.

Satzung
der Evangelischen Akademie der Pfalz

vom 22. April 1993

(ABl. 1993 S. 91 und 134),
geändert durch Beschluss vom 16. März 2011 (ABl. 2011 S. 26)

####

§ 1
Aufgabe und Arbeitsweise der Akademie

(1) 1Die Akademie hat Anteil am Auftrag der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie. 2Sie soll Fragen des öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in Staat, Gesellschaft und Kirche sowie Fragen des beruflichen und persönlichen Lebens des Einzelnen in das Licht des Evangeliums rücken.
(2) 1Die Akademie sucht das Gespräch mit Menschen aus den verschiedenen Gruppen, Organisationen und Institutionen in Staat und Gesellschaft. 2Sie soll auf diese Weise dazu beitragen, dass einzelne Gruppen sich gegenseitig besser verstehen. 3Hilfe und Orientierung an Gottes Wort und Heimat in der Kirche finden.
(3) 1Die Arbeit der Akademie geschieht in Tagungen, Vortragsreihen, Seminaren und anderen Veranstaltungen. 2Ihren besonderen Verkündigungsauftrag nimmt die Akademie in Andachten, Gottesdiensten sowie Meditationen und persönlichen Gesprächen wahr. 3In sozialethischen Beiträgen hilft sie, gesellschaftliches Handeln am Wort Gottes auszurichten.
(4) 1Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken der Landeskirche, mit den kirchlichen Werken und durch Verbindungen mit Christen aus Kirchen anderer Länder und anderer Konfessionen sowie mit den Menschen anderer Religionen. 2Sie sucht Erfahrungs- und Gedankenaustausch mit Organisationen und Institutionen in Staat. 3Kultur und Wirtschaft und mit den Parteien und anderen Initiativen der politischen Meinungs- und Willensbildung.
(5) Die Akademie steht mit ihrem Angebot allen Menschen offen.
#

§ 2
Struktur

(1) 1Die Akademie ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). 2Sie erfüllt ihren Auftrag im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung und nach Maßgabe dieser Satzung selbstständig und in eigener Verantwortung.
3Der Haushalts- und Stellenplan der Akademie ist Teil des landeskirchlichen Haushaltes.
(2) Die Akademie hat ihren Sitz in Landau.
(3) 1Die Akademie gliedert sich in Bereiche, die von Studienleiterinnen/Studienleitern geleitet werden. 2Nach Bedarf können für wissenschaftliche und pädagogische Aufgaben weitere Bereiche geschaffen werden.
#

§ 3
Geschäftsführung und Mitarbeiter

(1) 1Die Akademie wird von der Akademiedirektorin/dem Akademiedirektor nach Beschlüssen des Kuratoriums geleitet. 2Die Dienstaufsicht über die Akademiedirektorin/den Akademiedirektor übt der Landeskirchenrat aus.
3Die Akademiedirektorin/der Akademiedirektor ist Vorgesetzte/Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Akademie. 4Sie/er verteilt die Aufgaben. 5Unbeschadet der Zuständigkeit des Landeskirchenrats vertritt sie/er die Akademie in der Öffentlichkeit. 6Die Studienleiterinnen/Studienleiter tragen die Verantwortung für Planung und Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben.
(2) 1Die Akademiedirektorin/der Akademiedirektor und die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden von der Landeskirche für den Dienst in der Akademie angestellt. 2Für alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gilt das Dienstrecht der Landeskirche und das einschlägige Tarifrecht.
(3) 1Die Akademiedirektorin/der Akademiedirektor wird jeweils befristet für mindestens sechs Jahre berufen. 2Wiederberufung ist möglich.
(4) Die Akademiedirektorin/der Akademiedirektor und die Studienleiterinnen/Studienleiter werden auf Vorschlag des Kuratoriums berufen.
#

§ 4
Kuratorium

(1) Die Kirchenregierung beruft die Mitglieder des Kuratoriums der Evangelischen Akademie der Pfalz.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
  1. 1bis zu 18 auf Zeit berufene Mitglieder. 2Bei der Berufung der Mitglieder sind insbesondere die Bereiche Kirche, Politik, Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschafts- und Arbeitswelt, Kultur sowie Publizistik zu berücksichtigen;
  2. die zuständige Dezernentin/der zuständige Dezernent im Landeskirchenrat;
  3. die Akademiedirektorin/der Akademiedirektor mit beratender Stimme.
(3) 1Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kirchenregierung für sechs Jahre berufen. 2Einmalige Wiederberufung ist zulässig. 3Mindestens ein Mitglied soll der Evangelischen Akademikerschaft angehören. 4und ein weiteres Mitglied dem Förderkreis der Evangelischen Akademie der Pfalz.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter und eine Schriftführerin/einen Schriftführer.
(5) Für die Funktionen in Absatz 4 sind die Dezernentin/der Dezernent des Landeskirchenrates und die Akademiedirektorin/der Akademiedirektor nicht wählbar.
(6) 1Die Vorsitzende/der Vorsitzende, ihr(e) Stellvertreter(in)/sein(e) Stellvertreter(in), die Schriftführerin/der Schriftführer und die Akademiedirektorin/der Akademiedirektor bilden den geschäftsführenden Ausschuss, der die Aufgaben des Kuratoriums in der Zeit zwischen den Sitzungen wahrnimmt. 2Er begleitet die Tätigkeit der vom Kuratorium zur Erledigung seiner Aufgaben eingesetzten Arbeitsausschüsse.
#

§ 5
Aufgaben des Kuratoriums

(1) 1Das Kuratorium bestimmt die Grundsätze der Akademiearbeit und trifft die erforderlichen Entscheidungen. 2Es wirkt durch Beratung und Information in allen Akademieaufgaben mit. 3Ihm ist über die Arbeit der Akademie einschließlich personeller Angelegenheiten laufend zu berichten.
(2) Das Kuratorium entscheidet insbesondere über folgende Fälle:
  • die Festlegung von Richtlinien und die Aufstellung des Jahresplans der Akademie
  • die Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit
  • die Vorschläge für die Aufstellung des jeweiligen Haushalts- und Stellenplans
  • die Verabschiedung der Jahresberichte – die Beratung der Jahresrechnung
  • den Vorschlag zur Berufung der Akademiedirektorin/des Akademiedirektors und des übrigen wissenschaftlichen Personals.
#

§ 6
Sitzungen und Beschlussfassung

(1) 2Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen.
2Das Kuratorium muss zusammentreten, wenn mindestens fünf Mitglieder, die zuständige Dezernentin/der zuständige Dezernent im Landeskirchenrat oder die Akademiedirektorin/der Akademiedirektor es verlangen. 3Die Gründe für eine außerordentliche Sitzung sind im einzelnen mit der Einladung mitzuteilen. 4Die Einladung zur Sitzung des Kuratoriums erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden. 5Sie soll mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ergehen.
(2) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3Über die Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. 4Die jeweilige Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung in die Tagesordnung aufzunehmen und nach Genehmigung dem Landeskirchenrat zuzustellen.
(3) 1Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie erhalten Reisekostenersatz.
#

§ 7
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. 2Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung des Kuratoriums der Akademie vom 21. Februar 1991 außer Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER