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Richtlinien über die Gewährung von Auslagenersatz für den schulischen Bereich

vom 21. Dezember 1999

(ABl. 2000 S. 9), geändert am 4. September 2001 (ABl. S. 191)

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung vom 7. Dezember 1999 die Richtlinien über die Gewährung von Auslagenersatz für den schulischen Bereich wie folgt neu gefasst:
Berechtigter Personenkreis
1.1
Religionslehrerinnen und Religionslehrer im mittelbaren und unmittelbaren Kirchendienst, die hauptamtlich Religionsunterricht erteilen.
1.2
Staatliche Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die nicht im mittelbaren Kirchendienst stehen und mindestens 10 Stunden wöchentlich Religionsunterricht erteilen.
1.3
Organisationsbeauftragte an berufsbildenden Schulen.
1.4
Fachberaterinnen und Fachberater sowie Bezirksbeauftragte im Amt für Religionsunterricht.
1.5
Vorsitzende oder Vorsitzender der Konferenz der Evangelischen Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Gymnasien, Real- und Gesamtschulen im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und Vorsitzende oder Vorsitzender des Verbandes Evangelischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Berufsbildenden Schulen im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
Umfang des Auslagenersatzes
Zu 1.1
Für außerschulische Betreuung von Schülerinnen und Schülern können pro Schuljahr Auslagen bis zu 93 Euro auf Antrag erstattet werden; der Betrag ermäßigt sich entsprechend dem Maß der Teilbeschäftigung. Der Antrag ist jeweils zum Ende eines Schuljahres zu stellen. Dabei ist eine Aufstellung über die Art der durchgeführten Betreuung beizufügen und auf Dienstpflicht zu erklären, dass die angegebenen Kosten tatsächlich entstanden sind.
Wird Schülerbetreuung auch in der eigenen Wohnung durchgeführt, so wird auf Antrag für ein Schuljahr zusätzlich als Auslagenersatz für Heizung, Reinigung und Beleuchtung ein Pauschalbetrag von 103 Euro ohne Nachweis vergütet.
Zu 1.2
Staatliche Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die nachweisen, dass sie außerschulische Schülerbetreuung durchgeführt haben und ihnen dadurch Kosten entstanden sind, können einen Auslagenersatz bis zu 52 Euro pro Schuljahr erhalten. Nach vorheriger Genehmigung durch den Landeskirchenrat können sie auf Antrag Erstattung von Reisekosten in Anspruch nehmen für die Teilnahme an Veranstaltungen im Auftrag der Konferenz der Evangelischen Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Gymnasien, Real- und Gesamtschulen oder des Verbandes Evangelischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Berufsbildenden Schulen.
Zu 1.3
Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die mit der Durchführung der Organisation des evangelischen Religionsunterrichtes an berufsbildenden Schulen beauftragt sind, haben Dienstgespräche – soweit dies möglich ist – vom Dienstapparat der Schule aus zu führen. Für die Telefongespräche, die aus zwingenden Gründen nicht vom Dienstapparat der Schule aus geführt werden können, wird Auslagenersatz in Höhe der angefallenen Gebühreneinheiten gewährt. Der Auslagenersatz ist zum Ende eines Schuljahres beim Landeskirchenrat anzufordern. Dem Antrag ist eine Aufstellung über die geführten Telefongespräche beizufügen.
Zu 1.4
Fachberaterinnen und Fachberater sowie Bezirksbeauftragte im Amt für Religionsunterricht erhalten, sofern sie über kein Büro bzw. pfarramtliches Amtszimmer verfügen, auf Antrag Auslagenersatz für Heizung, Reinigung und Beleuchtung in Höhe von 410 Euro jährlich. Der Auslagenersatz wird zum 1. Februar eines jeden Jahres ausgezahlt.
Zu 1.5
Für die Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und für die kollegiale Betreuung erhalten die jeweiligen Verbandsvorsitzenden eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 52 Euro. Außerdem werden die Reisekosten, Büromaterialien und Telefongebühren erstattet.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien vom 11. Juli 1977 (ABl. S. 148), zuletzt geändert am 29. April 1980 (ABl. S. 96), außer Kraft.