.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ausbildungs- und Zulassungsordnung für das Prädikantenamt
vom 18. März 1988
(ABl. 1988 S. 22), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Ausbildung und Zulassung zum Prädikantenamt
vom 15. September 2021 (ABl. 2021 S. 115)
1 Der Landeskirchenrat hat aufgrund § 12 des Gesetzes über das Prädikantenamt vom 13. November 1970 in der Fassung vom 16. Mai 1986 (ABl. S. 67 ff.) die folgende Ordnung erlassen. 2 Die Kirchenregierung hat § 4 dieser Ordnung zugestimmt.
#Ordnung für die Ausbildung und Zulassung zum Prädikantenamt
###§ 1
Ziel und Inhalt der Ausbildung
(
1
)
Die Ausbildung soll die Teilnehmer befähigen, ihre besonderen Gaben und Erfahrungen zu erkennen und zu entfalten und als theologische Laien einen eigenständigen Beitrag zum Predigtdienst der Kirche zu leisten.
(
2
)
Unter dieser Zielsetzung behandelt die Ausbildung u. a.
#- Grundfragen der Bibelauslegung, der Gottesdienst- und Predigtlehre;
- ausgewählte, für die Predigt besonders wichtige Kapitel der Glaubenslehre;
- praktische Predigt- und Gottesdienstarbeit;
- Fragen der Kasualpraxis und -predigt.
§ 2
Ausbildungskurse
(
1
)
1 Die Ausbildung erfolgt in Kursen von mindestens einjähriger Dauer. 2 Der Landeskirchenrat lädt zu den Kursen ein.
(
2
)
Die Ausbildungskurse umfassen Veranstaltungen mit unterschiedlicher Dauer, Teilnehmerzahl und Zielorientierung, und zwar:
#- Studientage und Wochenendseminare für alle Kursteilnehmer
- Kleingruppentreffen unter Leitung eines Ausbilders zur Besprechung der von allen Kursteilnehmern monatlich zu fertigenden Predigten und der etwa vierteljährlich zu haltenden Gottesdienste.
§ 3
Auswahl- und Zulassungsverfahren
(
1
)
1 Vor Beginn des Ausbildungskurses führt das Ausbildungsteam mit den Bewerber(innen)n ein ausführliches Gespräch. 2 Dieses dient der Feststellung, ob der/die Bewerber(in) die für eine erfolgreiche Kursteilnahme notwendigen Voraussetzungen mitbringt. 3 Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere die Vertrautheit mit der gottesdienstlichen Praxis der Landeskirche sowie die Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf die Zielsetzung der Ausbildung nach § 1 einzulassen und die in § 2 beschriebenen Kursanforderungen zu erfüllen;
- sich im Durchdenken von Grundaussagen des christlichen Glaubens einem Lernprozess zu öffnen;
- unterschiedliche Ausdrucksformen von Glauben und Frömmigkeit wahrzunehmen und anzuerkennen (auch als Korrektur und Bereicherung der eigenen Grundhaltung);
- Glaubensinhalte und Lebenswirklichkeit sprachlich angemessen auszudrücken.
4 Über die Zulassung zur Teilnahme am Ausbildungskurs entscheidet auf Vorschlag des Ausbildungsteams der Landeskirchenrat.
(
2
)
1 Nach dem ersten Drittel des Ausbildungskurses wird aufgrund der bis dahin gemachten Lernerfahrungen und gegebenenfalls eines nochmaligen Gesprächs mit den Teilnehmern über die weitere Teilnahme am Ausbildungskurs entschieden. 2 Die Entscheidung trifft der Landeskirchenrat.
(
3
)
Nach Beendigung des Ausbildungskurses stellt der Landeskirchenrat aufgrund eines Vorschlags des Ausbildungsteams die erfolgreiche Teilnahme fest.
#§ 4
Ausbildungsteam
(
1
)
Dem Ausbildungsteam gehören an:
- ein theologisches Mitglied des Landeskirchenrats,
- der Leiter des Volksmissionarischen Amtes,
- möglichst ein Pfarrer des Predigerseminars der Landeskirche,
- weitere Pfarrer der Landeskirche (nach Möglichkeit aus dem Gemeindedienst) in der für den jeweiligen Ausbildungskurs erforderlichen Zahl.
(
2
)
Die Mitglieder des Ausbildungsteams nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 werden von der Kirchenregierung berufen.
(
3
)
1 Vorsitzender des Ausbildungsteams ist das theologische Mitglied des Landeskirchenrats. 2 Es kann den Vorsitz an den Leiter des Volksmissionarischen Amtes delegieren.
#§ 5
Aufsicht
(
1
)
Der Landeskirchenrat führt die Aufsicht über die Ausbildungskurse.
(
2
)
Dies gilt insbesondere für das Auswahl- und Zulassungsverfahren nach § 3 dieser Ordnung.
(
3
)
Die Kirchenregierung kann eines ihrer Mitglieder zur Mitwirkung bei dem Auswahl- und Zulassungsverfahren nach § 3 dieser Ordnung berufen.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. 2 Zum selben Zeitpunkt tritt die Ordnung der Prüfung für das Prädikantenamt vom 15. März 1971 (ABl. S. 121 ff.) außer Kraft.