.§ 1
§ 2
§ 3
Artikel 2
Beschluss über die Zustimmung zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
vom 18. Juli 2006
(ABl. 2006 S. 234)
Der Landeskirchenrat hat auf seiner Sitzung vom 18. Juli 2006 folgenden Beschluss gefasst:
#Artikel 1
###§ 1
Zustimmung
Der Gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg vom 7. Dezember 2005 (ABl. EKD S. 571) wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zugestimmt.
#§ 2
Verfahren (zu § 3 Abs. 3 und Abs. 4)
(
1
)
Zuständige Stelle im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 ist der Bezirkskirchenrat.
(
2
)
Zuständiges Organ der Kirchengemeinde im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 ist das Presbyterium.
(
3
)
In § 3 Absatz 3 Satz 3 ist jeweils das Wort „Pfarrbezirk“ durch das Wort „Pfarramt“ zu ersetzen.
(
4
)
Zuständige Stelle im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 ist der Landeskirchenrat.
#§ 3
Rechtsfolgen (zu § 4 Abs. 1)
Zuständige Gliedkirche der EKD im Sinne von § 4 Abs. 1 ist die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
#Artikel 2
Inkrafttreten
(
1
)
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die jeweilige andere Gliedkirche die Gliedkirchliche Vereinbarung für sich in Kraft gesetzt hat. 2 Die Feststellung nach Satz 1 trifft der Landeskirchenrat. 3 Sie wird im Amtsblatt bekannt gegeben.
(
2
)
1 Die Vereinbarung ersetzt bereits bestehende Vereinbarungen mit der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche im Rheinland, sobald diese jeweils die Gliedkirchliche Vereinbarung für sich in Kraft gesetzt haben. 2 Den Zeitpunkt des Inkrafttretens gibt der Landeskirchenrat im Amtsblatt bekannt.