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Gesetz über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
vom 8. Juni 2006
(ABl. 2006 S. 127), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit
in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
vom 26. Mai 2018 (ABl. 2018 S. 78)
Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
####Artikel 1
Die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 413) wird für den Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit folgender Maßgabe (zu § 3 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD) in Geltung gesetzt: Können keine anderen Christinnen und Christen gewonnen werden, ist als weitere Ausnahme auch die Einstellung von Personen zulässig, die keiner christlichen Kirche angehören.
#Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.