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Ehrenpresbyterinnen und Ehrenpresbyter
vom 9. Juli 1998
(ABl. 1998 S. 128)
#- Das Presbyterium kann aus besonderem Anlass oder am Ende seiner Amtszeit einzelne verdiente Mitglieder, die dem Presbyterium mindestens 18 Jahr angehört haben und alters- oder gesundheitsbedingt ausscheiden oder aus einem dieser Gründe nicht mehr für das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kandidieren, zu Ehrenpresbyterinnen und/oder Ehrenpresbytern ernennen.
- Das Pfarramt kann eine Urkunde über die Ernennung zur Ehrenpresbyterin oder zum Ehrenpresbyter ausstellen.
- 1 Die Ehrenpresbyterin und/oder der Ehrenpresbyter ist nicht Mitglied des Presbyteriums, kann jedoch am öffentlichen Teil der Presbyteriumssitzungen teilnehmen.2 Das Presbyterium kann ihr oder ihm zu einzelnen Tagesordnungspunkten Rederecht erteilen.
- Soweit in Gottesdiensträumen ein Presbyteriumsstuhl vorhanden ist, behält die Ehrenpresbyterin und/oder der Ehrenpresbyter das Benutzungsrecht.
- Die Ernennung erfolgt unbefristet.
- Sie erlischt
- mit dem Ende der Kirchenmitgliedschaft in der Kirchengemeinde, in der die Ernennung ausgesprochen wurde,
- bei Verzicht, der gegenüber dem Pfarramt zu erklären ist.
- 1 Die Ernennung kann vom Presbyterium aberkannt werden, wenn das Verhalten der oder des Ernannten dem Ansehen der Kirche schadet.2 Gegen die Aberkennung ist Widerspruch beim Bezirkskirchenrat möglich. 3 Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, kann Beschwerde beim Landeskirchenrat eingelegt werden; dieser entscheidet endgültig.
Der Beschluss der vorläufigen Kirchenregierung vom 10. Dezember 1945 (Erlass des LKR vom 9. Januar 1946, ABl. S. 7) wird hiermit aufgehoben.