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Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG)
vom 12. Oktober 1995
(ABl. 1996 S. 279)
####§ 1
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1
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Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
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2
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1 Für Minderjährige unter 14 Jahren können die Personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. 2 Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
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3
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1 Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. 2 Für geschäftsunfähige Volljährige können Betreuer den Austritt erklären, wenn ihr Aufgabenkreis die Bestimmung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft umfasst.
#§ 2
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1
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Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk die aus der Religionsgemeinschaft austretende Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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2
)
1 Die Religionsgemeinschaft, die von der Austrittserklärung betroffen wird, muss eindeutig bezeichnet sein. 2 Der Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
(
3
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1 Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. 2 Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen, Einschränkungen oder sonstige Zusätze enthalten. 3 Erklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam. 4 Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 5 Der Standesbeamte soll den Erklärenden bei der Aufnahme der Niederschrift nach dem Taufort der austretenden Person befragen. 6 Die Angabe ist freiwillig. 7 Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.
(
4
)
Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.
#§ 3
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1
)
Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
(
2
)
Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.
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3
)
Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Austritts regelt das Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 (GVBL. S. 59, BS 222-31) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 4
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1
)
1 Der Standesbeamte hat der ausgetretenen Person unverzüglich nach Abgabe der Erklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. 2 In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
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2
)
Der Standesbeamte unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft, die Meldebehörde und die Stelle, die die Kirchensteuer verwaltet, unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.
#§ 5
Für die Amtshandlungen nach den §§ 2 und 4 werden Verwaltungsgebühren und Auslagenerstattung nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz erhoben.
#§ 6
Das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für das Personenstands- und Meldewesen zuständigen Ministerium.
#§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.