.

Gesetz über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (DG.Pfalz)

vom 29. Mai 2010

(ABl. 2010 S. 104)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
####

Artikel 1

Das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 316) gilt für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 1 (zu § 15 Abs. 5 DG.EKD)
Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand ist ausgeschlossen.
§ 2 (zu § 50 Abs. 3 DG.EKD
Die Mitglieder der Disziplinarkammer werden von der Kirchenregierung berufen.
#

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 8. Mai 1996 (ABl. S. 127) außer Kraft. Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren und Wiederaufnahmeverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.