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Ehrenpresbyterinnen und Ehrenpresbyter

vom 9. Juli 1998

(ABl. 1998 S. 128)

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  1. Das Presbyterium kann aus besonderem Anlass oder am Ende seiner Amtszeit einzelne verdiente Mitglieder, die dem Presbyterium mindestens 18 Jahr angehört haben und alters- oder gesundheitsbedingt ausscheiden oder aus einem dieser Gründe nicht mehr für das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kandidieren, zu Ehrenpresbyterinnen und/oder Ehrenpresbytern ernennen.
  2. Das Pfarramt kann eine Urkunde über die Ernennung zur Ehrenpresbyterin oder zum Ehrenpresbyter ausstellen.
  3. Die Ehrenpresbyterin und/oder der Ehrenpresbyter ist nicht Mitglied des Presbyteriums, kann jedoch am öffentlichen Teil der Presbyteriumssitzungen teilnehmen.
    Das Presbyterium kann ihr oder ihm zu einzelnen Tagesordnungspunkten Rederecht erteilen.
  4. Soweit in Gottesdiensträumen ein Presbyteriumsstuhl vorhanden ist, behält die Ehrenpresbyterin und/oder der Ehrenpresbyter das Benutzungsrecht.
  5. Die Ernennung erfolgt unbefristet.
  6. Sie erlischt
    1. mit dem Ende der Kirchenmitgliedschaft in der Kirchengemeinde, in der die Ernennung ausgesprochen wurde,
    2. bei Verzicht, der gegenüber dem Pfarramt zu erklären ist.
  7. Die Ernennung kann vom Presbyterium aberkannt werden, wenn das Verhalten der oder des Ernannten dem Ansehen der Kirche schadet.
    Gegen die Aberkennung ist Widerspruch beim Bezirkskirchenrat möglich. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, kann Beschwerde beim Landeskirchenrat eingelegt werden; dieser entscheidet endgültig.
Der Beschluss der vorläufigen Kirchenregierung vom 10. Dezember 1945 (Erlass des LKR vom 9. Januar 1946, ABl. S. 7) wird hiermit aufgehoben.