.Gesetz
Gesetz
über die Einführung der Kirchenagende I in der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)
vom 18. November 2005
(ABl. 2005 S. 218)
Die Landessynode hat aufgrund von § 76 Nr. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) folgendes Gesetz beschlossen:
####§ 1
Die in der Kirchenagende I enthaltenen Grundformen des Gottesdienstes werden in den Kirchengemeinden im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) für die Sonn- und Feiertage eingeführt.
#§ 2
Die Presbyterien beschließen, an welchen Sonn- und Feiertagen das Abendmahl nach der Grundform II oder nach der Grundform III gefeiert wird.
#§ 3
Die ausgeformten Liturgien, die nach Kirchenjahr wechselnden Stücke, die Formulare für Andachten und für die Gottesdienste in offener Form und der Materialteil der Kirchenagende I werden zum Gebrauch empfohlen.
#§ 4
1 Im Kirchenjahr können agendarisch nicht festgelegte Hauptgottesdienste an bis zu zwölf Sonn- und Feiertagen an einer Predigtstelle gefeiert werden. 2 Die Zustimmung des Presbyteriums ist hierzu erforderlich.
#§ 5
2 Gleichzeitig tritt außer Kraft das Gesetz über die Ordnung des Gottesdienstes vom 17. Oktober 1959 (ABl. 1960 S. 23)