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Gesetz
über die Kammer für Ausbildung

vom 26. November 1971

(ABl. 1971 S. 298), in der Fassung vom 9. November 1972 (ABl. 1972 S. 196)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

Gemäß § 100 a der Verfassung der Pfälzischen Landeskirche wird eine Kammer für Ausbildung errichtet.
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§ 2

Die Kammer wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Angelegenheiten der theologischen und kirchlichen Ausbildung für den hauptamtlichen Dienst als Pfarrer, Pfarrdiakon, Religionslehrer und Gemeindehelfer mit.
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§ 3

Der Zustimmung der Kammer bedürfen Maßnahmen des Landeskirchenrates, die
  1. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
  2. die Beschwerdeordnung für die Auszubildenden,
  3. bei Vorbereitung des Haushaltsentwurfs die Bemessung der Mittel für Ausbildungszwecke,
  4. die Berufung von Lehrkräften für die Ausbildung,
  5. die generelle Auswahl der Leiter und Mentoren der einzelnen Ausbildungsabschnitte,
  6. die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommissionen, mit Ausnahme des Vorsitzenden,
  7. die Rechtstellung der Auszubildenden,
  8. Ausführungs- und Verwaltungsvorschriften zu den unter a) bis g) genannten Materien
betreffen.
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§ 4

Die Kammer kann in den in § 2 genannten Angelegenheiten dem Landeskirchenrat Maßnahmen vorschlagen. Will der Landeskirchenrat dem Vorschlag nicht folgen, entscheidet die Kirchenregierung.
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§ 5

Will die Kirchenregierung von der ihr vorgetragenen gemeinsamen Auffassung des Landeskirchenrates und der Kammer abweichen, so gibt sie vor ihrer Entscheidung unter Darlegung ihrer Gründe dem Landeskirchenrat und der Kammer Gelegenheit zur Stellungnahme.
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§ 6

( 1 ) Der Kammer gehören an:
  1. ein geistliches und ein weltliches Mitglied der Landessynode,
  2. ein Leiter der Ausbildungsabschnitte der Pfarramtskandidaten (Pfarrer), ein hauptamtlicher Religionslehrer und ein Pfarrdiakon,
  3. drei Pfarramtskandidaten,
  4. zwei Gemeindehelfer,
  5. drei Theologiestudenten,
  6. je ein Mitglied der Prüfungskommissionen für die Erste und Zweite Prüfung, als gewählte Mitglieder,
  7. der Leiter des Predigerseminars,
  8. ein vom Landeskirchenrat aus seiner Mitte bestimmter Vertreter ohne Stimmrecht.
( 2 ) Gewählt werden die Mitglieder und je ein Vertreter
gem. Abs. 1 Nr. 1 von der Landessynode,
gem. Abs. 1 Nr. 3 von den in den Vorbereitungsdienst der Landeskirche Aufgenommenen,
gem. Abs. 1 Nr. 4 von den im Gebiet der Landeskirche vollbeschäftigten Gemeindehelfern,
gem. Abs. 1 Nr. 5 von den in die Liste der Theologiestudenten in der Pfälzischen Landeskirche Eingetragenen,
gem. Abs. 1 Nr. 6 von den jeweiligen Prüfungskommissionen.
( 3 ) Von den Mitgliedern gem. Abs. 1 Nr. 2 werden gewählt:
ein Mitglied von den Leitern der Ausbildungsabschnitte der Pfarramtskandidaten aus ihrer Mitte,
ein Mitglied von den im Kirchendienst stehenden oder aus dem Kirchendienst hervorgegangenen, an Gymnasien, Realschulen und berufsbildenden Schulen vollbeschäftigten Religionslehrern, aus ihrer Mitte,
ein Mitglied von den Pfarrdiakonen aus ihrer Mitte.
( 4 ) Fallen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kammer weg, sind unverzüglich Ergänzungen vorzunehmen. Bis zur Neuwahl des Ersatzmitgliedes bleibt das ausscheidende Mitglied zunächst im Amt.
( 5 ) Spätestens ein Jahr nach der ersten Tagung einer neu gewählten Landessynode ist die Kammer insgesamt neu zu bilden.
( 6 ) § 103 der Kirchenverfassung findet auch dann Anwendung, wenn die Wahl nicht von einer kirchlichen Körperschaft durchgeführt wird. Dies gilt nicht für die Wahl der Vertreter der Theologiestudenten.
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§ 7

( 1 ) Die Kammer wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern besteht.
( 2 ) Bis der Vorsitzende des Vorstandes gewählt ist, leitet der Vertreter des Landeskirchenrates (§ 6 Abs. 1 Nr. 8) die Sitzung. Scheidet der gesamte Vorstand aus, übernimmt dieser bis zur Neuwahl die Funktion des Vorsitzenden.
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§ 8

Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes festlegen und die Möglichkeit, Ausschüsse zu bilden und Sachverständige heranzuziehen, vorsehen muss.
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§ 9

Für die Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit gilt § 103 der Kirchenverfassung.
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§ 10

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 11

In den §§ 4, 5 Abs. 2 und 10 des Gesetzes über die Ausbildung der Kandidaten für den Pfarrdienst vom 5. Juni 1970 (ABl. S. 145) werden die Worte „nach Anhörung der Kammer für Ausbildung“ gestrichen.
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§ 121#

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1971 in Kraft.

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1 ↑ Die geänderte Fassung des § 6 Abs. 3 vom 9. 11. 1972 trat am 1. 4. 1973 in Kraft.