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Gesetz
über die Ordnung des Amtes des Pfarrdiakons
in der Pfälzischen Landeskirche
– GPfDiak –

vom 15. Februar 1985

(ABl. 1985 S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2001 (ABl. 2001 S. 58)

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§ 1

In der Pfälzischen Landeskirche wird das Amt des Pfarrdiakons eingerichtet.
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§ 2

( 1 ) Dem Pfarrdiakon wird ein eigener Dienstbereich im Gemeindepfarramt übertragen. Er kann auch mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt werden.
( 2 ) Dem Pfarrdiakon können übergemeindliche Aufgaben und die hauptamtliche Erteilung von Religionsunterricht übertragen werden.
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§ 3

Im Rahmen des ihm übertragenen Dienstes hat der Pfarrdiakon den Auftrag zur Predigt, zur Verwaltung der Sakramente, zur Vornahme aller geistlichen Amtshandlungen, zur Ausübung der Seelsorge, zum kirchlichen Unterricht und zum Religionsunterricht an öffentlichen Schulen.
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§ 4

( 1 ) Als Pfarrdiakon ist anstellungsfähig, wer eine zum Amt des Gemeindediakons oder Religionspädagogen in der Landeskirche geforderte Abschlussprüfung an einer kirchlichen oder kirchlich anerkannten Ausbildungsstätte bestanden, sich im Dienste der Landeskirche hervorragend bewährt, an einem Vorbereitungslehrgang teilgenommen und die Pfarrdiakonenprüfung bestanden hat.
( 2 ) Die hervorragende Bewährung stellt der Landeskirchenrat fest. Er lädt zu dem Vorbereitungslehrgang ein.
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§ 5

( 1 ) In der Pfarrdiakonenprüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er die für den Dienst des Pfarrdiakons erforderlichen Kenntnisse besitzt.
( 2 ) Eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnung des Amtes des Gemeindediakons in der Pfälzischen Landeskirche in der jeweiligen Fassung abgelegte weitere Prüfung kann auf Beschluss des Landeskirchenrats angerechnet werden. Ist dem Kandidaten diese Prüfung angerechnet worden, beendet er den Vorbereitungslehrgang an Stelle der Prüfung mit einem Kolloquium.
( 3 ) Die Kirchenregierung erlässt die Prüfungsordnung; der Landeskirchenrat bestellt den Prüfungsausschuss.
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§ 6

Pfarrdiakon kann auch werden, wer in einer anderen evangelischen Kirche ein entsprechendes Amt ausgeübt oder eine entsprechende Prüfung abgelegt hat. Der Landeskirchenrat beschließt, welche Auflagen vor der Übertragung des Amtes in der Landeskirche zu erfüllen sind.
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§ 7

Der Pfarrdiakon, der nach der Pfarrdiakonenprüfung sieben Jahre im kirchlichen Dienst tätig ist und sich seit fünf Jahren auf seiner bisherigen Stelle befindet, kann sich um die Verwaltung einer Pfarrstelle bewerben.
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§ 8

( 1 ) Bewirbt sich ein Pfarrdiakon um die Verwaltung einer Pfarrstelle, so kommen die für die Pfarrstellenbesetzung geltenden Bestimmungen zur entsprechenden Anwendung.
( 2 ) Ohne Bewerbung können dem Pfarrdiakon die Verwaltung einer Pfarrstelle oder ein gesamtkirchlicher Dienst durch die Kirchenregierung, andere Dienste durch den Landeskirchenrat übertragen werden. Bevor dem Pfarrdiakon die Verwaltung einer Pfarrstelle übertragen wird, sind Dekan und Presbyterium zu hören.
( 3 ) Pfarrstellen, deren Verwaltung einem Pfarrdiakon übertragen ist, sind nicht auszuschreiben. Sie gelten als besetzte Pfarrstellen.
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§ 9

( 1 ) Vor einer Versetzung ist der Pfarrdiakon zu hören.
( 2 ) Vor der Versetzung eines Pfarrdiakons, der Verwalter einer Pfarrstelle oder eines errichteten Vikariates ist, sind die Organe zu hören, die bei der Beauftragung mitgewirkt haben.
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§ 10

( 1 ) In Kirchengemeinden mit nur einer Pfarrstelle führt der Pfarrdiakon die Geschäfte, sofern er mit der Verwaltung der Pfarrstelle beauftragt ist.
( 2 ) Der Pfarrdiakon nimmt an den Sitzungen der Bezirkssynode mit beratender Stimme teil, falls er ihr nicht auf Grund des § 49 Abs. 1 der Kirchenverfassung angehört oder gewählt oder berufen ist.
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§ 11

( 1 ) Der Pfarrdiakon wird zu seinem Dienst ordiniert.
( 2 ) Er trägt die gleiche Amtstracht wie der Pfarrer.
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§ 12

Der Pfarrdiakon wird im Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis angestellt. Soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht, gelten die Bestimmungen für Angestellte und Beamte der Landeskirche. Ergänzend finden die für Pfarrer geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, insbesondere die §§ 32 bis 38 des Pfarrerdienstgesetzes und die Urlaubsordnung für Pfarrer.
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§ 13

( 1 ) Der Pfarrdiakon erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BATB Bund/Land oder der Vergütungsgruppe III BATVKA oder Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12.
( 2 ) Der Pfarrdiakon, der sich im Dienst bewährt hat, erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-Bund/Land oder der Vergütungsgruppe II BAT-VKA oder Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13
  1. nach dreijähriger Tätigkeit als Pfarrdiakon, wenn er als Angestellter das 35. Lebensjahr vollendet hat oder als Beamter Dienstbezüge mindestens aus der achten Dienstaltersstufe erhält, oder
  2. nach fünfjähriger Tätigkeit als Pfarrdiakon.
Der Landeskirchenrat stellt fest, ob der Pfarrdiakon sich bewährt hat.
( 3 ) Wird ein Pfarrdiakon hauptamtlich mit der Verwaltung einer Pfarrstelle oder eines Vikariates beauftragt, gilt § 13 des Pfarrbesoldungsgesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend.
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§ 14

Für einen Pfarrdiakon, der hauptamtlich mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt wird, gelten §§ 5 bis 7 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom (neueste Fassung) in der jeweiligen Fassung entsprechend, wobei an die Stelle der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes die Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt.
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§ 15

( 1 ) Dem Pfarrdiakon kann die Anstellungsfähigkeit zum Pfarrer verliehen werden,
  1. wenn er die Pfarrdiakonenprüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis „gut“ oder einem vergleichbaren Prädikat bestanden hat,
  2. wenn er nach der Pfarrdiakonenprüfung zehn Jahre Dienst getan hat,
  3. wenn er nachweist, dass er sich wissenschaftlich und praktisch weitergebildet hat und
  4. wenn seine überdurchschnittliche Bewährung festgestellt ist.
Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Buchst. a kann abgesehen werden bei Pfarrdiakonen, welche die Pfarrdiakonenprüfung vor dem 1. Juli 1977 abgelegt haben.
( 2 ) Die Voraussetzungen zu Absatz 1 Buchst. c und d stellt der Landeskirchenrat fest. Er zieht hierzu heran
  1. dienstliche Beurteilungen,
  2. das Urteil einer Kommission, die den Pfarrdiakon besucht und sich einen unmittelbaren Eindruck über seine Tätigkeit und Fähigkeiten bildet.
( 3 ) Die Kirchenregierung kann die Anstellungsfähigkeit bereits nach siebenjähriger Dienstzeit verleihen, wenn der Pfarrdiakon mindestens 15 Jahre vor seiner Ernennung im kirchlichen Dienst tätig gewesen ist.
( 4 ) § 3 Buchst. b und c des Pfarrerdienstgesetzes in der jeweiligen Fassung gilt entsprechend.
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§ 15a

Abweichend von § 15 Abs. 1 und 2 kann die Kirchenregierung dem Pfarrdiakon auf eigenen Antrag die Anstellungsfähigkeit verleihen,
  1. wenn er sich bewährt hat, sowie
  2. unter Berücksichtigung des Urteils einer Kommission, die den Pfarrdiakon besucht und sich einen unmittelbaren Eindruck über seine Tätigkeit und seine Fähigkeiten bildet. Die Zusammensetzung der Kommission erfolgt durch den Landeskirchenrat im Benehmen mit der Kirchenregierung.
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§ 16

Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt der Landeskirchenrat.