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Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) einerseits und dem Pfälzischen Evangelischen Verein für Innere Mission e.V. sowie dem Südwestdeutschen Gemeinschaftsverband Neustadt e.V. andererseits
vom 04. November 1994
(ABl. 1994 S. 184)
#I.
- 1 Die Landeskirche und die Gemeinschaftsverbände gründen sich auf die Heilige Schrift als alleinige Quelle und oberste Richtschnur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens. 2 Gemeinsam glauben und bekennen sie Jesus Christus als den Herrn und das alleinige Haupt seiner Gemeinde. 3 Von Jesus Christus wissen sie sich berufen und verpflichtet, … „die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk“ (Barmer Erklärung VI.6.). 4 Die Vereinbarungspartner erklären ihren festen Willen, diesen Auftrag in gegenseitiger Achtung und in vertrauensvoller Zusammenarbeit wahrzunehmen und so gemeinsam am Aufbau der Gemeinde Jesu mitzuwirken.
- 1 Die Landeskirche anerkennt die Schwerpunkte „Gemeinschaftspflege und Evangelisation“ als besondere Aufgabenstellung der Gemeinschaftsverbände. 2 Sie bejaht die daraus folgenden, speziellen Bedürfnisse, Lebensäußerungen und Aktivitäten der jeweils örtlichen Gemeinschaften, insbesondere: öffentliche Verkündigung des Wortes Gottes; gemeinsames Bibelstudium und Gebet; Praktizierung des allgemeinen Priestertums der Gläubigen; praktische Gemeinschaftspflege in allen Alters- und Sozialgruppen; Durchführung diakonischer Aufgaben; evangelistischer Dienst inner- und außerhalb der Landeskirche; Unterstützung und Förderung der äußeren Mission; Feier des Abendmahles nach Apostelgeschichte 2, 42.
- 1 Die Gemeinschaftsverbände sind Mitglieder des Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverbandes e. V. 2 Sie verstehen sich als Bewegung innerhalb der Landeskirche im Sinne eines freien Werkes. 3 Sie gestalten ihre Arbeit in eigener Verantwortung. 4 Als landeskirchliche Gemeinschaften erkennen sie die Ordnungen der Landeskirche an. 5 Insbesondere gilt dies dort, wo Mitarbeiter der Gemeinschaften im Rahmen dieser Vereinbarung bei Aufgaben der Landeskirche unmittelbare Verantwortung übernehmen.
- 1 Die Glieder der örtlichen Gemeinschaften sind in der Regel Mitglieder der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). 2 Sollten Mitglieder der Gemeinschaften aus der Landeskirche ausgetreten sein oder aus anderen Gründen nicht zu ihr gehören, sollen die örtlichen Gemeinschaften und ihre Verantwortlichen mit Liebe und Geduld darauf hinwirken, dass sie Mitglieder der evangelischen Kirche werden. 3 Die Landeskirche anerkennt, dass die Gemeinschaften sich den Menschen, die nicht der Landeskirche angehören, geistlich-seelsorgerlich verpflichtet fühlen und dementsprechend handeln.
II.
Um ein geschwisterliches Miteinander, insbesondere vor Ort zu ermöglichen, trifft die Landeskirche mit den Gemeinschaftsverbänden folgende Absprachen:
#- Prediger1 Gemeinschaftsprediger bedürfen für den Dienst der Verkündigung einer besonderen Zurüstung und Berufung, die von der Leitung des Gemeinschaftsverbandes verantwortet und ausgesprochen wird. 2 Die Verbandsleitungen berufen nur Prediger, die einer evangelischen Kirche angehören.Der Landeskirchenrat und die Gemeinschaftsverbände halten es für sinnvoll und treten dafür ein, dass Prediger und Pfarrer/Pfarrerinnen Kontakt pflegen und etwa bei Dienstantritt miteinander in Verbindung treten.Der Landeskirchenrat begrüßt es, wenn die Prediger landeskirchlicher Gemeinschaften hin und wieder Gottesdienste in landeskirchlichen Gemeinden übernehmen.Im Rahmen der landeskirchlichen Ordnungen können Prediger ordiniert werden.
- Gottesdienst1 Viele Glieder der landeskirchlichen Gemeinschaften gehören zu den treuen Gottesdienstbesuchern. 2 Der bisherige Grundsatz, dass während der Gottesdienstzeiten am Sonntagvormittag keine Veranstaltungen der örtlichen Gemeinschaften stattfinden, gilt weiterhin. 3 Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. 4 Es bedarf dazu einer vorherigen Verständigung mit der betreffenden Kirchengemeinde.
- Feier des Heiligen AbendmahlesDie Feier des Heiligen Abendmahles bildet ebenso wie die Wortverkündigung den Mittelpunkt des geistlichen Lebens der Gemeinde am Ort. Darum nehmen die Glieder der Gemeinschaften am Abendmahl der örtlichen Gemeinde teil.1 Wo Abendmahlsfeiern in den Gemeinschaften aufgrund von Apostelgeschichte 2, 42 gehalten werden, wollen sie damit die Abendmahlsgottesdienste der örtlichen Gemeinde weder ersetzen noch abwerten. 2 Die Leitungen der Gemeinschaftsverbände tragen die Verantwortung für Verkündigung und Vollzug dieser Abendmahlsfeiern. 3 Die gottesdienstliche Agende und das Bekenntnis der Landeskirche sollen dafür geistliche Orientierung geben.
- Amtshandlungen bei Mitgliedern der LandeskircheBei der Frage der Amtshandlungen sind die örtlichen und regionalen Verhältnisse und Situationen zu berücksichtigen.
- 1 Die Taufe ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Landeskirche und begründet diese. 2 Deshalb wird sie, von Ausnahmefällen abgesehen, in einem Gottesdienst der Kirchengemeinde vollzogen.
- 1 Die Konfirmandenarbeit soll junge Menschen zum Glauben führen und ihren Glauben festigen, sie in ihre Gemeinde einführen und zur Mitarbeit in Kirche und Gemeinde ermutigen. 2 Darum gehört die Konfirmandenarbeit zur Aufgabe der örtlichen Gemeinde.
- 1 Trauungen und kirchliche Bestattungen sind Aufgabe des zuständigen Pfarrers/Pfarrerin. 2 Wo dies erbeten wird, sollen der Gemeindepfarrer/die Gemeindepfarrerin und der Prediger bei diesen Kasualhandlungen nach vorheriger Absprache zusammenwirken.
- 1 Von einer Landeskirche ordinierte Prediger können im Rahmen der landeskirchlichen Ordnungen Amtshandlungen übernehmen. 2 Die landeskirchlichen Gemeinschaften stellen sicher, dass keine Amtshandlungen durch nicht ordinierte Prediger vorgenommen werden. 3 Die Mitwirkung von nicht ordinierten Predigern bei Amtshandlungen ist davon unberührt.
- Kirchengemeinden und Gemeinschaften vor Ort bemühen sich, die Planung ihrer Veranstaltungen rechtzeitig miteinander abzustimmen.
III.
- Besondere missionarische Herausforderungen1 Die besondere Situation in Städten kann es nahe legen, dass im Rahmen einer Stadtmissionsarbeit/ Gemeinschaftsarbeit auch regelmäßige Sonntagsgottesdienste mit besonderer missionarischer Ausrichtung angeboten werden. 2 Dadurch können Menschen, die der Kirche fern stehen und in den landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden neue geistliche Heimat gefunden haben, über diese auch wieder Heimat in der Kirche finden. 3 In diesen oder anderen Gottesdiensten der Gemeinschaften können auch Taufen und andere Amtshandlungen (Trauungen und kirchliche Bestattungen) für Menschen, die Mitglieder der Landeskirche sind, stattfinden. 4 Die Taufe wird nur vollzogen, wenn der Täufling oder seine Eltern die damit verbundene Mitgliedschaft in der Landeskirche bejahen. 5 Eine Wiedertaufe findet nicht statt. 6 Die Regelungen I, 4; II, 2 und II, 4.d dieser Vereinbarung gelten entsprechend.
- Wo solche missionarischen Herausforderungen bestehen, bedarf es entsprechender Vereinbarungen zwischen den Vereinbarungspartnern, an denen die betreffenden Gemeinschaftsbezirke/Gemeinschaften und die Kirchenbezirke/Kirchengemeinden zu beteiligen sind.
IV.
1 Die Vereinbarungspartner sorgen dafür, dass die Verantwortlichen vor Ort den Verpflichtungen dieser Vereinbarung nachkommen. 2 Auftretende Gegensätze werden mit dem Willen zur Einigung geklärt. 3 Regelmäßige Gespräche werden verabredet.
Speyer, den 4. November 1994
Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) | Pfälzischer Evangelischer Verein für Innere Mission e. V | Südwestdeutscher Gemeinschaftsverband Neustadt e. V. |
Schramm | Kleemann | Völcker |
Kirchenpräsident | Vorsitzender | Vorsitzender |