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Verordnung über die Vertrauensperson der schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen

vom 6. Dezember 2005

(ABl. 2005 S. 225)

Der Landeskirchenrat hat auf seiner Sitzung vom 6. Dezember 2005 aufgrund von § 18 a Satz 2 des Gesetzes über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Der Landeskirchenrat beruft auf Vorschlag der Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer auf die Dauer von sechs Jahren eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
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§ 2
Rechtsstellung der Vertrauensperson

( 1 ) Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
( 2 ) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
( 3 ) Die Vertrauensperson ist verpflichtet, über die wegen ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten von Pfarrern/Pfarrerinnen, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu wahren.
( 4 ) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Landeskirche im Rahmen des Haushaltsansatzes.
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§ 3
Aufgaben der Vertrauensperson

Die Vertrauensperson fördert die Eingliederung schwerbehinderter Theologinnen und Theologen in den Pfarrdienst, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
  1. darüber wacht, dass die zu Gunsten schwerbehinderter Pfarrer/Pfarrerinnen geltenden Gesetze, Verordnungen, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt oder entsprechend angewendet werden,
  2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen dienen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
  3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit den zuständigen kirchlichen Stellen auf eine Abhilfe hinwirkt,
  4. Verhandlungen zwischen schwerbehinderten Pfarrern/Pfarrerinnen, dem Landeskirchenrat und dem zuständigen Dekan/der zuständigen Dekanin zwecks Abschlusses einer Integrationsvereinbarung anregt und begleitet,
  5. Pfarrer/Pfarrerinnen bei Anträgen an die zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung unterstützt,
  6. den Landeskirchenrat und die Dekane/Dekaninnen in allen Angelegenheiten berät, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen als Gruppe berühren,
  7. an Sitzungen der Vertretung der Pfarrer/Pfarrerinnen sowie des Arbeitsschutzausschusses der Landeskirche beratend teilnimmt, soweit Belange schwerbehinderter Pfarrer/Pfarrerinnen berührt sind.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.