Vereinbarung vom 4. November 1994 (ABl. S. 184)].
Bekanntmachung vom 21. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 5)
#M u s t e r
Vereinbarung über die Einrichtung eines Verbindungsausschusses zwischen dem Protestantischen Kirchenbezirk … vertreten durch den Bezirkskirchenrat und dem Bezirk … des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Pfalz e.V. (EGV Pfalz) vertreten durch den Bezirksgemeinschaftsrat vom …
###§ 1
(
1
)
Die Vereinbarungspartner richten einen Verbindungsausschuss ein, dem in gleicher Zahl Vertreterinnen/Vertreter des Kirchenbezirkes sowie Vertreterinnen/Vertreter des Bezirkes des EGV Pfalz angehören.
(
2
)
Die Mitglieder des Verbindungsausschusses werden vom Bezirkskirchenrat und dem Bezirksgemeinschaftsrat jeweils aus ihrer Mitte berufen; die Dekanin oder der Dekan und die oder der Vorsitzende der Bezirkssynode sowie die Predigerin oder der Prediger und die oder der Vorsitzende des Bezirksgemeinschaftsrates sind jeweils kraft Amtes Mitglieder des Verbindungsausschusses.
#§ 2
(
1
)
Der Verbindungsausschuss kommt zu regelmäßigen Sitzungen mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen; eine Sitzung findet in der Regel im vierten Quartal statt.
(
2
)
1 Zur ersten Sitzung lädt die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan ein. 2 Dies gilt auch für alle nachfolgenden Sitzungen des laufenden Kalenderjahres. 3 In den darauf folgenden Kalenderjahren erfolgen die Einladungen zu den Sitzungen jeweils im jährlichen Wechsel durch die Predigerin oder den Prediger und sodann durch die Dekanin oder den Dekan. 4 Die Einladung mit Tagesordnung soll mindestens drei Wochen vor dem vereinbarten Termin den Mitgliedern des Verbindungsausschusses zugehen.
(
3
)
Die oder der Einladende führt den Vorsitz und leitet die Sitzung.
#§ 3
Der Verbindungsausschuss hat folgende Aufgaben:
#- die gemeinsamen Beziehungen weiterzuentwickeln,
- den Erfahrungsaustausch zwischen der Dekanin oder dem Dekan und dem Bezirkskirchenrat einerseits sowie der Predigerin oder dem Prediger und dem Bezirksgemeinschaftsrat andererseits zu fördern,
- Empfehlungen für die adäquate Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) einerseits und dem Pfälzischen Evangelischen Verein für Innere Mission e. V. sowie dem Südwestdeutschen Gemeinschaftsverband Neustadt e. V. andererseits vom 4. November 1994 (ABl. S. 184) sowie den Ausführungsbestimmungen hierzu vom 13. November 2003 (ABl. 2004 S. 19) zu geben,
- Anregungen zu geben für
- gemeinsame Veranstaltungen (Gottesdienste, Bibelstunden, Evangelisationen etc.),
- regelmäßigen Kanzeltausch,
- das Zusammenwirken in der Öffentlichkeitsarbeit (kirchliche Nachrichten in der Presse und in örtlichen Mitteilungsblättern, eigene Blätter, Gemeindebriefe, Ankündigungen etc.),
- gegenseitige Terminabsprachen zu treffen,
- bei Auftreten von Unstimmigkeiten zu vermitteln.
§ 4
Diese Vereinbarung tritt am … in Kraft.