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Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Umzugskostenvergütung für Geistliche
vom 6. Dezember 2005
(ABl. 2005 S. 227)
#Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 15 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für Geistliche folgende Verwaltungsvorschrift:
1. | Zu § 9 a Abs. 1 | |
1 Die Pauschvergütung beträgt | ||
bei Ledigen | 1.500 Euro, | |
bei Verheirateten | 2.000 Euro, | |
für jede weitere Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 6 Abs. 3 LUKG) | 300 Euro. | |
2 Ist die oder der Berechtigte schwerbehindert i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX, so beträgt die Pauschvergütung bei Ledigen 3.000 Euro, bei Verheirateten 4.000 Euro. | ||
2. | Zu § 9 a Abs. 2 | |
1 Der Höchstbetrag bei Nachweis der zu erstattenden Auslagen beträgt | ||
bei Ledigen | bis zu 2.500 Euro, | |
bei Verheirateten | bis zu 3.500 Euro, | |
für jede weitere Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 6 Abs. 3 LUKG) | 500 Euro. | |
2 Ist die oder der Berechtigte schwerbehindert i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX, so beträgt der Höchstbetrag bei Ledigen bis zu 5.000 Euro, bei Verheirateten bis zu 7.000 Euro. | ||
3. | Zu § 12 Satz 2 | |
1 Die Umzugskostenvergütung beträgt ohne Nachweis bestimmter Auslagen | ||
bei Ledigen | 1.500 Euro, | |
bei Verheirateten | 2.000 Euro, | |
für jede weitere Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 6 Abs. 3 LUKG) | 300 Euro. | |
2 Ist die oder der Berechtigte schwerbehindert i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX, so beträgt die Pauschvergütung bei Ledigen 3.000 Euro, bei Verheirateten 4.000 Euro. | ||
4. | Zu § 13 Abs. 3 | |
1 Die Umzugskostenvergütung beträgt ohne Nachweis bestimmter Auslagen | ||
bei Ledigen | 500 Euro, | |
bei Verheirateten | 750 Euro, | |
für jede weitere Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 6 Abs. 3 LUKG) | 300 Euro. | |
Ist die oder der Berechtigte schwerbehindert i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX, so beträgt die Pauschvergütung bei Ledigen 1.500 Euro, bei Verheirateten 2.000 Euro. | ||
5. | Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. |