.
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
#§ 14
#§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
#§ 21
#§ 22
§ 23
#§ 24
#§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
#§ 29
§ 30
#§ 31
#§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
#§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
#§ 45
#§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
#§ 54
§ 55
§ 56
#§ 57
#§ 58
§ 59
#§ 60
§ 61
§ 62
#§ 63
#§ 64
#§ 65
§ 66
#§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
#§ 71
#§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
#§ 76
#§ 77
§ 78
#§ 79
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
#§ 88
Verordnung zur Durchführung der Haushalts- und Vermögensordnung (DVHVO)
Vom 5. November 2024
(ABl. 2024 S. 144)
Der Landeskirchenrat verordnet aufgrund des § 87 Absatz 1 der Haushalts- und Vermögensordnung vom 25. November 2023 (ABl 2023 S. 131):
####§ 1
Zu § 3 Abs. 1 HVO:
Die zuständige Stelle ist das Finanzdezernat.
#§ 2
Zu § 5 HVO:
- 1 Der Haushalt als Grundlage für die Haushaltswirtschaft hat der tatsächlichen Haushaltslage zu entsprechen. 2 Er ist die für die Wirtschaftsführung maßgebende, in gesetzlich vorgeschriebener Form festgestellte, systematisch gegliederte Zusammenstellung der in einem bestimmten Zeitraum zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
- Der geringe Umfang der Haushaltsmittel entbindet nicht von der Beachtung der HVO.
- Der Haushalt und dessen Anlagen sind nach den vom Landeskirchenrat vorgegebenen Vorgaben und Vorlagen zu erstellen.
- Bei Wirtschaftsbetrieben, Einrichtungen und Sondervermögen kann an die Stelle des Haushalts- der Wirtschaftsplan treten.
§ 3
Zu § 6 HVO:
1 Bei einem Zweijahreshaushalt ist der Haushalt nach Jahren zu trennen. 2 Der zeitliche Rhythmus ist dem Doppelhaushalt der Landeskirche anzupassen. 3 Die Planansätze gelten jeweils nur für das Jahr, für welches sie veranschlagt sind.
#§ 4
Zu § 7 HVO:
1 Der Haushalt ermächtigt die bewirtschaftende Stelle (vgl. Nr. 1 Ausführungsbestimmungen zu § 29),
- die Mittel bis zur Höhe der Haushaltsansätze auszugeben,
- Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen belasten, bis zur Höhe eingeräumter Verpflichtungsermächtigungen einzugehen. 2 Verpflichtungsermächtigungen werden für Kirchengemeinden in der Regel nicht in Betracht kommen.
§ 5
Zu § 8 HVO:
- Maßnahmen, durch die Folgekosten (z. B. Personalaufwand, Mieten, Unterhaltungsaufwand) entstehen, sind erst dann zu veranschlagen, wenn sichergestellt ist, dass diese Verpflichtungen im Einklang mit den finanziellen Möglichkeiten der kommenden Jahre stehen.
- Das Ergebnis der Untersuchung über Folgekosten und Wirtschaftlichkeit ist den Haushaltsunterlagen beizufügen.
§ 6
Zu § 12 HVO:
1 Die Einnahmen und Ausgaben sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu errechnen oder zu schätzen. 2 Im Haushalt dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, über die im Haushaltsjahr voraussichtlich verfügt werden soll. 3 Für Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ist die Gesamtfinanzierung darzustellen und der voraussichtliche Jahresbedarf zu veranschlagen.
#§ 7
Zu § 13 Abs. 1 HVO:
- Wird der Haushalt für zwei Jahre aufgestellt, ist er für jedes Haushaltsjahr in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
- Sind die veranschlagten Einnahmen höher als die zu erwartenden Ausgaben, so ist der Unterschiedsbetrag bei der allgemeinen Sammelrücklage bzw. zweckgebundenen Sonderrücklage (vgl. § 64) zu veranschlagen.
- Zum Ausgleich eines Fehlbedarfs im Haushalt dürfen Mittel der allgemeinen Ausgleichsrücklage bzw. der zweckgebundenen Sonderrücklagen verwendet werden, wenn sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfens aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzen jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann.
§ 8
Zu § 13 Abs. 6 HVO:
- 1 Wird der Haushaltsausgleich nur durch die Entnahme aus den Rücklagen, die Aufnahme von Darlehen oder durch eine Bedarfszuweisung erreicht, so sind Konsolidierungs- und/oder Gebäudeoptimierungsmaßnahmen grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn die genannten Maßnahmen zum Ausgleich des laufenden Haushalts ergriffen werden müssen. 2 In Ausnahmefällen können sie auch dann erforderlich sein, wenn sie einer geplanten Finanzierung von Investitionsmaßnahmen dienen. 3 Der Landeskirchenrat kann im Bedarfsfall auch abweichend entscheiden.
- Können die nach § 64 HVO der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführenden Mittel ganz oder teilweise nicht erbracht werden, sind Konsolidierungs- und/oder Gebäudeoptimierungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 6 HVO einzuleiten und umzusetzen.
- Bei einem Zweijahreshaushalt muss erkennbar sein, in welchen Jahren die einzelnen Überschüsse und Fehlbeträge entstanden sind.
- Auf § 50 Abs. 4 wird verwiesen.
§ 9
Zu § 14 Abs. 1 HVO:
Durchlaufende Gelder sind nicht aufzunehmen.
#§ 10
Zu § 14 Abs. 2 HVO:
1 Ausgaben, die zu gleichen Gruppen gehören oder die sachlich eng zusammenhängen
(z. B. Personalkosten) können in Sammelnachweisen veranschlagt werden. 2 Sie sind in die entsprechenden Einzelpläne, Abschnitte oder Unterabschnitte mit den auf diesen entfallenden Anteilen zu übernehmen.
#(z. B. Personalkosten) können in Sammelnachweisen veranschlagt werden. 2 Sie sind in die entsprechenden Einzelpläne, Abschnitte oder Unterabschnitte mit den auf diesen entfallenden Anteilen zu übernehmen.
§ 11
Zu § 14 Abs. 3 HVO:
1 Erläuterungen von Haushaltsstellen können in Ausnahmefällen durch Haushaltsvermerk für verbindlich erklärt werden.
2 Die Haushaltssystematik bietet ausreichend Gelegenheit zur möglichst genauen Aufteilung der Einnahmen nach Entstehungsgrund und der Ausgaben nach Einzelzweck. 3 Bei erheblichen Abweichungen vom Haushaltsansatz des Vorjahres oder vom letzten Rechnungsergebnis sowie bei anderer Notwendigkeit sind Erläuterungen zu machen.
#§ 12
Zu § 15 HVO:
- 1 Verfügungsmittel dürfen nur für dienstliche Zwecke, für die sonst keine Ausgaben veranschlagt sind, vorgesehen und verwendet werden. 2 Sind für denselben Zweck Ausgaben im Haushalt veranschlagt, so dürfen Verfügungsmittel hierfür nicht verwendet werden.
- Die kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und ihre Zusammenschlüsse können als Verfügungsmittel höchstens 300 Euro im Haushalt veranschlagen.
- Über die Verwendung der Verfügungsmittel sind Einzelnachweise zu führen.
- Eine Deckungsreserve dient zur Vermeidung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und darf nur veranschlagt werden, wenn der Haushalt ausgeglichen ist.
§ 13
Zu § 16 HVO:
- Flexible Haushaltsführung
- 1 Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden den Dezernaten durch den Haushalt Dezernats-, Einzel-, Sammel- und Sonderbudgets zur Bewirtschaftung zugewiesen. 2 Innerhalb des Budgets besteht gegenseitige und unechte Deckungsfähigkeit. 3 Mehrausgaben sind grundsätzlich durch Mehreinnahmen oder Einsparungen an anderer Stelle auszugleichen. 4 Die unterabschnittsübergreifende Deckungsfähigkeit wird auf 20 v. H. des Bedarfs, höchstens jedoch auf 50.000,- Euro beschränkt. 5 Darüberhinausgehende Umschichtungen bedürfen der Genehmigung gemäß § 31 HVO.
- 1 Um eine wirtschaftliche und flexible Aufgabenwahrnehmung zu fördern, kann im Haushalt vorgesehen werden, in den Budgets in untergeordnetem Umfang Ansätze zur Deckung von Mehrausgaben zu veranschlagen, die nicht nach den einzelnen Planansätzen zugeordnet sind, sondern für das gesamte Budget verwendet werden können (Budgetbewirtschaftungsmittel). 2 So gedeckte Mehrausgaben gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen, insoweit findet § 31 HVO keine Anwendung. 3 Die Budgetbewirtschaftungsmittel werden der Budgetrücklage entnommen. 4 Soweit sie nicht verwendet werden, sind sie der Budgetrücklage wieder zuzuführen.
- 1 Personalausgaben sind nicht in die Budgets miteingeschlossen. 2 Soweit im Stellenplan ausgewiesene Stellen zeitweise oder auf Dauer nicht besetzt sind und soweit für diese Stellen kein Ersatz geleistet wird, wird auf Antrag nach Ablauf von vier Monaten für jede nicht besetzte volle Stelle eine jährliche Budgetgutschrift gewährt. 3 Die Höhe der jeweiligen Budgetgutschrift ergibt sich aus den der Haushaltung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zugrunde liegenden Eckwerten für die Berechnung der Personalkosten nicht besetzter Stellen. 4 Die Budgetgutschrift wird höchstens für ein Jahr gewährt. 5 Bei teilweiser Nichtbesetzung sind die Beträge nach Satz 3 im Verhältnis zu kürzen. 6 Die Budgetgutschrift kann nach den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 3 für die Finanzierung von Sachkosten verwendet oder maximal in Absatz 2 genannten Höhe der Budgetrücklage zugeführt werden.
- 1 Die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets erfolgt durch die Bewirtschaftungsschlüssel (BEW) im Buchungsplan. 2 Die BEW-Nummer ist dreistellig. 3 Die erste Stelle kennzeichnet das mittelbewirtschaftende Dezernat oder das Sonderbudget, die zweite und dritte Stelle die Einzel- und Sammelbudgets, beim Sonderbudget das mittelbewirtschaftende Dezernat. 4 Die Zuordnung der Bewirtschaftungsschlüssel zu den mittelbewirtschaftenden Stellen erfolgt auf Grundlage des Geschäftsverteilungsplans des Landeskirchenrats und wird von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Landeskirchenrats und mit Zustimmung der Kirchenregierung festgelegt und im Amtsblatt veröffentlicht.
- Mittelbewirtschaftung
- Die mittelbewirtschaftende Stelle ist für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
- 1 Wird der im Haushalt ausgewiesene Bedarf im laufenden Haushaltsjahr vom zuständigen Dezernat nicht voll benötigt, werden auf Antrag 50 v. H. des nicht benötigten Bedarfs einer Budgetrücklage zugeführt. 2 Der Teil des im Haushalt ausgewiesenen Bedarfs, der die bei der Haushaltsaufstellung festgelegte Budgetvorgabe übersteigt, mindert i. d. R. die Zuführung zur Budgetrücklage.
- 1 Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der dem Haushalt beigefügte Stellenplan mit den Haushaltsvermerken verbindlich. 2 Soweit die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann seitens des zuständigen Dezernats von dem Stellenplan befristet abgewichen werden, um für die Dauer einer bestehenden Erkrankung von Mitarbeitenden Aushilfs- bzw. Ersatzkräfte befristet beschäftigen zu können. 3 Kw-Vermerke sind bei Freiwerden der Stelle unmittelbar umzusetzen. 4 Für die Entscheidung, ob eine vakante Stelle, die nicht mit einem kw-Vermerk versehen ist, mit einer Aushilfskraft besetzt wird oder vakant bleibt, ist das zuständige Dezernat verantwortlich; die über diese Entscheidung hinausgehende Personalbewirtschaftung verbleibt dem Personaldezernat. 5 Mehrausgaben, die durch die Wiederbesetzung von Altersteilzeitstellen entstehen, sind aus dem Budget zu erwirtschaften oder aus der Budgetrücklage abzudecken.
- 1 Über die Verwendung der Budgetrücklagen entscheidet das zuständige Dezernat. 2 Die Budgetrücklagen sind zur Deckung von Fehlbeträgen des Budgets im Folgejahr oder in den nachfolgenden Jahren sowie zur Abdeckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben zu verwenden.
- Fehlbeträge sind in das Budget des Folgejahres zu übertragen und dort haushaltsmäßig abzudecken.
- Die erwirtschafteten Zinsen der Budgetrücklagen fließen als allgemeine Deckungsmittel dem Haushalt zu.
- Die Budgetrücklagen werden in der dem Haushalt beigefügten Übersicht über das Vermögen ausgewiesen.
- 1 Mittelbewirtschaftende Stellen für die Budgets sind die Dezernate. 2 Wird die Mittelbewirtschaftung vom Dezernat delegiert, ist das Finanzdezernat davon zu unterrichten und es sind ihm die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu benennen.
- Budgetüberwachung
- 1 Der Überprüfung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Budgets ist bei Erstellung der Jahresrechnung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 2 Die Einhaltung des beschlossenen Budgets ist bei der Rechnungslegung nachzuweisen.
- Können die im Rahmen des beschlossenen Budgets festgelegten Einsparvorgaben nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums umgesetzt werden, hat die mittelbewirtschaftende Stelle dies dem Finanzdezernat unverzüglich anzuzeigen, dabei sind die Gründe darzulegen und zu erklären, innerhalb welchen Zeitraums die Umsetzung erfolgt.
§ 14
Zu § 17 HVO:
- Für kirchliche Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihre Zusammenschlüsse ist der erforderliche verwaltungsmäßige oder sachliche Zusammenhang in der Regel nur innerhalb eines Abschnitts oder Einzelplans gegeben.
- Verfügungsmittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
- Mit dem Haushalt ist auch über die bei den einzelnen Haushaltsstellen angebrachten Deckungsvermerke zu beschließen.
- Bei der einseitigen Deckungsfähigkeit können durch besonderen Deckungsvermerk Minderausgaben einer Haushaltsstelle für Mehrausgaben einer anderen Haushaltsstelle verwendet werden.
- Bei der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist dies auch umgekehrt möglich.
- Im Rahmen der unechten Deckungsfähigkeit können zweckgebundene Mehreinnahmen bestimmter Haushaltsstellen für entsprechende Mehrausgaben bestimmter Haushaltsstellen verwendet werden.
§ 15
Zu § 19 HVO:
Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgabemittel, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht verbraucht sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 verfügbar zu halten.
#§ 16
Zu § 20 HVO:
1 Im Haushalt ist jeweils festzulegen, wer über die Aufhebung des Sperrvermerks entscheidet. 2 Besondere Gründe im Sinne dieser Vorschrift können z. B. darin bestehen, dass zunächst die Haushaltseinnahmen sicherzustellen sind.
#§ 17
Zu § 21 Abs. 1 und 2 HVO:
Die Kreditaufnahme (mit Ausnahme von Kassenkrediten) zur Deckung von laufenden Ausgaben ist nicht zulässig.
#§ 18
Zu § 21 Abs. 5 HVO:
1 Die Ermächtigung ist für die Gesamtmaßnahme erforderlich. 2 Sie gilt bis zum Abschluss der Maßnahme über das Haushaltsjahr hinaus. 3 Zu veranschlagen ist nur der Betrag, der im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich benötigt wird, wenn Eigenmittel und Zuschüsse aufgebraucht sind.
#§ 19
Zu § 23 HVO:
1 Bürgschaften können in der Regel nur durch den Landeskirchenrat übernommen werden. 2 Im Übrigen wird auf die Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 der KGO hingewiesen.
#§ 20
Zu § 24 HVO
- 1 Vor der Veranschlagung von Baumaßnahmen sind die Gebäude, für die die kirchliche Körperschaft bauunterhaltspflichtig ist, durch das Organ, welches die Körperschaft im Rechtsverkehr vertritt oder dessen Beauftragte zu begehen. 2 Bei der Begehung ist der bauliche Zustand der Gebäude, insbesondere bauliche Mängel, schriftlich festzuhalten und es sind die im Haushaltsjahr voraussichtlich durchzuführenden Baumaßnahmen zu benennen. 3 Für die Veranschlagung der dafür voraussichtlich anfallenden Ausgaben ist durch eine fachkundige Person eine überschlägige Kostenschätzung dieser Baumaßnahme zu erstellen.
- Jede Baumaßnahme ist einzeln zu veranschlagen, es sei denn, es wird von der genehmigenden Stelle etwas anderes bestimmt.
- Erstreckt sich die Baumaßnahme auf mehrere Jahre, so sind nur die Ausgaben in den jeweiligen Haushaltsplan einzustellen, die in dem betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich anfallen werden.
- 1 Bei einer gemäß § 24 Abs. 2 HVO unterjährig durchzuführenden Baumaßnahme kann anstatt eines Nachtragshaushaltsplans ein Finanzierungsplan der Maßnahme erstellt werden, der durch das für die Feststellung des Haushalts zuständige Organ zu beschließen ist. 2 Entsprechend ist zu verfahren, wenn im Fall des § 24 Abs. 1 HVO bei der näheren Planung im Vorfeld der Ausführung der Baumaßnahme ersichtlich wird, dass die eingeplanten Haushaltsansätze nicht ausreichen und insoweit überplanmäßige Einnahmen und Ausgaben erforderlich sind.
§ 21
Zu § 25 HVO:
- Von der Landeskirche erlassene Zuwendungsrichtlinien sind zu beachten.
- Zuwendungen an Stellen, die nicht zur verfassten Kirche gehören, sind Mittel, die
z. B. an freie Träger der Diakonie, Vereine, Verbände oder politische Gemeinden gegeben werden. - Unter den Begriff der Zuwendungen in diesem Sinne fallen z. B. Zuweisungen, Zuschüsse, Beiträge, Beihilfen, Spenden oder Darlehen.
- Bei der Gewährung der Zuwendungen ist § 25 Abs. 3 HVO zu beachten.
§ 22
Zu § 25 Abs. 3 HVO:
1 Bei allgemein üblichen Spenden kann auf Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht verzichtet werden. 2 Ein Verzicht ist außerdem möglich, wenn der Zuwendungsempfänger der Prüfung einer öffentlichen Stelle (z. B. Rechnungshof, Rechnungsprüfungsamt) unterliegt.
#§ 23
Zu § 26 Abs. 1 HVO:
- Zuständiges Organ für die Feststellung des Haushalts ist z. B. für die Landeskirche die Landessynode, die Kirchengemeinde das Presbyterium, den Kirchenbezirk die Bezirkssynode, die Gesamtkirchengemeinde die Gesamtkirchenvertretung, den Zweckverband die Verbandsvertretung.
- Landeskirche1 Der Haushalt der Evangelischen Kirche der Pfalz ist durch Gesetz festzustellen. 2 Dieses wird im Amtsblatt veröffentlicht.
- Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und ihre Zusammenschlüsse
- 3.1
- Der Haushalt dieser kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihrer Zusammenschlüsse ist vom Verwaltungsamt im Entwurf bis zur ersten Hälfte des Monats Oktober vorzubereiten und dem für die Feststellung des Haushalts zuständigen Organ zur Beschlussfassung vorzulegen.
- 3.2
- Bei der Haushaltsberatung soll Anträgen, die zu einer Mehrausgabe oder Mindereinnahme gegenüber den Ansätzen des Entwurfs führen und den Haushaltsausgleich gefährden, gleichzeitig ein Vorschlag über die Deckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen beigefügt sein.
- 3.3
- 1 Gleichzeitig mit der Feststellung des Haushalts ist über die Erhebung von Ortskirchensteuer, Kirchgeld und Umlagen zu beschließen. 2 Außerdem sind z. B. die Mietsätze der vermieteten kirchlichen Wohnungen und die jährlich festzusetzenden Abgaben und Gebühren für kirchliche Einrichtungen und Anstalten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen.
- 3.4
- 1 Nach Feststellung ist der Haushalt eine Woche lang öffentlich auszulegen. 2 Ort und Zeit der Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen.
- 3.5
- 1 Dem Verwaltungsamt ist eine Ausfertigung des festgestellten Haushalts auszuhändigen, und zwar möglichst vor Beginn des Haushaltsjahres. 2 Ebenso ist dem Landeskirchenrat eine Ausfertigung des Haushalts zu überlassen.
- Der Haushalt wird mit der Feststellung rechtswirksam.
- 1 Werden Umlagen im Sinne von § 12 KiFAG erhoben, so sind Berechnungsmaßstab und Umlagesatz im Haushaltsbeschluss festzusetzen. 2 Ein gesonderter Beschluss hierüber ist nicht erforderlich.
§ 24
Zu § 27 HVO:
Ein Nachtragshaushalt ist z. B. zu erstellen, wenn
- Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Investitionen geleistet werden sollen; dies gilt nicht bei geringfügigen Ausgaben für Baumaßnahmen sowie bei Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind;
- neue Planstellen errichtet werden.
§ 25
Zu § 29 Abs. 1 und 2 HVO:
- Bewirtschaftende Stelle ist z. B. fürdie Landeskirche der Landeskirchenrat,die Kirchengemeinde die geschäftsführende Pfarrperson,den Kirchenbezirk der oder die Vorsitzende des Bezirkskirchenrats,die Gesamtkirchengemeinde der oder die Vorsitzende der Gesamtkirchenverwaltung und der Leiter oder die Leiterin des Kirchengemeindeamtes, soweit ihm oder ihr die Bewirtschaftung satzungsgemäß zugewiesen ist,den Zweckverband, der Verbandsvorstand und die Geschäftsführung, soweit ihnen die Bewirtschaftung satzungsgemäß zugewiesen ist.
- Die bewirtschaftende Stelle hat der Kasse frühzeitig Anweisung zu erteilen, alle zustehenden Einnahmen zu erheben und die anfallenden Ausgaben zu leisten.
- Nicht unmittelbar bei der Kasse eingehende Einnahmen (z. B. Opfergelder, Kollekten, Erlöse aus Veranstaltungen und Sammlungen) sind unverzüglich an die Kasse weiterzuleiten.
- 1 Die Opfergelder und Kollekten sind sofort nach dem Gottesdienst von zwei Mitgliedern des Presbyteriums zu zählen und im Hilfszeitbuch (Hilfs-Kassentagebuch) für das Opfergeld einzutragen. 2 Die Eintragungen sind durch Unterschrift der beiden Presbyter zu bestätigen. 3 Ebenfalls sind die Sammelergebnisse der über Sammelbüchsen und Tüten eingehenden Spenden sowie Erlöse bei Veranstaltungen von zwei Personen zu ermitteln und unterschriftlich zu bestätigen.
- 1 Die bei Amtshandlungen vereinnahmten Spenden sind zu dokumentieren, auf Dienstpflicht zu bestätigen und vierteljährlich der Kasse abzuführen. 2 Sind in einem Haushaltsjahr keine Spenden eingegangen, so ist dies von der geschäftsführenden Pfarrperson auf Dienstpflicht zu bestätigen.
Diese Bestätigung ist als Beleg den Rechnungsunterlagen beizugeben.
#§ 26
Zu § 29 Abs. 3 HVO:
1 Zur Überwachung der Haushaltsmittel ist die bewirtschaftende Stelle verpflichtet. 2 Sie wird dabei von der Kasse unterstützt (vgl. Nr. 7 der Ausführungsbestimmungen zu § 30 Abs. 1).
3 Um die Überwachung von Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen, ist regelmäßig das Sachbuch zu kontrollieren. 4 Zusätzlich können Haushaltsüberwachungslisten oder Hebe-
listen für Mieten, Pachten, Erbbauzinsen, Elternbeiträge und dergleichen verwendet werden.
#listen für Mieten, Pachten, Erbbauzinsen, Elternbeiträge und dergleichen verwendet werden.
§ 27
Zu § 29 Abs. 5 HVO:
Haushaltsmittel werden nicht erst bei der Ausfertigung der Auszahlungsanordnung in Anspruch genommen, sondern bereits bei Erteilung von Aufträgen.
#§ 28
Zu § 29 Abs. 6 HVO:
- In der Regel wird als Sicherheitsleistung eine Bankbürgschaft zu fordern sein.
- Bei Vorleistungen ist auf einen Preisnachlass hinzuwirken.
§ 29
Zu § 29 Abs. 7 HVO:
1 Die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel ist gegeben, wenn
- über Zuweisungen oder Zuschüsse Dritter Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen,
- der rechtzeitige Eingang anderer zweckbestimmter Einnahmen gewährleistet ist,
- die kirchenaufsichtliche Genehmigung (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 KGO) für die Kreditaufnahme vorliegt,
- die Finanzlage die Zurverfügungstellung der veranschlagten Mittel zulässt.
2 Bei Fälligkeit der Zahlung vor Eingang der Deckungsmittel muss die Zwischenfinanzierung gesichert sein.
#§ 30
Zu § 30 Abs. 1 HVO:
- 1 Als Kassenanordnungen können erteilt werden
- Einzelanordnungen,
- Sammelanordnungen bei mehreren Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,
- allgemeine Anordnungen für fortdauernde Einnahmen (z. B. Mieten, Pachten, Erbbauzinsen) und Ausgaben (z. B. Zins- und Tilgungsleistungen, Personalkosten).
2 Müssen bereits erteilte Kassenanordnungen geändert werden, so sind Änderungs-
anordnungen (z. B. für Rotabsetzungen, Sollbereinigungen) zu fertigen. - 1 Aus Kassenanordnungen muss der gesetzliche Mindestinhalt hervorgehen. 2 Bankverbindung, Kontonummer und Bankleitzahl sind nach Möglichkeit anzugeben.
- Sollten sich zahlungspflichtige Person (bzw. empfangende Person), Zahlungsgrund und Betrag aus einem Rechnungsbeleg ergeben, ist eine abgekürzte Kassenanordnung (Stempelaufdrucke) zulässig.
- 1 Die sachliche bzw. fachtechnische und rechnerische Richtigkeit eines Anspruchs oder einer Zahlungsverpflichtung ist vor Erteilung der Kassenanordnung festzustellen. 2 Der Feststellungsvermerk ist auf der Kostenrechnung bzw. der Kassenanordnung anzubringen und zu unterschreiben oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. 3 Sind besondere Fachkenntnisse für die Prüfung eines Rechnungsbelegs, einer Lieferung oder Leistung erforderlich, so hat anstelle der sachlichen Feststellung eine fachtechnische Feststellung durch Sachverständige (z. B. beauftragtes Architekturbüro) zu erfolgen.
- Bei den kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihren Zusammenschlüssen gilt Folgendes:
- Der Anordnungsberechtigte bescheinigt auch die sachliche Richtigkeit.
- 1 Die Mitarbeitenden der Kasse zeichnen rechnerisch richtig. 2 Dabei kann der Betrag in Ausnahmefällen (z. B. Skontoabzug, Rechenfehler) geändert werden. 3 Die Änderung ist durch Namenszeichen zu bestätigen.
- 1 Für die Landeskirche bestimmt der Landeskirchenrat die Anordnungsberechtigten und ihre Stellvertretungen. 2 Bei den kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihren Zusammenschlüssen sind die in Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1 und 2 Aufgeführten anordnungsberechtigt. 3 Im Verhinderungsfalle, sind es ihre Stellvertretungen.
- 1 Hat die Kasse gegen eine Kassenanordnung Bedenken, so sind diese dem bzw. der Anordnungsberechtigten mitzuteilen. 2 Erfolgt die Mitteilung schriftlich, so hat auch die Zurückweisung der Bedenken schriftlich zu erfolgen.
- Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit (Feststellungsvermerk lautet: Sachlich richtig) bestätigt der Feststeller
- die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben,
- dass die Einnahme oder Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht,
- dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,
- dass Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig berücksichtigt worden sind.
- Die Bescheinigung der fachtechnischen Richtigkeit (Feststellungsvermerk lautet: Fachtechnisch richtig) erstreckt sich neben den unter Nr. 2 genannten Kriterien auf die fachtechnische Seite der sachlichen Feststellung, wenn besondere Fachkenntnisse (z. B. auf bautechnischem Gebiet) erforderlich sind.
- 1 Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit bestätigt die feststellende Person, dass
- er die Rechnungsbeträge nachgerechnet hat,
- die der Berechnung zugrunde liegenden Ansätze nach den anzuwendenden Vorschriften (z. B. Tarife, Verträge) richtig sind. 2 Voraussetzung für die rechnerische Feststellung ist, dass ein Rechnungsbeleg Berechnungen oder sich auf Berechnungen stützende Angaben enthält.
- Die Feststellungsvermerke der sachlichen, fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit können wie folgt verbunden werden:
- Sachlich und rechnerisch richtig,
- Fachtechnisch und rechnerisch richtig.
§ 31
Zu § 30 Abs. 2 HVO:
- Die Prüfung, ob die Mittel zur Verfügung stehen, erfolgt durch die anordnungsberechtigte Person.
- 1 Anordnungen sind so zeitnah in der Buchhaltung zu erfassen, damit die steuerlichen Erklärungen fristgerecht an die Finanzbehörden übermittelt werden können. 2 Die zuständige Stelle der kirchlichen Körperschaft setzt hierfür intern Fristen, welche die Anordnungsberechtigten einhalten müssen.
§ 32
Zu § 30 Abs. 3 HVO:
1 Bei allgemeinen Anordnungen kann auf den Namen der zahlungspflichtigen oder empfangsberechtigten Person sowie auf die Angabe des Betrages verzichtet werden. 2 Sie sind zulässig für die Dauer eines Haushaltsjahres bei
- Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass der Zahlungspflichtige oder die Höhe schon feststehen (z. B. Mahngebühren, Verzugszinsen),
- regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, für die zwar der Zahlungsgrund und der Empfangsberechtigte, nicht aber die Höhe feststeht (z. B. Fernsprech-, Gas-, Wasser-, Stromgebühren),
- geringfügigen Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung üblich ist (z. B. Nachnahmegebühren, Portonachgebühren – soweit keine Portokasse vorhanden –).
3 Die aufgrund einer allgemeinen Anordnung angenommenen oder ausgezahlten Beträge sind nachträglich sachlich und rechnerisch festzustellen.
#§ 33
Zu § 30 Abs. 4 HVO:
Die Kasse hat Kassenanordnungen zurückzuweisen, wenn ihr kein Nachweis über die Anordnungsbefugnis vorliegt oder im Falle der elektronischen Übermittlung keine fortgeschrittene digitale Signatur vorliegt.
#§ 34
Zu § 30 Abs. 5 HVO:
Kassenanordnungen sind gegebenenfalls von der Stellvertretung zu erteilen.
#§ 35
Zu § 30 Abs. 5 HVO:
- Zuständige Stelle ist die bewirtschaftende Stelle (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1 und 2).
- Für Kollekten und Sammlungen sind immer Kassenanordnungen zu erteilen.
Erläuterung:
1 Zahlungen sind alle Ein- und Auszahlungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund. 2 Zu den Zahlungen zählen z. B. auch:
Verwahrgelder, Vorschüsse, Kassenbestandsverstärkungen (z. B. Entnahme aus Betriebsmittelrücklagen), Verrechnungen (Aufrechnung und Verrechnung zwischen verschiedenen Haushaltsstellen).
#§ 36
Zu § 30 Abs. 14 HVO:
Zuständige Stelle ist der Landeskirchenrat.
#§ 37
Zu § 31 HVO:
- Für die Landeskirche ist der Landeskirchenrat zuständig, bei erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Kirchenregierung, die im Einzelfall darüber befindet, ob der Finanzausschuss der Landessynode anzuhören ist.
- Im Kirchenbezirk ist der Bezirkskirchenrat zuständig, wenn die Bezirkssynode nichts anderes beschließt.
- 1 Bei den übrigen kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihren Zusammenschlüssen bedürfen über- und außerplanmäßige Ausgaben der vorherigen Zustimmung des für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organs (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 26). 2 Dieses kann die Zuständigkeit auf eine andere Stelle (z. B. einen Ausschuss) übertragen.
§ 38
Zu § 32 HVO:
Für die Sicherung des Haushaltsausgleichs ist die bewirtschaftende Stelle (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1 und 2) verantwortlich.
#§ 39
Zu § 33 Abs. 1 HVO:
Nach dem 31. Dezember können bis zum Abschluss der Bücher (§ 49 HVO) nur noch wirtschaftlich dem abgelaufenen Haushaltsjahr zuzuordnende Ausgaben (z. B. eine im Januar für den abgelaufenen Dezember zahlbare Telefonrechnung) zur Auszahlung angeordnet werden.
#§ 40
Zu § 34 HVO:
Die für die Vergabe von Aufträgen und für Beschaffungen erlassenen Rechtsverordnungen sind zu beachten.
#§ 41
Zu § 36 Abs. 1 HVO:
- 1 Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit einer Forderung auf Antrag für eine bestimmte Zeit hinausgeschoben wird. 2 Die Stundung ist zu widerrufen, wenn während der Stundungsfrist Tatsachen bekannt werden, die eine spätere Zahlung als gefährdet erscheinen lassen.
- 1 Niederschlagungen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen und regelmäßig auf ihre Realisierbarkeit (z. B. bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners) zu überprüfen. 2 Zur Vermeidung der Verjährung sind die Verjährungsfristen
(z. B. §§ 195 ff. BGB) zu beachten. - 1 Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn eine Stundung nicht ausreicht, um besondere Härten bei dem Schuldner oder der Schuldnerin zu mildern. 2 Zunächst ist zu prüfen, ob ein teilweiser Erlass ausreichend ist.
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn sich der Schuldner oder die Schuldnerin in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
#§ 42
Zu § 36 Abs. 4 HVO:
Für kirchliche Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihre Zusammenschlüsse entscheidet über die Stundung die bewirtschaftende Stelle (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1 und 2), über die Niederschlagung und den Erlass das für die Feststellung des Haushaltsplans zuständige Organ (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 26).
#§ 43
Zu § 37 HVO:
1 Vorschüsse und Verwahrgelder sind in einem dafür besonders einzurichtenden Sachbuchteil zu verbuchen. 2 Die Kasse hat die Abwicklung (Auflösung) der Vorschuss- und Verwahrkonten zu überwachen. 3 Bei Verwahrgeldern hat sie nach Ermittlung der bewirtschaftenden Stelle zu veranlassen, dass die endgültige Kassenanordnung erteilt wird.
#§ 44
Zu § 38 Abs. 1 HVO:
- Außerhalb der gesetzlich zulässigen Stellen (z. B. Kassen) dürfen keine Kassen geführt werden.
- 1 Beim Wechsel der Kassenleitung sind in Gegenwart eines oder einer Mitarbeitenden des Rechnungsprüfungsamts des Landeskirchenrats die Kassengeschäfte zu übergeben. 2 Dabei ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 45
Zu § 38 Abs. 3 HVO:
- Die gemeinsame Kasse ist als Einheitskasse zu führen.
- Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Landeskirchenrats.
§ 46
Zu § 39 Abs. 1 HVO:
1 Portokassen oder Handvorschüsse dienen der Abwicklung kleinerer Barausgaben (keine Einnahmen). 2 Der Kassenbestand (Bargeld und Postwertzeichen) ist den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen. 3 Er soll 500 Euro nicht überschreiten. 4 Zahlungen zugunsten der Portokasse oder des Handvorschusses dürfen nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung geleistet werden.
#§ 47
Zu § 39 Abs. 2 HVO:
1 Zahlstellen sind Teile der Einheitskasse. 2 Die Einrichtung von Zahlstellen soll auf zwingende Ausnahmefälle beschränkt werden. 3 Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind in einfacher Form aufzuzeichnen und zu belegen.
#§ 48
Zu § 40 Abs. 1 HVO:
1 Die Mitarbeitenden in der Kasse sind schriftlich zu bestellen. 2 Sie sollen hauptamtlich tätig sein und die für ihren Aufgabenbereich erforderlichen Prüfungen abgelegt haben. 3 Vom Erfordernis einer Prüfung kann abgesehen werden, wenn eine ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet des Kassen- und Rechnungswesens nachgewiesen wird. 4 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitarbeiter der Kasse müssen geordnet sein.
#§ 49
Zu § 40 Abs. 2 HVO:
Zuständige Stelle ist der Landeskirchenrat.
#§ 50
Zu § 41 Abs. 1 HVO:
Bei den kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihren Zusammenschlüssen ist die Kassenleitung für die wirtschaftliche Verwaltung des Kassenbestands allein zuständig und verantwortlich.
#§ 51
Zu § 41 Abs. 3 HVO:
1 Vor Inanspruchnahme eines Kassenkredits ist zu prüfen, ob die Liquiditätsschwierigkeit durch eine Entnahme aus der Betriebsmittelrücklage oder ein inneres Darlehen (vgl. § 64 HVO) behoben werden kann. 2 Zuständige Stelle ist die bewirtschaftende Stelle (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1 und 2).
#§ 52
Zu § 42 HVO:
1 Zahlungen dürfen nur von Kassen (vgl. § 38 HVO) und nur aufgrund schriftlicher Anordnungen (vgl. § 30 HVO) angenommen oder geleistet werden.
2 Der bare Zahlungsverkehr ist auf dringende Ausnahmen zu beschränken.
#§ 53
Zu § 42 Abs. 1 HVO:
- Die Kasse ist ausschließlich zuständig, aufgrund von Auszahlungsanordnungen Zahlungen vorzunehmen.
- 1 Die Auszahlungsanordnungen sind so rechtzeitig auszuführen, dass die Beträge den Empfängern am Fälligkeitstag zur Verfügung stehen und steuerliche Fristen eingehalten werden können. 2 Auszahlungsanordnungen, die verspätet eingehen oder in denen ein Fälligkeitstag nicht angegeben ist, sind unverzüglich auszuführen.
§ 54
Zu § 42 Abs. 4 HVO:
Die Entscheidung der anordnenden Stelle ist einzuholen, wenn Zweifel bestehen hinsichtlich der Person des Empfängers (z. B. in Erbfällen) oder hinsichtlich ihrer Empfangsberechtigung (z. B. Konkurs, Abtretung).
#§ 55
Zu § 42 Abs. 6 HVO
1 Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverfahren können zugelassen werden, wenn ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. 2 Es ist sicherzustellen, dass der zu belastende Betrag der Kasse so rechtzeitig bekannt gegeben wird, dass das Konto erforderlichenfalls zum Fälligkeitstag verstärkt oder der Gläubiger zur Rücknahme des Lastschriftauftrags veranlasst werden kann.
#§ 56
Zu § 42 Abs. 7 HVO:
- 1 Erhält die einzahlende Person einen anderweitigen Zahlungsnachweis, so ist eine Quittung nur auf Wunsch auszustellen. 2 Unter Quittung ist eine Empfangsbestätigung von Zahlungsmitteln ohne Leistungsaustausch zu verstehen. 3 Der Mindestinhalt einer Quittung besteht aus dem gezahlten Betrag, Namen der/des Zahlenden, Name des empfangenden Rechtsträgers sowie der empfangenden Person und dem Datum.
- 1 Andere Zahlungsnachweise sind insbesondere Rechnungen oder Zuwendungsbestätigungen. 2 Eine Zuwendungsbestätigung ist eine Bestätigung über Geldzuwendungen an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Einkommenssteuergesetzes und der Abgabenordnung in ihren jeweils gültigen Fassungen. 3 Der Mindestinhalt für Rechnungen bis 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen) mit vorausgegangener Leistungserbringung durch die kirchliche Körperschaft besteht aus:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und Leistungsempfängers,
- Fortlaufende Rechnungsnummer,
- Leistungsbeschreibung,
- Ausstellungsdatum,
- Leistungszeitpunkt bzw. Vereinnahmungszeitpunkt des Entgelts (soweit feststehend),
- Entgelt, ggf. Hinweis auf Skonti, Boni, Rabatte,
- Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung,
- Steuernummer und/oder USt-IDNr.
- Eine Kopie der Quittung oder Rechnung ist an die Annahmeanordnung zu heften. Elektronische Registrierkassen mit ordnungsgemäßem Quittungsdruck können alternativ verwendet werden.
- Wenn der Gesamtwert einer Leistung den Betrag von 10 Euro nicht übersteigt, kann auf die Erhebung eines Entgelts verzichtet werden.
- Werden Zahlungsmittel übergeben, die nicht auf Euro lauten, ist die Quittung über die fremde Währung zu erteilen.
- 1 Berichtigungen von Quittungen dürfen nur so vorgenommen werden, dass die unrichtige Eintragung gestrichen und die richtige darüber gesetzt wird; dabei muss die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben. 2 Werden Zahlen und Beträge geändert, so ist nicht nur die unrichtige Ziffer, sondern die ganze Zahl zu streichen. 3 Berichtigungen von Rechnungen dürfen nur durch Erstellung einer neuen Rechnung vorgenommen werden. 4 Die alte Rechnung ist dabei zu vernichten bzw. zu stornieren.
- 1 Auf eine Quittung für den Empfang darf nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei Geldgeschenken im Rahmen von Paten- und Partnerschaften, Einweihungen) verzichtet werden. 2 Anstelle der Quittung ist durch eine Erklärung die Übergabe des Geldgeschenkes zu bestätigen. 3 Die Erklärung ist den Unterlagen beizufügen.
- Quittungen, in denen der Betrag geändert ist, dürfen nur angenommen werden, wenn die Änderung von der ausstellenden Person bestätigt ist.
- Bei kleineren Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort in bar zu entrichten sind (z. B. Portonachgebühren, Paketzustellgebühren), genügen die üblichen Empfangszettel als Quittung.
§ 57
Zu § 42 Abs. 9 HVO:
- Werden von der Kasse zur Vereinfachung des Buchungsverfahrens Zahlungen in Zusammenstellungen erfasst und in Gesamtbeträgen gebucht (Sammelüberweisung), so kann die Bescheinigung auf der Zusammenstellung abgegeben werden; in diesem Falle ist die Auszahlung auf den einzelnen Belegen durch einen Stempelaufdruck mit Bezahldatum oder in anderer Weise kenntlich zu machen.
- 1 Bei unbaren Auszahlungen, für die kein Zahlungsbeweis im Sinne von Nr. 1 vorliegt, sind folgende Vorgaben zu beachten:Bei Überweisungen genügt der Vermerk „Ausgezahlt durch Überweisung am … durch … (Bank, Postscheck) Konto-Nr.…“.2 Bei Auszahlungen im Lastschrifteneinzugsverfahren ist regelmäßig - spätestens zu Jahresabschluss - zu überprüfen, ob die Lastschriften mit der Anordnung in Summe übereinstimmen.3 Bei jeder Auszahlung ist der Zahlweg zu dokumentieren.4 Die Bescheinigung ist von einem zuständigen Mitarbeitenden der Kasse zu unterschreiben.
§ 58
Zu § 42 Abs. 10 HVO:
1 Die Übereinstimmung der Liste mit den Anordnungen ist von der bewirtschaftenden Stelle zu bescheinigen. 2 Die Prüfung durch die Kasse bezieht sich nur noch auf die ordnungsgemäße Auszahlung.
#§ 59
Zu § 43 Abs. 2 HVO:
- Unstimmigkeiten im Kassenbestand sind unverzüglich aufzuklären.
- Kann die Kasse die Unstimmigkeiten nicht aufklären, ist die Kassenaufsicht (vgl. § 70 HVO) unverzüglich zu unterrichten.
- Kassenfehlbeträge sind sofort zu ersetzen; ist dies nicht möglich, so ist dem Landeskirchenrat unverzüglich Mitteilung zu machen.
- Nicht aufgeklärte Kassenüberschüsse sind zu vereinnahmen.
- Bei größeren Unstimmigkeiten oder bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten ist das Rechnungsprüfungsamt des Landeskirchenrats unverzüglich zu verständigen.
§ 60
Zu § 46 Abs. 1 HVO:
- Zu führen sind:
- der Nachweis über das Kapitalvermögen,
- der Nachweis über die Schulden,
- der Nachweis über unbewegliche Sachen und grundstücksgleiche Rechte,
- der Nachweis über bewegliche Sachen (Inventarverzeichnis).
- Aufzunehmen sind
- in den Nachweis über das Kapitalvermögen:Sparguthaben, Wertpapiere, ausstehende Forderungen u. a. m.,
- in den Nachweis über die Schulden:Darlehensschulden, Bürgschaften und sonstige Schuldverpflichtungen,
- in den Nachweis über unbewegliche Sachen und grundstücksgleiche Rechte:unbewegliche Sachen (bebaute und unbebaute Grundstücke), grundstücksgleiche Rechte (z. B. Wohnungseigentum, Erbbaurechte), Rechte an Grundstücken (z. B. Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte),
- in den Nachweis über bewegliche Sachen (Inventarverzeichnis):bewegliche Sachen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Näheres regelt die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtline.
- Die Nachweise über das Vermögen und die Schulden sind laufend fortzuschreiben. Abgänge im Inventarverzeichnis sind entweder in roter Schrift oder durch Minuszeichen vorzunehmen.
- Zum Ende jedes Haushaltsjahres ist der jeweilige Endstand in den Nachweisen festzuhalten.
- Ist ein Nachweis über das Vermögen und die Schulden unübersichtlich geworden, so ist er zu schließen und sein Bestand in einen neuen Nachweis zu übertragen; der alte Nachweis ist der Rechnung des Vorjahres beizufügen.
- 1 Das Kapitalvermögen zählt nicht zum Kassenbestand. 2 Jede Änderung des Kapitalvermögens ist im Zeitbuch und Sachbuch zu buchen.3 Zinserträge sind im Zeitbuch und im Sachbuch in Einnahmen zu buchen. 4 Verbleiben sie beim Kapitalvermögen, müssen sie zusätzlich als Kapitalzuführung in Ausgaben gebucht werden.
- Die jährlichen Depotauszüge, die u. a. Auskunft geben über den Kurswert zum Ende des Haushaltsjahres, sind dem Nachweis über das Kapitalvermögen beizufügen.
Werden zum Ankauf weiterer Papiere Gelder des Kapitalvermögens benötigt, sind diese als Kapitalentnahmen zu vereinnahmen und der Kaufpreis der Wertpapiere in Ausgaben zu buchen.
#§ 61
Zu § 46 Abs. 3 HVO:
1 Wird die zeitliche und sachliche Buchung durch ein automatisiertes Verfahren vorgenommen, kann auf die Fertigung von Zwischenabschlüssen verzichtet werden. 2 Im Einzelfall kann von der für die Rechnungsprüfung zuständigen Stelle ein Zwischenabschluss verlangt werden.
3 Da die Vierteljahresabschlüsse dem Zweck dienen, die Ergebnisse der Buchführung in sich abzustimmen und einen Überblick über den bisherigen Verlauf des Haushaltsjahres zu geben, können sie insbesondere den bewirtschaftenden Stellen (vgl. Ausführungsbestimmungen zu § 29) als Zwischeninformation nützlich sein. 4 Es empfiehlt sich deshalb, auch für Kassen mit maschinellen oder automatisierten Buchungsverfahren diese Vierteljahresabschlüsse anzufertigen und an die bewirtschaftenden Stellen weiterzuleiten.
#§ 62
Zu § 46 Abs. 4 HVO:
- Vor jedem Abschluss (vgl. §§ 49 ff. HVO) sind die Ergebnisse der Vorbücher in das Zeitbuch und in das Sachbuch zu übernehmen.
- 1 Buchungen dürfen nur in der Weise berichtigt werden, dass die Buchung storniert (Rotabsetzung) und gegebenenfalls neu vorgenommen oder dass der Unterschiedsbetrag durch eine neue Buchung zu- oder abgesetzt wird. 2 Auf die Buchungen ist gegenseitig zu verweisen.
- Nutzungen und Sachbezüge (vgl. § 8 HVO) sind vor Ablauf des Haushaltsjahres in Einnahmen und in Ausgaben zu buchen.
- 1 Verwahrgelder und Vorschüsse sind spätestens am Ende des Jahres auszugleichen. 2 Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, sind Reste zu bilden und zu übertragen.
- In den Büchern dürfen keine Zeilen freigelassen und keine Eintragungen zwischen den Zeilen vorgenommen werden. Unvermeidbare Lücken sind durch einen Querstrich auszufüllen. Änderungen der Einträge dürfen nur so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Für Buchungen dürfen nur urkundenechte Schreibmittel verwendet werden.
- Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Einnahmen rot abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist. In den anderen Fällen sind Rückzahlungen als Ausgaben zu behandeln. Bei der Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist entsprechend zu verfahren.
§ 63
Zu § 46 Abs. 8 HVO:
Neben dem Zeitbuch und dem Sachbuch sind – soweit erforderlich – folgende Bücher zu führen:
- das Tagesabschlussbuch (vgl. § 43 HVO),
- das Kontogegenbuch (falls auf den Kontoauszügen die Zeitbuchnummern neben den Buchungen nicht vorgetragen sind),
- sonstige Vorbücher (z. B. Hilfszeitbuch für das Opfergeld, für Pachtzinsen, Mieten).
§ 64
Zu § 47 Abs. 1 HVO:
- 1 Alle Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Zahlungsnachweise sowie durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (z. B. Rechnungen,
Soll-Listen), belegt sein.2 Gutschriftanzeigen und Durchschriften der Überweisungsaufträge sind als Bestandteile der Belege diesen beizufügen.3 Werden Kassenanordnungen begründende Unterlagen bei den Sachakten aufbewahrt (z. B. Verträge, Urkunden), so sollen die Belege entsprechende Hinweise enthalten. - Belege, die zu mehreren Haushaltsstellen gehören, sind grundsätzlich bei der im Haushaltsplan zuerst vorkommenden Haushaltsstelle abzulegen; bei den übrigen Haushaltsstellen ist durch die Kasse zu vermerken, wo sich der Beleg befindet.
- 1 Jeder Beleg ist mit der Haushaltsstelle und der Buchungsnummer des Zeitbuchs zu versehen. 2 Die Belege sind schon während des Jahres der Ordnung des Sachbuchs entsprechend in der Reihenfolge der Buchung zu sammeln, zu nummerieren und aufzubewahren.
§ 65
Zu § 47 Abs. 2 HVO:
1 Die bis zum Abschluss der Bücher nicht eingegangenen Beträge (Kassen-Einnahmereste) sind in einem zweifach zu fertigenden Resteverzeichnis nachzuweisen. 2 Eine Ausfertigung des Verzeichnisses ist zur Jahresrechnung zu nehmen, das andere dient der Kasse zur Überwachung des Zahlungseingangs. 3 Für bis zum Abschluss der Bücher nicht geleistete Ausgaben ist sinngemäß zu verfahren.
#§ 66
Zu § 48 Abs. 1 HVO:
- 1 Die Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund der Kassenanordnungen im Sachbuch zum Soll zu stellen (Sollbuchführung). 2 Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Buchung im Zeitbuch aufgeschoben werden.
- Die Buchung im Sachbuch soll mit der Buchung im Zeitbuch vorgenommen werden.
- Die Kasse hat mit Hilfe von Annahmeanordnungen, Sollstellungen oder anderen Unterlagen (vgl. Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen zu § 26 Abs. 5 und 6) zu überwachen, dass Zahlungen rechtzeitig und vollständig eingehen.
- 1 Die Zahlungspflichtigen sind darauf hinzuweisen (z. B. mit der Zahlungsaufforderung), sich des unbaren Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto zu bedienen. 2 Insbesondere bei wiederkehrenden Einzahlungen (z. B. Elternbeiträge im Kindergarten) soll auf die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren hingewirkt werden.
§ 67
Zu § 48 Abs. 3 HVO:
1 Aufgrund einer allgemeinen Anordnung kann von der Kasse eine Einzugsermächtigung erteilt werden, wenn
- gewährleistet ist, dass die empfangsberechtigte Person ordnungsgemäß mit der anordnenden Stelle abrechnet,
- die Forderungen der empfangsberechtigten Person zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
- das Geldinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Kasse wieder gutschreibt, sofern in angemessener Frist (in der Regel sechs Wochen) der Abbuchung widersprochen wird.
2 Mit der Erteilung der Einzugsermächtigung ist sicherzustellen, dass die Rechnungen unmittelbar der Kasse zugeleitet oder unverzüglich nach Eingang bei der anordnenden Stelle an die Kasse weitergeleitet werden. 3 Auf das für den Lastschriftverkehr von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes geschlossene Abkommen in seiner jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
#§ 68
Zu § 48 Abs. 4 HVO:
Die zuständige Stelle ist der Landeskirchenrat.
#§ 69
Zu § 49 HVO:
1 Zahlungswirksame Einnahmen und Ausgaben dürfen nur bis zum 31.01. des folgenden Jahres vorgenommen werden. 2 Nach dem Abschlusstag dürfen im Zeitbuch und im Sachbuch des abgelaufenen Haushaltsjahres nur noch Abschlussbuchungen vorgenommen werden.
#§ 70
Zu § 50 HVO:
- Der Jahresabschluss wird durch das zuständige Organ festgestellt.
- Den Jahresabschluss für die Landeskirche stellt die Kirchenregierung fest.
- Der Erläuterung der Jahresrechnung dienen insbesondere:
- der Haushaltsplan mit seinen Anlagen,
- die in Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 46 Abs. 1 genannten Nachweise,
- die in den Ausführungsbestimmungen zu § 46 Abs. 1 genannten Bücher,
- das Resteverzeichnis mit Bestätigung der Kasse, dass die Beträge nicht eingegangen sind,
- ein formloses Verzeichnis der Niederschlagungen und Erlasse,
- die Erläuterungen der erheblichen Abweichungen vom Haushaltsplan,
- die Kontoauszüge und Kontogegenbücher (gilt nur für Körperschaften, die keiner gemeinsamen Kasse angeschlossen sind),
- die Niederschriften über die Tages-/Monatsabschlüsse und gegebenenfalls die Niederschriften über die Zwischenabschlüsse,
- der Nachweis der nicht abgerechneten Abschlagszahlungen,
- sämtliche Belege für Einnahmen und Ausgaben.
- 1 Bei Investitionsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken, sind die jeweiligen Jahresergebnisse in die einzelnen Jahresrechnungen aufzunehmen. 2 Im Jahre des Abschlusses der Maßnahme ist diese zusammenhängend darzustellen.
- Beim Sollabschluss ist wie folgt zu verfahren:
- Ein Sollüberschuss ist den Rücklagen zuzuführen oder in das Sachbuch des folgenden Haushaltsjahres zu übertragen.
- 1 Ein Sollfehlbetrag ist durch die Inanspruchnahme von Rücklagen auszugleichen. 2 Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so ist der Sollfehlbetrag in das Sachbuch des folgenden Haushaltsjahres zu übertragen.
- Spätestens im zweitnächsten Haushaltsjahr ist über die Verwendung eines Sollüberschusses oder die Deckung eines Sollfehlbetrages zu entscheiden.
- Bei Istbuchführung sind vor dem Jahresabschluss die zu erwartenden, aber noch nicht kassenwirksam gewordenen Einnahmen im Verrechnungswege zu vereinnahmen und bei gleicher Haushaltsstelle im nachfolgenden Haushaltsjahr zu belasten.
- 1 Bei den kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihren Zusammenschlüssen ist die Jahresrechnung von der Verwaltungsleitung (vgl. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 26) unterschriftlich zu bestätigen. 2 Bei Kirchenbezirken und Gesamtkirchengemeinden tritt an die Stelle der Verwaltungsleitung die dem Bezirkskirchenrat bzw. der Gesamtkirchenverwaltung vorsitzende Person und bei Zweckverbänden, der Verbandsvorstand.
- 1 Die kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz und ihre Zusammenschlüsse sollen die Jahresrechnung eine Woche lang öffentlich auslegen. 2 Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.
§ 71
Zu § 55 Abs. 3 HVO:
Auf folgende Erlasse des Landeskirchenrats in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen:
- Ordnung für die Benutzung kirchlichen Archivgutes (Benutzerordnung),
- Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive,
- Ordnung für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Schriftgut kirchlicher Dienststellen (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung).
§ 72
Zu § 56 HVO:
Auf die Genehmigungspflichten gem. §§ 34 und 35 KGO wird hingewiesen.
#§ 73
Zu § 57 HVO:
Je nach Stiftungszweck kann es notwendig sein, anstelle eines Haushalts- einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
#§ 74
Zu § 63 HVO:
Auf die Genehmigungspflichten gem. §§ 34 und 35 KGO wird hingewiesen.
#§ 75
Zu § 64 Abs. 1 HVO:
- 1 Vorhersehbare Inanspruchnahmen der Rücklagen sind im Haushalt zu veranschlagen. 2 Die Rücklagen sind in einem Rücklagenverzeichnis (Kapitalienbuch) aufzunehmen (vgl. § 46 HVO).
- 1 Als zweckgebundene Sonderrücklage wird aus den Erstattungsbeträgen des Clearingverfahrens im Haushalt der Landeskirche eine Clearingrücklage gebildet. 2 Angemessene Zuführungen an die Clearingrücklage sollen insbesondere erfolgen, wenn die Höhe der im Clearingverfahren erhaltenen Vorauszahlungen im Vergleich zur Entwicklung der Höhe der Einnahmen aus der Kirchensteuer eine spätere Rückzahlungspflicht erkennen lässt.
- 1 Schließen sich mehrere Kirchenbezirke zu einem neuen Kirchenbezirk zusammen, sind für den neuen Kirchenbezirk aus den Rücklagen der bisherigen Kirchenbezirke mindestens die in § 64 Abs. 1 HVO genannten Pflichtrücklagen zu bilden. 2 Bisher zweckbestimmte Rücklagen der Kirchenbezirke behalten auch im neuen Kirchenbezirk grundsätzlich ihre Zweckbestimmung bei, soweit durch die Kirchenbezirke nichts anderes bestimmt wird oder die Zweckerreichung nicht mehr möglich ist. 3 Bei der Aufteilung der Rücklagen der Kirchenbezirke kann wie folgt verfahren werden:
- 1 Zur Bildung der allgemeinen Sammelrücklage des neuen Kirchenbezirkes bringt jeder beteiligte Kirchenbezirk aus seinen allgemeinen Sammelrücklagen pro Gemeindeglied einen Eurobetrag ein, dessen Höhe zwischen den beteiligten Kirchenbezirken zu vereinbaren ist. 2 Die diese Beträge übersteigenden allgemeinen Sammelrücklagen der bisherigen Kirchenbezirke werden an deren jeweilige Kirchengemeinden zweckgebunden für die Durchführung von Baumaßnahmen nach der Zahl der Gemeindeglieder in den Kirchengemeinden ausgeschüttet.
- 1 Zur Bildung eines Härtefonds für kirchliche Baumaßnahmen beim neuen Kirchenbezirk, dessen Gesamtumfang zwischen den beteiligten Kirchenbezirken zu vereinbaren ist, bringt jeder beteiligte Kirchenbezirk einen Eurobetrag aus seinen für Baumaßnahmen der Kirchengemeinde zweckgebundenen Rücklagen (z. B. bisherige Härtefonds, ehemalige Baupauschalmittel) und einen weiteren Eurobetrag aus den Mitteln der Sonderzahlungen (Sondervermögen) ein. 2 Die Beträge errechnen sich entsprechend der für den neuen Kirchenbezirk vereinbarten Zuordnung der Baubedarfszuweisungen an die einzelnen Kirchengemeinden. 3 Die diese Beträge übersteigenden Mittel der für Baumaßnahmen der Kirchengemeinde zweckbestimmten Rücklagen und des Sondervermögens der bisherigen Kirchenbezirke werden an die jeweiligen Kirchengemeinden der Kirchenbezirke entsprechend der Zuordnung der Baubedarfszuweisungen an die einzelnen Kirchengemeinden, zweckgebunden zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage ausgeschüttet.
- 1 Die Art der Anlegung der Rücklage hängt weitgehend vom Verwendungszweck ab. 2 Die Rücklage muss im Bedarfsfall greifbar sein.
- 1 Die Zinsen aus den Rücklagen sind grundsätzlich der Rücklage zuzuführen, aus der sie entstanden sind. 2 Ist der für die Rücklage vorgesehene Betrag erreicht, so können die Zinsen als allgemeines Deckungsmittel verwendet werden.
- 1 Die vorübergehende Inanspruchnahme einer Sonderrücklage als inneres Darlehen ist im Haushalt zu veranschlagen. 2 Das gleiche gilt für die Rückführung des Darlehensbetrages zur Sonderrücklage. 3 Die Inanspruchnahme ist auf unbedingt notwendige Ausnahmen zu beschränken und bedarf bei Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und Zweckverbänden der Genehmigung des für den Beschluss des Haushalts zuständigen Organs.
§ 76
Zu § 64 Abs. 2 HVO:
- 1 Durch die Betriebsmittelrücklage soll vorrangig die Aufnahme von Kassenkrediten vermieden werden. 2 Ihre Inanspruchnahme wird nicht im Haushaltsplan veranschlagt, sondern über Verwahrgelder abgewickelt. 3 Zuführungen und Veranschlagungen zur Betriebsmittelrücklage sind im Falle eines unausgeglichenen Haushalts nicht zulässig.
- 1 Für die gemeinsame Kasse bei den Verwaltungsämtern ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden. 2 Die Erträge aus der Betriebsmittelrücklage sind allgemeine Deckungsmittel der gemeinsamen Kasse.
- Für Zwecke der allgemeinen Ausgleichsrücklage ist die Umwidmung anderer Rücklagen oder die Inanspruchnahme sonstiger Kapitalien grundsätzlich zulässig.
- 1 Bürgschaften dürfen nur mit Genehmigung im Sinne der §§ 34 und 35 KGO übernommen werden. 2 In der Genehmigung wird die Höhe der Bürgschaftssicherungs
rücklage festgelegt (vgl. § 23 HVO).
§ 77
Zu § 64 Abs. 5 HVO:
Bei Trägern von Kindertagesstätten kann für die Bemessung der Rücklagenhöhe darüber hinaus das Haushaltsvolumen ohne die mit dem Betrieb der Kindertagesstätte/n betreffende/n Einnahmen und Ausgaben zugrunde gelegt werden.
#§ 78
Zu § 64 Abs. 6 HVO
- 1 Die Substanzerhaltungsrücklage dient dem Ausgleich von durch Nutzung kirchlicher Gebäude entstehenden Wertverlusten und sichert die finanzielle Durchführbarkeit zukünftig notwendig werdender Sanierungen an kirchlichen Gebäuden. 2 Dazu sind der Substanzerhaltungsrücklage der bauunterhaltspflichtigen Körperschaft jährlich Haushaltsmittel oder hierfür bestimmte Drittmittel zuzuführen, deren Höhe sich aus den fortgeschriebenen Neubauwerten, dividiert durch die Nutzungsdauer der Gebäude und entsprechend dem Anteil der Körperschaft an den Sanierungskosten errechnet. 3 Die Substanzerhaltungsrücklage dient ebenso der Sicherung der rechtzeitigen Leistung der Ausgaben und dem Ausgleich von Schwankungen bei den Haushaltseinnahmen.
- Näheres dazu regelt die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie.
- Für kirchliche Körperschaften, die keine Bilanz erstellen, gilt:
- 1 Für die Substanzerhaltungsrücklage wird der fortgeschriebene Neubauwert errechnet aus dem Gebäude-Brandversicherungswert (Neubauwert) 1914, abzüglich eines Abschlages in Höhe von 30 v. H., multipliziert mit dem vom Landeskirchenrat jeweils bekannt gegebenen Baukostenindex. 2 Als Nutzungsdauer werden für Kirchengebäude mit Baujahr vor 1948 200 Jahre, für alle anderen kirchlichen Gebäude 80 Jahre festgelegt. 3 Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2008 beschafft werden, sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten als Neubauwert zu Grunde zu legen. 4 Zu berücksichtigen sind alle Gebäude, für die die jeweilige kirchliche Körperschaft bauunterhaltspflichtig ist. 5 Die Mittel der Substanzerhaltungsrücklage, einschließlich der Mittel, die im Jahr der Baumaßnahme dieser zuzuführen sind, können zur Finanzierung von Baumaßnahmen zum Erhalt des bestehenden Gebäudebestandes der jeweiligen kirchlichen Körperschaft in Anspruch genommen werden, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die als Neu-, Um- und/oder Erweiterungsbauten zu qualifizieren sind. 6 Eine Inanspruchnahme der Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus Vorjahren ist nicht möglich.
- Ganz oder teilweise nicht erbrachte Substanzerhaltungsrücklagen sind bei der Haushaltsplanung und der Jahresrechnung an dafür vorgesehenen Stellen auszuweisen.
- 1 Die Substanzerhaltungsrücklage für Kulturdenkmäler kann um 25 v. H. reduziert werden, soweit bei einer wesentlichen und umfassenden Sanierungsmaßnahme für dieses Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung, in Höhe von mindestens 25 v. H. der Kosten der Sanierungsmaßnahme öffentliche (nicht kirchliche) Gelder geflossen sind. 2 Macht der Anteil öffentlicher Gelder 50 v. H., 75 v. H. oder 100 v. H. der Kosten einer Sanierungsmaßnahme aus, kann die Substanzerhaltungsrücklage in entsprechender Höhe reduziert werden. 3 Die 10-Jahresfrist vor Antragstellung gilt nicht für Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung. 4 Den Nachweis der nationalen Bedeutung des Kulturdenkmals haben die Antragstellenden durch Vorlage einer in der Vergangenheit für das Kulturdenkmal erteilten Bewilligung von öffentlichen Geldern aus einem staatlichen Förderprogramm für Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung zu erbringen. 5 Die Gebäude, bei denen die Bildung der Substanzerhaltungsrücklage reduziert werden kann, werden beim Landeskirchenrat auf einer Liste zusammengefasst. 6 Die Aufnahme auf die Liste kann von der Eigentümerin des kirchlichen Gebäudes beim Landeskirchenrat rechtzeitig vor Erstellung eines Doppelhaushaltes beantragt werden. 7 Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen der Reduzierungen der Substanzerhaltungsrücklage erforderlichen Unterlagen beizufügen, d.h. insbesondere der Verwendungsnachweis für den öffentlichen Zuschussgeber der Sanierungsmaßnahme. 8 Werden die Voraussetzungen, die zu einer Genehmigung der Reduzierung der Substanzerhaltungsrücklage geführt haben, bei einer späteren wesentlichen und umfassenden Sanierungsmaßnahme an den betroffenen Gebäuden nicht oder nicht mehr in gleicher Höhe erreicht, ist dies dem Landeskirchenrat unverzüglich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen für eine entsprechende Korrektur der Liste mitzuteilen.
§ 79
Zu § 70 HVO:
1 Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. 2 Den mit der Prüfung beauftragten Personen sind alle Unterlagen zugängig zu machen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
#§ 80
Zu § 70 Abs. 4 HVO:
Bei Verwaltungsämtern ist mindestens einmal jährlich eine regelmäßige und eine unvermutete Kassenprüfung durchzuführen. Mit dieser Prüfung ist eine vom entsprechenden Beschlussorgan zu ernennende sachverständige Person, die nicht an Kassengeschäften beteiligt ist, zu beauftragen. Das Ergebnis ist dem Rechnungsprüfungsamt mitzuteilen.
#§ 81
Zu § 73 Abs. 2 HVO:
1 Zu den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts gehören:
- die Kassenprüfung,
- die Rechnungsprüfung,
- die Beratung der zu prüfenden Stellen mit dem Ziel einer recht- und zweckmäßigen Gestaltung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,
- die Beratung der zu prüfenden Stellen mit dem Ziel der Verwirklichung einer kostengünstigen, für die Aufgabenerfüllung angemessenen und ausreichenden Verwaltungsorganisation,
- die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von den Bezirkskirchenräten erteilten Genehmigungen.
2 Dem Rechnungsprüfungsamt können weitere Aufgaben übertragen werden.
#§ 82
Zu § 73 Abs. 3 HVO:
1 Eine anderweitige Verwendung der Leitung ist nach einer Bewährungszeit gegen seinen Willen nur mit Zustimmung der Kirchenregierung möglich. 2 Eine anderweitige Verwendung von Prüferinnen und Prüfern ist nach einer Bewährungszeit gegen ihren Willen nur durch Entscheidung des Landeskirchenrats möglich. 3 Disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.
#§ 83
Zu § 75 HVO:
1 Betriebswirtschaftliche Prüfungen werden grundsätzlich vom Rechnungsprüfungsamt durchgeführt. 2 Die Übertragung auf Dritte (z. B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) ist mit Zustimmung des Landeskirchenrats zulässig.
#§ 84
Zu § 76 HVO:
Zuständige Prüfungsstelle ist das Rechnungsprüfungsamt des Landeskirchenrats.
#§ 85
§ 78 HVO:
Die Aufzeichnungen sind der Leitung des Rechnungsprüfungsamts auf Anforderung zu übergeben.
#§ 86
Zu § 80 Abs. 1 HVO:
Das den Haushalt beschließende Organ erteilt auch die Entlastung.
#§ 87
Zu § 82 Abs. 1 HVO:
- § 82 Abs. 1 HVO gilt für Einrichtungen, die Benutzungsentgelte erheben und auf Kostendeckung ausgerichtet sind, sowie für Wirtschaftsbetriebe.
- Wird ein Wirtschaftsplan (vgl. § 84 Nr. 106 HVO) anstelle des Haushalts aufgestellt, so ist dieser dem Haushalt des Trägers als Anlage beizufügen (vgl. § 11 HVO).
- 1 Der Wirtschaftsplan entspricht sinngemäß dem Haushalt. 2 Er umfasst einen Erfolgs- und einen Finanzplan. 3 Im Erfolgsplan sind die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. 4 Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Veränderung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführung sowie die zu erwartende Finanzierung (Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen usw.) darzustellen. 5 Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Haushalts- und Vermögensordnung sind auch hier zu beachten.
- Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr (vgl. § 6 HVO).
- Zu den Zuführungen, die im Haushalt des Trägers zu veranschlagen sind, zählen die Zuweisungen zur Deckung von Betriebsverlusten und die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuweisungen zur Kapitalausstattung; zu den Ablieferungen zählen die Gewinnablieferungen und die Kapitalrückzahlungen.
- Bei Wirtschaftsbetrieben und Einrichtungen von kirchlichen Körperschaften in der Evangelische Kirche der Pfalz oder einem ihrer Zusammenschlüsse entscheidet über den Wirtschaftsplan das Organ, das den Haushalt des Trägers beschließt.
- Absatz 1 findet nur Anwendung auf Sondervermögen (vgl. § 84 Nr. 84 HVO), das in Form von Wirtschaftsbetrieben oder Einrichtungen verwaltet wird.
- 1 Es ist in möglichst hohem Umfang eine Deckung der Kosten aus Benutzungsentgelten anzustreben. 2 Die Entgelte sind auf der Grundlage von Kostenrechnungen zu ermitteln.
§ 88
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 27. März 1980 (ABl. S. 85), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
7. Dezember 2021 (ABl. S. 179) geändert worden sind, außer Kraft.
7. Dezember 2021 (ABl. S. 179) geändert worden sind, außer Kraft.