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Rechtsstellung von Prädikanten
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1988
(ABl. 1989 S. 23)
# 1 Aufgrund der Anfrage eines Synodalen bei der letzten Tagung der Landessynode im November 1988, wieweit für die Prädikanten der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt, gibt der Landeskirchenrat hiermit seine Rechtsauffassung zu dieser Frage bekannt. 2 Er hat zu dieser Frage bereits 1982 ein Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD in Göttingen eingeholt, das zusammenfassend Folgendes festgestellt hat:
- 1 Die Bezeichnung Geistlicher in § 53 I Nr. 1 StPO stellt auf einen funktionalen Begriff des Pfarrers ab. 2 Um der kirchlichen Selbstständigkeit und Ämterautonomie willen hat der Staat darauf verzichtet, einen institutionellen Begriff i. S. bestimmter vorgeschriebener Qualifikationsmerkmale zu prägen.
- 1 In der Pfälzischen Landeskirche ist der Prädikant ein ehrenamtlicher ordinierter Inhaber des Ministerium verbi divini. 2 In den Bereich der Aufgaben, die dem Prädikanten übertragen sind, gehört auch die Einzelseelsorge bei Amtshandlungen.
- 1 Für die Prädikanten ist kirchengesetzlich die Ausbildung, eine Berufsregelung samt Standesaufsicht und ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren geregelt. 2 Diese Bestimmungen genügen auf Grund der Kirchenfreiheit in gewisser Äquivalenz den Anforderungen an ein berufsbedingtes Zeugnisverweigerungsrecht.
- Die Prädikanten der Pfälzischen Landeskirche sind daher Geistliche i. S. v. § 53 I Nr. 1 StPO.
3 Diese Auffassung des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD deckt sich mit der des Landeskirchenrates.