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Richtlinien für Teilbeschäftigte
vom 14. August 2001
(ABl. 2001 S. 126)
#Der Landeskirchenrat hat auf seiner Sitzung vom 14. August 2001 folgende Richtlinien beschlossen:
- 1 Der Amtsbereich von Teilbeschäftigten, die zur Dienstleistung eingesetzt sind, umfasst
- den pfarramtlichen Dienst in einem räumlich abgegrenzten Teil von Kirchengemeinden
oder/und- b)
- besondere Aufträge innerhalb von Kirchengemeinden (z.B. Jugend-, Konfirmandenarbeit, Erwachsenenbildung).
2 Der Umfang des Amtsbereichs bemisst sich anteilig nach dem Verhältnis von vollem Dienstverhältnis zum Dienstverhältnis mit eingeschränktem Auftrag. - 1 Die Festlegung des Amtsbereichs von Teilbeschäftigten, die zur Dienstleistung eingesetzt sind, erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan in Absprache mit dem Presbyterium und den Teilbeschäftigten. 2 Die Regelung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.
- 1 Unbeschadet des § 28 des Pfarrerdienstgesetzes sind Teilbeschäftigte, die zur Dienstleistung eingesetzt sind, durch die Regelung der Vertretung von dienstlichen Verpflichtungen an einem Wochenende und zwei zusätzlichen Tagen im Monat frei zu halten; ein Wochenende kann an die Stelle eines zusätzlichen freien Tages im Monat treten. 2 Ein nicht wahrgenommenes Recht nach Satz 1 verfällt mit Ablauf des übernächsten Monats.
- Nummer 3 gilt entsprechend für Teilbeschäftigte, die Inhaberin oder Inhaber oder Verwalterin oder Verwalter einer Pfarrstelle sind.
- Die Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht nach dem Gesetz über die Erteilung von Religionsunterricht durch Pfarrer und Vikare wird durch diese Richtlinien nicht berührt.
- Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2001 in Kraft.