.§ 2
§ 3
§ 4
Verordnung über die Vertrauensperson der schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen
vom 6. Dezember 2005
(ABl. 2005 S. 225)
Der Landeskirchenrat hat auf seiner Sitzung vom 6. Dezember 2005 aufgrund von § 18 a Satz 2 des Gesetzes über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Der Landeskirchenrat beruft auf Vorschlag der Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer auf die Dauer von sechs Jahren eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
#§ 2
Rechtsstellung der Vertrauensperson
(
1
)
Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(
2
)
Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(
3
)
Die Vertrauensperson ist verpflichtet, über die wegen ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten von Pfarrern/Pfarrerinnen, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu wahren.
(
4
)
Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Landeskirche im Rahmen des Haushaltsansatzes.
#§ 3
Aufgaben der Vertrauensperson
1 Die Vertrauensperson fördert die Eingliederung schwerbehinderter Theologinnen und Theologen in den Pfarrdienst, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. 2 Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
#- darüber wacht, dass die zu Gunsten schwerbehinderter Pfarrer/Pfarrerinnen geltenden Gesetze, Verordnungen, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt oder entsprechend angewendet werden,
- Maßnahmen, die den schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen dienen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
- Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit den zuständigen kirchlichen Stellen auf eine Abhilfe hinwirkt,
- Verhandlungen zwischen schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen, dem Landeskirchenrat und dem zuständigen Dekan/der zuständigen Dekanin zwecks Abschlusses einer Integrationsvereinbarung anregt und begleitet,
- Pfarrer/Pfarrerinnen bei Anträgen an die zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung unterstützt,
- den Landeskirchenrat und die Dekane/Dekaninnen in allen Angelegenheiten berät, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen als Gruppe berühren,
- an Sitzungen der Vertretung der Pfarrer/Pfarrerinnen sowie des Arbeitsschutzausschusses der Landeskirche beratend teilnimmt, soweit Belange schwerbehinderter Pfarrer/Pfarrerinnen berührt sind.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.