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Gesetz über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (DG.Pfalz)
vom 29. Mai 2010
Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
####Artikel 1
Das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 316) gilt für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 1 (zu § 15 Abs. 5 DG.EKD)
Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand ist ausgeschlossen.
§ 2 (zu § 50 Abs. 3 DG.EKD
Die Mitglieder der Disziplinarkammer werden von der Kirchenregierung berufen.
#Artikel 2
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 8. Mai 1996 (ABl. S. 127) außer Kraft. 3 Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren und Wiederaufnahmeverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.