.

Wahlordnung – WO –
mit Durchführungsverordnung – WODV –

Wahlordnung – WO – in der Fassung vom 30. Januar 2008,
Durchführungsverordnung – WODV – in der Fassung vom 30. Januar 2008

WO: (ABl. 2008 S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 2 des vorläufigen Gesetzes zur Änderung verfassungs- und wahlrechtlicher Bestimmungen
vom 29. Oktober 2020 (ABl. 2020 S. 122),
bestätigt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2020 (ABl. 2020 S. 138)
WODV: (ABl. 2008 S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 23. Januar 2020 (ABl. 2020 S. 3)

Inhaltsverzeichnis

#

I. Wahl der Presbyterinnen/Presbyter

###

§ 1
Zusammensetzung des Presbyteriums

( 1 ) Das Presbyterium besteht aus gewählten und berufenen Mitgliedern (Presbyterinnen/Presbyter) sowie aus den Pfarrerinnen/Pfarrern aller Pfarrämter der Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Inhaberinnen/Inhaber und Verwalterinnen/Verwalter von Gemeindepfarrstellen sind kraft dieses Amtes Mitglieder des Presbyteriums. Sind zwei Pfarrerinnen/Pfarrer gemeinsam Inhaberinnen/Inhaber oder Verwalterinnen/Verwalter einer Pfarrstelle, so ist eine/einer von ihnen Mitglied des Presbyteriums; die andere Pfarrerin/der andere Pfarrer nimmt an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Bei Verhinderung des Mitglieds rückt die andere Pfarrerin/der andere Pfarrer für die Dauer der Verhinderung nach. Im Falle von Satz 2 verständigen sich die Pfarrerinnen/Pfarrer darüber, wer von ihnen Mitglied sein soll. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Bezirkskirchenrat.
#

§ 2
Anzahl der Presbyterinnen/Presbyter

In Kirchengemeinden
bis zu
500 Mitgliedern werden 5 Presbyterinnen/Presbyter,
bis zu
1000 Mitgliedern werden 6 Presbyterinnen/Presbyter,
bis zu
1500 Mitgliedern werden 7 Presbyterinnen/Presbyter,
bis zu
2000 Mitgliedern werden 8 Presbyterinnen/Presbyter,
bis zu
2500 Mitgliedern werden 9 Presbyterinnen/Presbyter,
bis zu
3000 Mitgliedern werden 10 Presbyterinnen/Presbyter,
bis zu
3500 Mitgliedern werden 11 Presbyterinnen/Presbyter,
bis zu
4000 Mitgliedern werden 12 Presbyterinnen/Presbyter
gewählt. Auf Antrag des Presbyteriums einer Kirchengemeinde kann der Bezirkskirchenrat die Anzahl der nach Satz 1 zu wählenden Mitglieder um eines erhöhen oder verringern. Für Kirchengemeinden ab 501 Mitgliedern kann der Bezirkskirchenrat auf Antrag des Presbyteriums die Anzahl der nach Satz 1 zu wählenden Mitglieder um bis zu zwei erhöhen oder verringern. Für Kirchengemeinden mit mehr als 4000 Mitgliedern ist für jedes weitere angefangene Tausend eine Presbyterin/ein Presbyter mehr zu wählen; mehr als 21 Presbyterinnen/Presbyter können nicht gewählt werden.
Zu § 2
1.
Für die Anwendung der Wahlordnung gelten die sich aus den Hauptwohnsitzen ergebenden Mitgliederzahlen, die der Landeskirchenrat bekannt gibt.
#

§ 3
Amtsdauer, Verpflichtung

( 1 ) Die Amtsdauer des Presbyteriums beträgt sechs Jahre. Die Presbyterinnen/Presbyter üben ihr Amt solange aus, bis ihre Nachfolgerinnen/Nachfolger eingeführt sind.
( 2 ) Die Presbyterinnen/Presbyter haben ihr Amt entsprechend ihrer Verpflichtung zu führen.
#

§ 4
Wahlgrundsätze, Wählerinnen-/Wählerliste

( 1 ) Die Presbyterinnen/Presbyter und Ersatzmitglieder in gleicher Zahl werden von den wahlberechtigten Mitgliedern der Kirchengemeinde in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
( 2 ) Die wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde werden in eine Wählerinnen-/Wählerliste eingetragen.
( 3 ) Hat ein Mitglied der Landeskirche in mehreren Kirchengemeinden seinen Wohnsitz, so kann es sein Wahlrecht nur in der Kirchengemeinde ausüben, in der es seine Hauptwohnung hat.
Zu § 4
2.
Wehrdienstleistende haben ihren Wohnsitz in der Regel in der Gemeinde, in der sie vor Beginn des Wehrdienstes gewohnt haben.
#

§ 5
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Monaten Mitglied der Kirchengemeinde ist.
( 2 ) Nicht wahlberechtigt ist ein Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das kirchliche Wahlrecht nicht besitzt.
#

§ 6
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde, das
  1. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. konfirmiert ist oder die Kirchenmitgliedschaft erst nach dem vorgesehenen Konfirmationsalter erworben hat und
  3. erklärt hat, zur Übernahme des Amtes, zur Verpflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften und zur Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 5 des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt bereit zu sein.
( 2 ) Nicht wählbar sind die der Kirchengemeinde zur Dienstleistung zugewiesenen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Vorgängerinnen und Vorgänger der Gemeindepfarrerin oder des Gemeindepfarrers in dieser Gemeinde.
#

§ 7
Festsetzung von Terminen und Fristen

( 1 ) Die Kirchenregierung setzt den Termin fest, an dem die Wahl der Presbyterinnen/Presbyter stattfindet.
( 2 ) Die Kirchenregierung setzt auch die Termine und Fristen fest, innerhalb derer die einzelnen Wahlmaßnahmen in den Kirchengemeinden stattzufinden haben.
( 3 ) Für die gesamte Wahl sind die vom Landeskirchenrat vorgegebenen Formblätter zu verwenden.
#

§ 8
Wahlbezirke

( 1 ) Die Wahl wird in Wahlbezirken durchgeführt. Jede Kirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
(1a) Bei Neubildung einer Kirchengemeinde durch Zusammenlegung mehrerer bisher selbstständiger Kirchengemeinden soll für jede aufgelöste Kirchengemeinde bei künftigen Presbyteriumswahlen ein Wahlbezirk gebildet werden; Ausnahmen bedürfen der Bestätigung des Bezirkskirchenrats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Teile einer Kirchengemeinde an eine andere Kirchengemeinde angegliedert werden oder eine Kirchengemeinde aus Teilen anderer Kirchengemeinden neu gebildet wird.
( 2 ) Eine Kirchengemeinde kann mehrere Wahlbezirke bilden, die eigene Presbyterinnen/Presbyter in das Presbyterium wählen.
( 3 ) In Kirchengemeinden mit Gemeindeteilen, in denen regelmäßig mindestens einmal im Monat Gottesdienste stattfinden, soll die Kirchengemeinde mehrere Wahlbezirke bilden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Bestätigung des Bezirkskirchenrates.
( 4 ) Die Abgrenzung der Wahlbezirke erfolgt durch das Presbyterium und bedarf der Bestätigung des Bezirkskirchenrats.
#

§ 9
- weggefallen -

#

§ 10
Anzahl der Presbyterinnen/Presbyter in den Wahlbezirken

( 1 ) Die Zahl der in einem Wahlbezirk zu wählenden Presbyterinnen/Presbyter richtet sich anteilig nach der Zahl seiner Mitglieder.
( 2 ) In jedem Wahlbezirk werden, unabhängig von der Zahl seiner Mitglieder, mindestens zwei Presbyterinnen/Presbyter gewählt.
( 3 ) Auf Antrag des Wahlausschusses eines Wahlbezirks kann der Bezirkskirchenrat festlegen, dass bis zu drei weitere Presbyterinnen/Presbyter in der Kirchengemeinde gewählt werden. Die Entscheidung des Bezirkskirchenrats ist unanfechtbar.
#

§ 11
Wahlausschuss

Das Presbyterium bestellt für jeden Wahlbezirk einen Wahlausschuss. Jeder Wahlausschuss besteht aus mindestens drei wahlberechtigten und volljährigen Mitgliedern der Kirchengemeinde. Der Wahlausschuss wählt ein Ausschussmitglied zur Leiterin/zum Leiter des Wahlausschusses.
Zu § 11
3.
Mitglieder des Wahlausschusses können auch Presbyterinnen/Presbyter und Bewerberinnen/Bewerber für das Amt der Presbyterin/des Presbyters sein.
4.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen nach § 105 KV, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis und dem Datenschutz unterliegenden Angelegenheiten, und zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
5.
Der Wahlausschuss kann bei Bedarf wahlberechtigte Kirchenmitglieder als Wahlhelferinnen/Wahlhelfer bestellen.
#

§ 12
Feststellung der Anzahl der Presbyterinnen/Presbyter

Das Presbyterium stellt die Zahl der in der Kirchengemeinde und in den Wahlbezirken zu wählenden Presbyterinnen/Presbyter fest. Die Feststellung bedarf der Bestätigung des Bezirkskirchenrats.
#

§ 13
Ankündigung der Wahl

( 1 ) Bei der erstmaligen Ankündigung der Wahl im Gottesdienst sind die Mitglieder der Kirchengemeinde auf die anstehende Wahl und auf deren Bedeutung für das kirchliche Leben hinzuweisen. Dabei ist bekannt zu geben, wer dem jeweiligen Wahlausschuss angehört. Die Mitglieder der Kirchengemeinde sind aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen. Auf die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist hinzuweisen.
( 2 ) Neben der Ankündigung im Gottesdienst sind die Mitglieder der Kirchengemeinde auch in sonst geeigneter Form laufend über die anstehende Wahl zu informieren.
#

§ 14
- weggefallen -

#

§ 15
Auskunft aus der Wählerinnen-/Wählerliste, Widerspruchsrecht

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchengemeinde werden im Gottesdienst und in sonst geeigneter Weise darauf hingewiesen, dass die Wahlberechtigten zehn Tage lang Auskunft über den Inhalt der Wählerinnen-/Wählerliste verlangen können, wenn zuvor Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit glaubhaft gemacht werden. Widerspruch kann innerhalb der Auskunftsfrist beim Wahlausschuss erhoben werden.
( 2 ) Nach Ablauf der Auskunftsfrist ist die Wählerinnen-/Wählerliste unter Feststellung der erhobenen Widersprüche zu schließen.
( 3 ) Der Wahlausschuss der Kirchengemeinde ist berechtigt, einem Widerspruch abzuhelfen.
( 4 ) Ein nicht in die Wählerinnen-/Wählerliste eingetragenes Gemeindeglied kann mit Zustimmung des Wahlausschusses wählen, wenn es schriftlich versichert, dass es in der Kirchengemeinde gemäß § 5 wahlberechtigt ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Sie ist in der Wählerinnen-/Wählerliste zu vermerken.
Zu § 15
6.
Die Schließung der Wählerinnen-/Wählerliste erfolgt dadurch, dass die Leiterin/der Leiter des Wahlausschusses die erhobenen Widersprüche in einer Niederschrift festhält oder feststellt, dass keine Widersprüche erhoben worden sind. Die Niederschrift ist von den übrigen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen; die Vorschriften des § 19 WO gelten entsprechend.
#

§ 16
Wahlvorschläge

( 1 ) Das Presbyterium und der Wahlausschuss haben nach der erstmaligen Ankündigung der Wahl auf die Einreichung von Wahlvorschlägen durch die Mitglieder der Kirchengemeinde hinzuwirken. Darüber hinaus sind Presbyterium und Wahlausschuss berechtigt, Wahlvorschläge aufzustellen.
( 2 ) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unter Angabe ihrer Anschrift unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag wird unter dem Namen der/des Erstunterzeichnenden geführt.
( 3 ) Die Vorgeschlagenen sind mit Name, Vorname, Alter und Beruf sowie der genauen Anschrift und soweit möglich einer E-Mailadresse zu bezeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die Erklärung der Vorgeschlagenen beizufügen, dass sie im Falle ihrer Wahl zur Übernahme des Amtes und zur Verpflichtung nach den gesetzlichen Bestimmungen bereit sind. Fehlt die Erklärung nach Satz 2, so ist sie innerhalb einer vom Wahlausschuss zu bestimmenden Frist nachzubringen.
Zu § 16
7.
Bei der Information über die Einsichtnahme in die Wählerinnen-/Wählerliste ist die Stelle anzugeben, bei der Wahlvorschläge eingereicht werden können.
8.
Die Wahlvorschläge dürfen auch von den Vorgeschlagenen unterschrieben werden. Es soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass möglichst die Mehrzahl der Unterzeichneten nicht zugleich Vorgeschlagene sein sollen.
#

§ 17
- weggefallen -

#

§ 18
Prüfung der Wahlvorschläge

( 1 ) Die eingegangenen Wahlvorschläge werden vom Wahlausschuss geprüft.
( 2 ) Entspricht der fristgemäß eingereichte Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Anforderungen, so ist er ganz oder teilweise zurückzuweisen, wenn der Mangel nicht innerhalb einer vom Wahlausschuss zu bestimmenden Frist behoben wird. Der Mangel ist den Betroffenen, unter Angabe der Frist zur Behebung des Mangels, binnen einer Woche nach Ablauf der Wahlvorschlagsfrist mitzuteilen. Die Zurückweisung des Wahlvorschlages ist gemäß § 19 Abs. 1 mitzuteilen.
( 3 ) Gegen Beschlüsse nach Absatz 2 kann Widerspruch gemäß den Vorschriften des § 19 erhoben werden.
Zu § 18
9.
Nach Ablauf der Wahlvorschlagsfrist tritt der Wahlausschuss der Kirchengemeinde unverzüglich zusammen, um die Wochenfrist des § 18 Abs. 2 Satz 2 WO zu wahren.
#

§ 19
Rechtsbehelfe

( 1 ) Entscheidungen, gegen die dieses Gesetz einen Rechtsbehelf vorsieht, sind mit einer Belehrung über Form und Frist des Rechtsbehelfes zu versehen, schriftlich zu begründen und den Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder mittels Boten zuzustellen.
( 2 ) Sofern nicht anders bestimmt, beginnt die Frist für die in diesem Gesetz genannten Rechtsbehelfe an dem Tag, der auf die Bekanntmachung der Entscheidung oder der Ereignisse folgt, gegen die der Rechtsbehelf vorgesehen ist.
( 3 ) Die Rechtsbehelfsfrist nach Absatz 2 beträgt eine Woche.
( 4 ) Die Rechtsbehelfe sind schriftlich einzulegen und zu begründen.
( 5 ) Sofern nicht anders bestimmt, entscheidet über die in diesem Gesetz genannten Rechtsbehelfe zunächst der Wahlausschuss, bei mehreren Wahlausschüssen entscheiden diese gemeinsam. Soweit der Wahlausschuss dem Rechtsbehelf nicht abhilft, entscheidet der Bezirkskirchenrat. Ansonsten entscheidet der Bezirkskirchenrat unmittelbar.
( 6 ) Alle Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren sind schriftlich zu begründen und der Rechtsbehelfsführerin/dem Rechtsbehelfsführer durch eingeschriebenen Brief oder mittels Boten zuzustellen.
Zu § 19
10.
Das Datum der Zustellung einer Entscheidung ist in den Wahlakten zu vermerken.
#

§ 20
Vorschlagsliste

( 1 ) Die überprüften Wahlvorschläge werden vom Wahlausschuss, bei mehreren Wahlausschüssen von diesen gemeinsam, zur Vorschlagsliste vereinigt. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Vorschlagsliste aufgenommen. Auf Antrag von Vorgeschlagenen werden deren Anschrift und weitere Kontaktdaten nicht in die Vorschlagsliste und den Stimmzettel aufgenommen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form und keiner Begründung. In diesen Fällen sind stattdessen die Kontaktdaten des zuständigen Pfarramtes aufzunehmen.
( 2 ) Die Zahl der Vorgeschlagenen soll doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Presbyterinnen/Presbyter. Kommt eine vollständige Vorschlagsliste nicht zu Stande, ergänzen das Presbyterium und der Wahlausschuss/die Wahlausschüsse gemeinsam die Vorschlagsliste auf die in Satz 1 vorgesehene Anzahl der Vorgeschlagenen.
( 3 ) Ist die Zahl der Vorgeschlagenen nach der Ergänzung der Vorschlagsliste durch das Presbyterium und den Wahlausschuss/die Wahlausschüsse nicht größer als die Zahl der zu wählenden Presbyterinnen/Presbyter, so ist unverzüglich eine Gemeindeversammlung einzuberufen, um die Mitglieder der Kirchengemeinde zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge aufzufordern. Der Bezirkskirchenrat und der Landeskirchenrat sind unverzüglich zu unterrichten.
( 4 ) Ist auch nach der Gemeindeversammlung die Zahl der Vorgeschlagenen nicht um mindestens eine Vorgeschlagene/einen Vorgeschlagenen größer als die Zahl der zu wählenden Presbyterinnen/Presbyter, so findet eine Wahl nicht statt. In diesem Fall kann der Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat ein geschäftsführendes Presbyterium bestellen. Der Landeskirchenrat kann außerdem Neuwahlen anordnen und einen neuen Wahltermin festsetzen. Der Landeskirchenrat ist berechtigt, die einzelnen Fristen im Benehmen mit der Kirchengemeinde zu verkürzen.
( 5 ) Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Wahlbezirke gebildet, gelten die Absätze 3 und 4 für den jeweiligen Wahlbezirk entsprechend.
Zu § 20
11.
Die Vorgeschlagenen werden auch auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
12.
In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken müssen die Vorgeschlagenen in dem Wahlbezirk wohnen, in dem sie aufgestellt werden sollen. In begründeten Ausnahmefällen können Vorgeschlagene auch in dem Wahlbezirk aufgestellt werden, in dem sie nicht wohnen. Wahlvorschläge können aus dem Gesamtbereich der Kirchengemeinde eingebracht werden.
13.
Im Fall des § 20 Abs. 5 WO werden die in den einzelnen Wahlbezirken gewählten Mitglieder und die durch den Landeskirchenrat bestellten Mitglieder gemäß § 36 WO in ihr Amt eingeführt.
#

§ 21
- weggefallen -

#

§ 22
Bekanntgabe der Vorgeschlagenen, Wahlbenachrichtigung

( 1 ) Im Gottesdienst oder in sonst geeigneter Weise sind die Vorgeschlagenen und die Zeit, in der die Wahl stattzufinden hat (Wahlzeit), bekannt zu geben. Ebenso ist bekannt zu geben, dass die Wahl ausschließlich durch Briefwahl geschieht.
( 2 ) Der/Dem Wahlberechtigten ist ihre/seine Wahlberechtigung spätestens zehn Tage vor der Wahl durch einen Wahlberechtigungsschein mitzuteilen. Der Wahlberechtigungsschein muss Angaben über die Zeit enthalten, in der die Wahl stattzufinden hat, und muss den Wahlbezirk näher bezeichnen.
( 3 ) Spätestens zehn Tage vor der Wahl ist der Wahlberechtigten/dem Wahlberechtigten die Vorschlagsliste zuzustellen.
Zu § 22
14.
Die Vorschlagsliste soll neben den in den Wahlvorschlägen enthaltenen Angaben weitere Informationen (z.B. Passfotos, weitere sachbezogene Angaben der Vorgeschlagenen) enthalten.
#

§ 22 a
- weggefallen -

#

§ 23
Wahlhandlung, Wahlzeit

( 1 ) Die Wahlhandlung geschieht durch Briefwahl bis zum 29. November 2020, 18.00 Uhr.
( 2 ) Jede Wählerin/Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Presbyterinnen/Presbyter zu wählen sind. Jede/Jeder Vorgeschlagene kann jeweils nur eine Stimme erhalten.
#

§ 24
- aufgehoben -

#

§ 25
- aufgehoben -

#

§ 26
- weggefallen -

#

§ 27
- weggefallen -

#

§ 28
Briefwahl

( 1 ) Jede/Jeder Wahlberechtigte erhält mit dem Wahlberechtigungsschein einen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen Briefwahlumschlag. Der Wahlberechtigungsschein berechtigt auch zur Briefwahl.
( 2 ) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler in dem verschlossenen Briefwahlumschlag (Wahlbrief) zu übersenden:
  1. ihren/seinen Wahlberechtigungsschein,
  2. den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag mit ihrem/seinem Stimmzettel.
( 3 ) Der Wahlbrief muss spätestens bis zum Ablauf der festgesetzten Wahlzeit bei der auf dem Briefwahlumschlag angegebenen Stelle eingegangen sein.
( 4 ) Am Wahltag können bereits vor Ende der festgesetzten Wahlzeit die eingegangenen Wahlbriefe geöffnet werden. Der Wahlausschuss prüft, ob der Wahlbrief einen Stimmzettelumschlag und den Wahlberechtigungsschein enthält. Danach werden der Wahlberechtigungsschein sowie der amtliche Stimmzettelumschlag dem Wahlbrief entnommen. Der Wahlausschuss prüft, ob die/der im Wahlberechtigungsschein genannte Wahlberechtigte in der Wählerinnen-/Wählerliste eingetragen ist. Sodann wird in der Wählerinnen-/Wählerliste vermerkt, dass die/der Wahlberechtigte an der Briefwahl teilgenommen hat.
( 5 ) Die amtlichen Stimmzettelumschläge werden in die Wahlurne oder ein anderes geeignetes Behältnis gelegt.
( 6 ) Wahlbriefe, die nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit eingehen, bleiben unberücksichtigt. Der Zeitpunkt des Eingangs ist von der empfangenden Stelle auf dem Umschlag zu vermerken.
( 7 ) Ist die Briefwählerin/der Briefwähler nicht in der Wählerinnen-/Wählerliste eingetragen oder ist dem Wahlbrief kein Wahlberechtigungsschein beigefügt, so ist ihre/seine Briefwahl ungültig.
Zu § 28
17.
( 1 ) Bei Verstößen gegen das Briefwahlverfahren können der Wahlausschuss oder die für den Stimmbezirk verantwortlichen Ausschussmitglieder einstimmig beschließen, dass die fehlerhaften Stimmabgaben dennoch gültig sind, wenn ein Wahlbetrug ausgeschlossen erscheint.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht, wenn einem Wahlbrief kein Wahlberechtigungsschein beigefügt ist.
#

§ 29
Ende der Wahlhandlung

Nach Ablauf der bekannt gegebenen Wahlzeit, erklärt die Leiterin/der Leiter des zuständigen Wahlausschusses die Wahlhandlung für beendet.
#

§ 30
Auszählung und Prüfung der Stimmzettel

( 1 ) Die in der Wahlurne vorhandenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet gezählt und ihre Zahl mit der Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerinnen-/Wählerliste verglichen.
( 2 ) Danach werden die Stimmzettelumschläge geöffnet, die Stimmzettel geprüft, ungültige Stimmzettel ausgeschieden und die gültigen Stimmzettel ausgezählt.
( 3 ) Die Auszählung und Prüfung der Stimmzettel sind öffentlich.
Zu § 30
18.
Das Wahlergebnis wird wie folgt ermittelt:
a) Die Prüfung und Auszählung der Stimmzettel beginnt in einer Kirchengemeinde insgesamt erst dann, wenn die Wahlzeit in allen Wahl- bzw. Stimmbezirken der Kirchengemeinde abgelaufen ist.
b) Die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen/Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen wird festgestellt, es werden die Bewerberinnen/Bewerber nach der Zahl der für sie abgegebenen Stimmen aufgeführt und danach wird festgestellt, wer Presbyterin/Presbyter oder Ersatzmitglied geworden ist und wer außerdem noch Stimmen erhalten hat.
Wurde in Stimmbezirken gewählt, werden die Ergebnisse aus den Stimmbezirken des jeweiligen Wahlbezirks zusammengezählt und das endgültige Wahlergebnis durch den Wahlausschuss festgestellt.
19.
Soweit die Abstimmungsvermerke nicht mit den in der Wahlurne befindlichen Umschlägen übereinstimmen, ist hierüber ein Vermerk anzufertigen, der von den Mitgliedern des zuständigen Wahlausschusses zu unterschreiben ist.
Die Zahl der ungültigen Stimmabgaben (ungültige Wahlbriefe und ungültige Stimmzettel) ist ebenfalls festzustellen.
#

§ 31
Ungültige Stimmzettel

( 1 ) Ungültig sind solche Stimmzettel,
  1. die von der Wählerin/dem Wähler besonders gekennzeichnet oder mit einem Zusatz versehen wurden,
  2. die den Wählerwillen nicht unzweifelhaft erkennen lassen,
  3. die andere als auf dem Wahlvorschlag stehende Namen aufführen,
  4. auf denen mehr als die zulässige Anzahl von Namen angekreuzt wurden,
  5. bei denen es sich nicht um amtliche Stimmzettel handelt.
( 2 ) Über die Gültigkeit der Stimmzettel nach Absatz 1 beschließt der Wahlausschuss.
Zu § 31
20..
Sofern auf einem Stimmzettel ein Name mehrfach angekreuzt wurde, zählt dies nur als eine Stimme.
#

§ 32
Feststellung des Wahlergebnisses; nahe Angehörige

( 1 ) Als Presbyterinnen/Presbyter sind diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die darüber hinaus Gewählten sind Ersatzmitglieder in der Zahl der gewählten Presbyterinnen/Presbyter; ihre Reihenfolge richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
( 2 ) Eheleute, Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, Eltern und Kinder sowie Geschwister (nahe Angehörige) können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder des Presbyteriums oder Ersatzmitglieder sein. Bei mehreren in demselben Wahlbezirk gewählten nahen Angehörigen hat diejenige/derjenige mit der geringeren Stimmenzahl das Amt ruhen zu lassen; bei nahen Angehörigen, die in verschiedenen Wahlbezirken gewählt wurden oder von denen wenigstens eine/einer in das Presbyterium berufen wurde, entscheidet das Los. Scheidet die/der nahe Angehörige mit der höheren Stimmenzahl während der Amtszeit aus dem Presbyterium oder bei den Ersatzmitgliedern aus, rückt die/der nahe Angehörige, deren/dessen Amt ruhte, entsprechend seiner Stimmenzahl in das Presbyterium oder in der Gruppe der Ersatzmitglieder nach.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Pfarrerinnen/Pfarrer derselben Kirchengemeinde untereinander, es sei denn, sie sind gemeinsam Inhaberinnen/Inhaber oder Verwalterinnen/Verwalter einer Pfarrstelle.
( 4 ) Zurückzutreten hat auch derjenige, der naher Angehöriger der Pfarrerin/des Pfarrers oder diejenige, die nahe Angehörige der Pfarrerin/des Pfarrers ist. Scheidet die Pfarrerin/der Pfarrer während der Amtszeit aus dem Presbyterium aus, rückt beim nächsten Ausscheiden einer Presbyterin/eines Presbyters die/der nahe Angehörige in das Presbyterium nach.
Zu § 32
21.
Entfällt auf mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet über die Reihenfolge das Los. Bei Stimmengleichheit ist es anstelle des Losentscheides auch zulässig, dass eine Betroffene/ein Betroffener unaufgefordert ihr/sein Amt ruhen lässt.
22.
Wer die Wahl nicht annimmt, kann auch nicht als Ersatzmitglied weiter geführt werden.
23.
Die nach § 32 Abs. 2 und 4 WO erforderlichen Feststellungen sind vom Wahlausschuss, nach der Einführung der Presbyterinnen/Presbyter vom Presbyterium zu treffen.
24.
Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind solche nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft.
#

§ 33
Wahlniederschrift

( 1 ) Die Leiterin/Der Leiter des Wahlausschusses führt über die Wahlhandlung eine Niederschrift, die insbesondere die § 15 Abs. 4 und §§ 23 bis 32 betreffenden Vorgänge hervorzuheben hat.
( 2 ) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des jeweiligen Wahlausschusses zu unterzeichnen.
Zu § 33
25.
Die Niederschrift ist zu den Wahlakten der Kirchengemeinde zu nehmen und dauernd aufzubewahren.
#

§ 34
Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Einführung der Presbyterinnen/Presbyter und der Ersatzmitglieder

( 1 ) Die Gewählten sind von ihrer Wahl schriftlich oder mündlich zu verständigen.
( 2 ) Das Ergebnis der Wahl ist binnen einer Woche nach der Wahl durch Aushang, im Gottesdienst oder auf der Homepage der Kirchengemeinde bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Nennung der Namen und Vornamen der gewählten Presbyteriumsmitglieder und der gewählten Ersatzmitglieder.
( 3 ) Wird kein Einspruch gegen die Wahl erhoben, werden die Presbyterinnen/Presbyter und die Ersatzmitglieder nach Ablauf der in § 36 Absatz 1 genannten Frist nach kirchlicher Ordnung in einem Sonntagsgottesdienst in ihr Amt eingeführt.
Zu § 34
26.
- weggefallen -
#

§ 35
Berufung von weiteren Presbyterinnen/Presbytern

( 1 ) Das gewählte Presbyterium ist nach der Einführung berechtigt, zum Amt der Presbyterin/des Presbyters wählbare Mitglieder der Kirchengemeinde zu berufen, jedoch nicht mehr als 1/5 der nach § 2 zu wählenden Presbyterinnen/Presbyter. Zusätzlich können Pfarrerinnen und Pfarrer, die der Kirchengemeinde zur Dienstleistung zugewiesen sind, in das Presbyterium berufen werden.
( 2 ) Die berufenen Presbyterinnen/Presbyter und die berufenen Ersatzmitglieder werden nach ihrer Berufung in ihr Amt eingeführt.
Zu § 35
27.
(1) Dem Presbyterium steht es frei, ob und wann es für den Rest der Amtszeit Berufungen vornehmen will.
Bei der Berufung sollen die Außenorte berücksichtigt werden, die nicht durch eine Presbyterin/einen Presbyter vertreten sind.
(2) Bruchwerte sind ab fünf Zehntel aufzurunden, im Übrigen abzurunden.
(3) Vor der Berufung ist die Zustimmung der/des zu Berufenden einzuholen.
(4) Das Datum der Berufung ist dem Landeskirchenrat mitzuteilen.
#

§ 36
Einspruch gegen die Wahl

( 1 ) Einspruch gegen die Wahl kann von wahlberechtigten Mitgliedern der Kirchengemeinde binnen einer Woche nach Ablauf der Bekanntgabefrist des § 34 Absatz 2 Satz 1 eingelegt werden.
( 2 ) Der Einspruch kann sich nur darauf stützen, dass das Wahlverfahren entgegen der Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wurde und ist nur dann begründet, wenn erhebliche Verstöße vorliegen, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Auf Mängel, die im Widerspruchsverfahren hätten geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind, kann sich ein Einspruch nicht stützen.
( 3 ) Der Einspruch kann sich richten gegen
  1. die Wahl Einzelner,
  2. die gesamte Wahl in einem Wahlbezirk oder
  3. die gesamte Wahl in der Kirchengemeinde.
( 4 ) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a und b werden die Gewählten in ihr Amt eingeführt und sind bis zur rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung der Wahl vollberechtigte Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Presbyteriums. Im Fall des Absatzes 3 Buchstabe c werden die Gewählten erst nach der rechtskräftigen Abweisung des Einspruchs in ihr Amt eingeführt. Bis dahin bleiben die bisherigen Presbyterinnen/Presbyter und Ersatzmitglieder im Amt.
Zu § 36
28.
Der Einspruch gegen die Wahl ist beim Bezirkskirchenrat einzulegen.
#

§ 37
Ungültigkeit der Wahl

( 1 ) Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist gleichzeitig festzustellen, ob
  1. die Wahl Einzelner,
  2. die gesamte Wahl in einem Wahlbezirk oder
  3. die gesamte Wahl in der Kirchengemeinde
für ungültig erklärt wird. Der Beschluss des Bezirkskirchenrates, der die Ungültigkeit der Wahl feststellt, bedarf der Bestätigung des Landeskirchenrats.
( 2 ) Ist die Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt, scheiden die Betroffenen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe a und b aus dem Presbyterium aus.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b und c im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat ein geschäftsführendes Presbyterium bestellen. Der Landeskirchenrat kann außerdem Neuwahlen anordnen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes statt zu finden haben und einen neuen Wahltermin festsetzen. Der Landeskirchenrat ist berechtigt, die einzelnen Fristen im Benehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde zu verkürzen.
( 4 ) Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe a die Beschlussfähigkeit des Presbyteriums nicht mehr gegeben, gilt Absatz 3 entsprechend.
#

§ 38
Ausscheiden von Presbyterinnen/Presbytern

( 1 ) Das Amt der gewählten oder berufenen Presbyterin/des gewählten oder berufenen Presbyters erlischt
  1. mit dem Verlust ihrer/seiner Wählbarkeit in der Kirchengemeinde,
  2. durch Verzicht,
  3. wenn das erweiterte Führungszeugnis nach § 5 Absätze 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt einen in § 5 Absatz 1 des Gesetzes genannten Eintrag enthält oder trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Wahl oder der Berufung dem Landeskirchenrat zur Einsichtnahme vorliegt.
( 2 ) Gewählte oder berufene Presbyteriumsmitglieder, die die kirchliche Ordnung grob missachten oder sich kirchenfeindlich oder die Menschenwürde verletzend äußern oder betätigen, können von ihrem Amt ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Landeskirchenrat nach Anhörung des Bezirkskirchenrats auf Antrag des Presbyteriums. Für den Antrag ist das Presbyterium nur beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Vor der Entscheidung des Landeskirchenrats ist die oder der Betroffene zu hören. Der Ausschluss bewirkt den Verlust der Wählbarkeit zur Presbyterin/zum Presbyter für die verbleibende Amtsdauer des Presbyteriums. Er wird wirksam mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Ausschließungsbeschlusses.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Ersatzmitglieder entsprechend.
Zu § 38
29.
(1) Die Presbyterin/Der Presbyter scheidet aus dem Presbyterium aus, wenn sie/er aus der Kirchengemeinde verzieht, es sei denn, sie/er lässt sich auch weiterhin nach § 7 Abs. 3 KV in ihrer/seiner bisherigen Gemeinde allgemein kirchlich versorgen.
(1a) § 38 Buchst. b gilt nicht, wenn ein Betroffener sein Amt im Falle von Nr. 21 Satz 2 unaufgefordert ruhen lässt.
(2) Der Verzicht auf das Amt der Presbyterin/des Presbyters kann formlos und ohne Angabe von Gründen erklärt werden. § 41 WO ist zu beachten.
(3) Im Zeitpunkt der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses dürfen seit dessen Erteilung nicht mehr als sechs Monate vergangen sein. Wird das Führungszeugnis statt beim Landeskirchenrat bei einem Pfarramt oder Dekanat vorgelegt, haben diese es unverzüglich dem Landeskirchenrat zuzuleiten. Das Führungszeugnis ist dem Landeskirchenrat postalisch zur Einsichtnahme zu übersenden oder persönlich dort vorzulegen. Wird das Führungszeugnis postalisch übersandt, wird es nach der Einsichtnahme unverzüglich durch den Landeskirchenrat vernichtet. Bei persönlicher Vorlage beim Landeskirchenrat kann das Führungszeugnis von der/dem Vorlegenden nach der Einsichtnahme wieder mitgenommen werden.
#

§ 39
Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Beim Ausscheiden einer gewählten Presbyterin/eines gewählten Presbyters oder bei Ungültigkeit ihrer/seiner Wahl rücken vorbehaltlich des § 32 Abs. 2 und 4 die Ersatzmitglieder des Wahlbezirks in der Reihenfolge nach, in der sie gewählt worden sind. In gleicher Reihenfolge rücken sie auch bei Verhinderung der Presbyterinnen/Presbyter für die Dauer der Verhinderung nach.
Zu § 39
30.
(1) Wer im Fall des § 39 Satz 1 WO entgegen der Reihenfolge, in der gewählt worden ist, nicht nachrücken will, kann auch nicht als Ersatzmitglied weiter geführt werden.
(2) Ein Ersatzmitglied rückt gemäß § 39 Satz 1 WO auch nach, wenn dies infolge vorangegangener Berufung zur Erreichung des Sollstands des Presbyteriums nicht erforderlich ist.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der auf sie entfallenden Stimmenzahl weder Presbyterinnen/Presbyter noch Ersatzmitglieder sind, rücken nicht als Ersatzmitglieder nach. Auf § 40 Satz 2 WO wird verwiesen.
(4)Im Fall des § 39 Satz 2 rücken die Ersatzmitglieder auch bei einer nur vorübergehenden Verhinderung der Presbyterinnen/Presbyter für die Dauer der Verhinderung nach. Tritt die Verhinderung in einer Sitzung während eines bereits begonnenen Tagesordnungspunktes ein, rücken die Ersatzmitglieder ab dem nächsten Tagesordnungspunkt nach.
#

§ 40
Vervollständigung des Presbyteriums durch Berufung

Kann ein Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht erfolgen, so soll sich das Presbyterium durch Berufung auf den Sollstand ergänzen. Das Presbyterium kann auch die Gruppe der Ersatzmitglieder durch Berufung auf den Sollstand ergänzen.
#

§ 41
Meldung der Wahlergebnisse

Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, dem Bezirkskirchenrat und dem Landeskirchenrat Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der gewählten und berufenen Presbyterinnen/Presbyter sowie der Ersatzmitglieder mitzuteilen, ebenso spätere Veränderungen im Bestand des Presbyteriums und der Ersatzmitglieder.
#

II. Wahl der Bezirkssynodalen

###

§ 42
Zusammensetzung der Bezirkssynode

( 1 ) Die Bezirkssynode besteht aus gewählten (weltlichen), berufenen und geistlichen Synodalen. Geistliche Synodale sind die Ordinierten, die die Zweite Theologische Prüfung oder eine diese ersetzende Prüfung bestanden haben und in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pfarrdienstverhältnis oder in einem Kirchenbeamtenverhältnis zur Landeskirche stehen, aktiven Dienst im Bereich der Landeskirche verrichten und den Dienstsitz (erste Tätigkeitsstätte) im Kirchenbezirk haben. Bestehen mehrere Tätigkeitsstätten, bestimmt der Landeskirchenrat, welche Tätigkeitsstätte maßgeblich ist. Der Landeskirchenrat teilt den Kirchenbezirken mit, welche Personen der jeweiligen Bezirkssynode als geistliche Synodale angehören.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für geistliche Mitglieder des Landeskirchenrats und andere Geistliche, die ein Amt im Landeskirchenrat bekleiden.
Zu § 42
31.
- weggefallen -
32.
- weggefallen -
33.
- weggefallen -
#

§ 43
Anzahl der Bezirkssynodalen

( 1 ) Die Zahl der zu wählenden Synodalen (weltliche Synodale) ist doppelt so groß wie die Zahl der geistlichen Synodalen.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde des Kirchenbezirks wählt mindestens eine Synodale oder einen Synodalen. Die darüber hinaus zu wählenden Synodalen werden von den Kirchengemeinden gemäß der Anzahl ihrer Gemeindeglieder (Hauptwohnsitze) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Gemeindeglieder (Hauptwohnsitze) im Kirchenbezirk gewählt. Der Landeskirchenrat teilt den Kirchenbezirken die Zahl der nach Satz 2 von den einzelnen Kirchengemeinden jeweils zu wählenden Synodalen mit.
( 3 ) Für die gewählten Synodalen sind Ersatzmitglieder in mindestens gleicher Zahl zu wählen.
( 4 ) Ändert sich die Zahl der geistlichen Synodalen während der Amtsperiode der Bezirkssynode, lässt dies die Zahl der weltlichen Synodalen unberührt.
Zu § 43
34.
- weggefallen -
#

§ 44
Amtsdauer der Bezirkssynode, Ersatzmitglieder

( 1 ) Die Amtsdauer der Bezirkssynode beträgt sechs Jahre; die Mitglieder der Bezirkssynode bleiben bis zur Einführung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt.
( 2 ) Für die gewählten Synodalen sind Ersatzmitglieder in mindestens gleicher Zahl zu wählen. Beim Ausscheiden einer/eines Synodalen oder bei Ungültigkeit ihrer/seiner Wahl rücken sie in der Reihenfolge nach, in der sie gewählt worden sind. In gleicher Reihenfolge sind sie auch bei vorübergehender Verhinderung der Synodalen einzuberufen.
Zu § 44
35.
- weggefallen -
36.
Die gewählten Ersatzmitglieder können bei Kirchengemeinden, die mehrere Synodale entsenden, nicht als persönliche Ersatzmitglieder einer/einem bestimmten Synodalen zugeordnet werden.
37.
Für den Fall, dass eine Ergänzung durch Ersatzmitglieder nicht mehr erfolgen kann, ist eine Nachwahl vorgesehen (§ 51 Abs. 2 WO).
#

§ 45
Wahl durch das Presbyterium

( 1 ) Die weltlichen Synodalen der Bezirkssynode werden von den Presbyterien gewählt.
( 2 ) Die Wahlen sind mittels Stimmzettel als geheime Wahl durchzuführen.
( 3 ) Es dürfen auf dem Stimmzettel so viele Namen angegeben werden, wie weltliche Synodale zu wählen sind.
( 4 ) Für die Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 32 Absatz 1 entsprechend.
Zu § 45
38.
Die/Der Vorsitzende des Presbyteriums lädt das Presbyterium zur Wahlsitzung ein.
39.
Es können getrennte Wahlgänge für die weltlichen Synodalen der Bezirkssynode und die Ersatzmitglieder durchgeführt werden.
#

§ 46
Wählbarkeit

Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind alle in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks zur Presbyterin/zum Presbyter wählbaren Mitglieder für das Amt der/des weltlichen Synodalen wählbar.
Zu § 46
40.
Das Presbyterium kann nur Synodale wählen, die in das Presbyterium der Kirchengemeinde wählbar sind (vgl. § 6 WO).
41.
Für die Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 32 Abs. 1 WO entsprechend.
42.
- weggefallen -
#

§ 47
Festsetzung und Bekanntgabe des Wahltermins

Die Kirchenregierung setzt den Termin fest, bis zu dem die Wahlen zu den Bezirkssynoden stattfinden. Der Termin ist spätestens acht Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
#

§ 48
Bekanntgabe und Meldung des Wahlergebnisses

( 1 ) Die Gewählten sind von ihrer Wahl schriftlich oder mündlich zu verständigen.
( 2 ) Das Ergebnis der Wahl ist binnen einer Woche nach der Wahl durch Aushang, im Gottesdienst oder auf der Homepage der Kirchengemeinde bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Nennung der Namen und Vornamen der gewählten Synodalen und der gewählten Ersatzmitglieder.
( 3 ) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, dem Bezirkskirchenrat und dem Landeskirchenrat Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und soweit vorhanden die E-Mailadresse der gewählten Synodalen sowie der Ersatzmitglieder mitzuteilen, ebenso spätere Veränderungen.
Zu § 48
43.
Dem Landeskirchenrat ist ebenso das Datum der Wahl mitzuteilen.
#

§ 49
Berufung von weiteren Bezirkssynodalen und Ersatzmitgliedern

( 1 ) Die gewählte Bezirkssynode kann weitere Synodale berufen. Die Zahl der berufenen Synodalen darf 1/10 der Zahl der gewählten Synodalen nicht überschreiten.
( 2 ) Berufen werden kann nur, wer wählbar ist.
( 3 ) Für diese Synodalen können persönliche Ersatzmitglieder berufen werden.
Zu § 49
44.
(1) Berufungen durch die Bezirkssynode bedürfen der Stimmenmehrheit der Anwesenden (§ 103 Abs. 1 KV).
(2) Für berufene Bezirkssynodale können persönliche Ersatzmitglieder berufen werden.
(3) Nr. 27 gilt entsprechend.
(4) Das Datum der Berufung ist dem Landeskirchenrat mitzuteilen.
#

§ 50
Einspruch gegen die Wahl der Bezirkssynodalen

( 1 ) Einspruch gegen die Wahl kann von Mitgliedern des Presbyteriums binnen einer Woche nach Ablauf der Bekanntgabefrist des § 48 Absatz 2 Satz 1 beim Bezirkskirchenrat eingelegt werden.
( 2 ) Der Einspruch kann sich nur darauf stützen, dass das Wahlverfahren entgegen der Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wurde, und ist nur dann begründet, wenn erhebliche Verstöße vorliegen, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.
( 3 ) Bis zur rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung der Wahl sind die Gewählten vollberechtigte Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Bezirkssynode.
( 4 ) Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist gleichzeitig festzustellen, ob die Wahl Einzelner oder die gesamte Wahl in der Kirchengemeinde für ungültig erklärt wird. Der Beschluss des Bezirkskirchenrates, der die Ungültigkeit der Wahl feststellt, bedarf der Bestätigung des Landeskirchenrats.
( 5 ) Ist die Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt, scheiden die Betroffenen aus der Bezirkssynode aus. Neuwahlen haben unverzüglich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes stattzufinden. Der Landeskirchenrat ist berechtigt, die einzelnen Fristen im Benehmen mit dem betroffenen Kirchenbezirk zu verkürzen.
Zu § 50
45.
- weggefallen -
#

§ 51
Ausscheiden von gewählten oder berufenen Bezirkssynodalen, Nachwahlen

( 1 ) Das Amt der/des gewählten oder berufenen Synodalen erlischt, wenn sie/er
  1. auf das Amt verzichtet,
  2. die Wählbarkeit verliert,
  3. keinen Wohnsitz mehr in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks hat,
  4. das erweiterte Führungszeugnis nach § 5 Absätze 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Wahl oder der Berufung dem Landeskirchenrat zur Einsichtnahme vorlegt oder es einen in § 5 Absatz 1 des Gesetzes genannten Eintrag enthält.
( 2 ) Nachwahlen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. Der Bezirkskirchenrat setzt den Termin fest, bis zu welchem die Nachwahlen erfolgt sein müssen. Er kann die vorgeschriebenen Fristen abkürzen.
Zu § 51
46.
Nr. 29 und Nr. 30 Abs. 1 gelten entsprechend.
47.
Eine Nachwahl ist erforderlich, wenn eine Kirchengemeinde nicht mehr mit der vollen Anzahl ihrer Synodalen in der Bezirkssynode vertreten ist und keine Ersatzmitglieder nachrücken können. Im Falle einer Nachwahl sind auch die Ersatzmitglieder nachzuwählen. In einer Nachwahl werden die Synodalen lediglich für die Dauer der restlichen Amtsperiode der Bezirkssynode gewählt.
#

§ 52
Ausscheiden von geistlichen Bezirkssynodalen

Das Amt eines geistlichen Mitglieds der Bezirkssynode erlischt,
  1. wenn es eine Stelle außerhalb des Kirchenbezirks erhält,
  2. wenn es aus dem Dienst der Pfälzischen Landeskirche ausscheidet,
  3. mit dem Eintritt in den Ruhestand,
  4. mit dem Verlust der Rechte des geistlichen Standes,
  5. - aufgehoben -
  6. mit Beginn der Freistellung nach dem Blockmodell der Altersteilzeit.
#

III. Wahl der Landessynodalen

###

§ 53
Zusammensetzung der Landessynode

Die Landessynode besteht aus gewählten und berufenen weltlichen und geistlichen Mitgliedern.
#

§ 54
Anzahl der Landessynodalen

In den drei Kirchenbezirken mit der größten Gemeindegliederzahl werden jeweils drei weltliche und zwei geistliche Mitglieder,
in den vier Kirchenbezirken mit der nächst niedrigeren Gemeindegliederzahl werden jeweils drei weltliche Mitglieder und ein geistliches Mitglied,
in den fünf Kirchenbezirken mit der geringsten Gemeindegliederzahl werden jeweils ein weltliches und ein geistliches Mitglied
und in den weiteren Kirchenbezirken werden jeweils zwei weltliche Mitglieder und ein geistliches Mitglied zu Landessynodalen gewählt.
Zu § 54
48.
Auf § 61 WO sowie auf Nr. 1 wird hingewiesen. Spätere Veränderungen bleiben unberücksichtigt.
#

§ 55
Amtsdauer, Ersatzmitglieder

( 1 ) Die Amtsdauer der Landessynode beträgt sechs Jahre; die Mitglieder der Landessynode bleiben bis zur Einführung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt.
( 2 ) Für jede Synodale/jeden Synodalen sind zwei persönliche Ersatzmitglieder zu wählen.
Zu § 55
49.
Die Amtsperiode beginnt, wenn die neuen Mitglieder der Landessynode gewählt sind. Nachgewählte Landessynodale werden lediglich für die Dauer der restlichen Wahlperiode gewählt.
#

§ 56
Wahl durch die Bezirkssynoden

Die weltlichen und geistlichen Synodalen werden von den Bezirkssynoden gewählt.
#

§ 57
Wählbarkeit weltlicher Synodaler

Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann jede zur Bezirkssynodalen Wählbare/jeder zum Bezirkssynodalen Wählbare als weltliche Synodale/weltlicher Synodaler gewählt werden.
Zu § 57
50.
Die Bezirkssynoden können nur solche Synodale wählen, die in ihrem jeweiligen Kirchenbezirk zu Bezirkssynodalen wählbar sind.
#

§ 58
Wählbarkeit geistlicher Synodaler

Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind als geistliche Synodale die Personen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 in dem Kirchenbezirk wählbar, in dem sie ihren Dienstsitz haben.
#

§ 58 a
Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar zur/zum Synodalen sind die kirchlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die beim Landeskirchenrat entgeltlich tätig sind.
#

§ 59
Festsetzung von Terminen und Fristen

( 1 ) Die Kirchenregierung setzt den Termin fest, an dem die Wahl der Landessynodalen stattfindet. Der Termin ist dem Bezirkskirchenrat spätestens zwei Monate zuvor bekannt zu geben.
( 2 ) Die Kirchenregierung setzt auch Termine und Fristen fest, innerhalb derer die einzelnen Wahlmaßnahmen stattzufinden haben (Bildung eines Wahlausschusses, Feststellung der Zahl der zu wählenden weltlichen und geistlichen Synodalen, Wahlvorschlagsfrist).
Zu § 59
51.
Nach Bekanntgabe des Wahltermins an den Bezirkskirchenrat informiert dieser unverzüglich die Bezirkssynode (§ 62 WO).
#

§ 60
Wahlausschuss

Die Bezirkssynode bildet bei der ersten Sitzung einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Wahlausschuss wählt ein Ausschussmitglied zur Leiterin/zum Leiter des Wahlausschusses.
Zu § 60
52.
Aufgabe des Wahlausschusses ist es, das Wahlverfahren zu organisieren und Wahlvorschläge entgegenzunehmen.
#

§ 61
Feststellung der Anzahl der zu wählenden Synodalen

Der Bezirkskirchenrat stellt die Zahl der zu wählenden weltlichen und geistlichen Synodalen und ihrer Ersatzmitglieder fest. Die Feststellung bedarf der Bestätigung des Landeskirchenrats.
Zu § 61
53.
Auf Nr. 1 wird hingewiesen.
#

§ 62
Mitteilung des Wahltermins

Der Bezirkskirchenrat teilt der Bezirkssynode den Wahltermin mit.
#

§ 63
Wahlvorschläge

( 1 ) Jedes Mitglied der Bezirkssynode ist berechtigt, jeweils spätestens bis zum Beginn der einzelnen Wahlen gemäß § 64 beim Wahlausschuss mündlich oder schriftlich Wahlvorschläge einzureichen.
( 2 ) Innerhalb der von der Kirchenregierung festgesetzten Wahlvorschlagsfrist eingereichte Wahlvorschläge teilt der Wahlausschuss den Mitgliedern der Bezirkssynode vor der Wahlsitzung mit.
( 3 ) Schriftliche Wahlvorschläge müssen von der/dem Vorschlagenden unter Angabe ihrer/seiner Anschrift unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag wird unter dem Namen der/des Erstunterzeichneten geführt. Dem Wahlvorschlag ist die Erklärung der Vorgeschlagenen beizufügen, dass sie zur Übernahme des Amtes und zur Verpflichtung nach den gesetzlichen Bestimmungen bereit sind.
Zu § 63
54.
- weggefallen -
#

§ 64
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die weltlichen Synodalen, die ersten und die zweiten Ersatzmitglieder der weltlichen Synodalen, die geistlichen Synodalen und die ersten und die zweiten Ersatzmitglieder der geistlichen Synodalen sind in dieser Reihenfolge jeweils getrennt zu wählen.
( 2 ) Die Wahlen sind mittels Stimmzettel als geheime Wahlen durchzuführen. Es dürfen auf dem Stimmzettel so viele Namen angegeben werden, wie bei der jeweiligen Wahl Synodale oder Ersatzmitglieder zu wählen sind.
( 3 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.
( 4 ) Ergibt sich die nach Absatz 3 erforderliche Mehrheit nicht für alle bei der jeweiligen Wahl zu Wählenden, erfolgt mit den verbleibenden Kandidierenden ein zweiter Wahlgang. Haben auch nach dem zweiten Wahlgang noch nicht alle zu Wählenden die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, in welchem die Kandidierenden gewählt sind, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Bezirkssynode zu ziehen ist.
( 5 ) Die Bezirkssynode kann mit Stimmenmehrheit der Anwesenden beschließen, dass bei den Wahlen der ersten und zweiten persönlichen Ersatzmitglieder bereits ab dem ersten Wahlgang die Kandidierenden gewählt sind, die die meisten Stimmen erhalten haben.
( 6 ) Der Wahlausschuss teilt dem Landeskirchenrat noch am Wahltag Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und soweit vorhanden die E-Mailadresse der gewählten Synodalen sowie der Ersatzmitglieder mit.
( 7 ) Das Ergebnis der Wahl ist binnen drei Tagen nach der Wahl durch den Landeskirchenrat auf der Homepage der Landeskirche bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Nennung der Namen und Vornamen der gewählten Synodalen und der gewählten Ersatzmitglieder.
( 8 ) Über die Wahlhandlung erstellt der Wahlausschuss eine Niederschrift, welche dem Landeskirchenrat binnen einer Woche nach der Wahl zuzuleiten ist.
Zu § 64
55.
Die Bezirkssynode kann mit Stimmenmehrheit der Anwesenden beschließen, dass die ersten und zweiten Ersatzmitglieder der weltlichen und geistlichen Synodalen jeweils getrennt in Gruppenwahl gewählt werden. Gewählt sind in der jeweiligen Gruppe die Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben. Über die Zuordnung der Ersatzmitglieder zu den Synodalen entscheidet die Bezirkssynode, der Bezirkskirchenrat oder das Los.
56.
Die Niederschrift über die Wahlhandlung ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
#

§ 65
Berufung von weiteren Synodalen

( 1 ) Die gewählte Landessynode kann wählbare Mitglieder der Pfälzischen Landeskirche in die Landessynode berufen. Die Zahl der berufenen Synodalen darf 1/10 der Zahl der gewählten Synodalen nicht überschreiten. Jeweils die Hälfte der Berufenen dürfen Geistliche sein. Ungeachtet der Sätze 2 und 3 können bis zu zwei Vertreterinnen/Vertreter der Jugend zu Synodalen berufen werden.
( 2 ) Berufen werden kann auch, wer nach § 58 a nicht zur Synodalen/zum Synodalen wählbar ist.
( 3 ) Für diese Synodale können persönliche Ersatzmitglieder berufen werden.
Zu § 65
57.
Ein Bruchwert ist bei der Berechnung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WO ab fünf Zehntel aufzurunden, im Übrigen abzurunden.
#

§ 66
Einspruch gegen die Wahl der Synodalen

( 1 ) Einspruch gegen die Wahl kann von den Mitgliedern der Bezirkssynoden binnen einer Woche nach Ablauf der Bekanntgabefrist des § 64 Absatz 7 beim Landeskirchenrat eingelegt werden.
( 2 ) Der Einspruch kann sich nur darauf stützen, dass das Wahlverfahren entgegen der Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wurde und ist nur dann begründet, wenn erhebliche Verstöße vorliegen, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.
( 3 ) Bis zur rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung der Wahl sind die Gewählten vollberechtigte Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Landessynode.
( 4 ) Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist gleichzeitig festzustellen, ob die Wahl Einzelner, die Wahl einzelner Bezirkssynoden oder die gesamte Wahl für ungültig erklärt wird.
( 5 ) Ist die Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt, scheiden die Betroffenen aus der Landessynode aus. Neuwahlen haben unverzüglich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes stattzufinden. Der Landeskirchenrat ist berechtigt, die einzelnen Fristen im Benehmen mit den betroffenen Kirchenbezirken zu verkürzen.
Zu § 66
58.
Nr. 18 gilt entsprechend.
59.
Der Landeskirchenrat unterrichtet das Präsidium der noch amtierenden Synode von der vollzogenen Neuwahl.
#

§ 67
Ausscheiden von gewählten oder berufenen Landessynodalen

Das Amt der/des Synodalen erlischt
  1. durch Verzicht,
  2. durch Verlust ihrer/seiner Wählbarkeit im Bereich der Landeskirche,
  3. wenn das erweiterte Führungszeugnis nach § 5 Absätze 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt einen in § 5 Absatz 1 des Gesetzes genannten Eintrag enthält oder trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Wahl oder der Berufung dem Landeskirchenrat zur Einsichtnahme vorliegt.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die/der Synodale berufen ist und sich der Verlust ihrer/seiner Wählbarkeit aus § 58 a ergibt.
Zu § 67
60.
(1) Die/Der Landessynodale verliert ihr/sein Amt nicht, wenn sie/er ihren/seinen Wohnsitz aus dem Kirchenbezirk verlegt, in dem sie/er gewählt wurde. Dies gilt auch, wenn die/der Landessynodale ihren/seinen Wohnsitz aus dem Gebiet der Landeskirche verlegt, die Mitgliedschaft in der bisherigen Kirchengemeinde jedoch fortsetzt.
(2) Nr. 29 Absatz 3 gilt entsprechend.
#

§ 68
Ausscheiden von geistlichen Landessynodalen

Das Amt einer/eines geistlichen Synodalen erlischt,
  1. wenn sie/er aus dem unmittelbaren oder mittelbaren Dienst der Landeskirche ausscheidet,
  2. mit dem Eintritt in den Ruhestand,
  3. mit dem Verlust der Rechte des geistlichen Standes,
  4. mit dem Verlust der Mitgliedschaft der Pfälzischen Landeskirche,
  5. mit dem Beginn der Freistellung nach dem Blockmodell der Altersteilzeit.
Zu § 68
61.
Nr. 60 Absatz 1 gilt entsprechend.
#

§ 69
Nachrückung von Ersatzmitgliedern, Nachwahlen

( 1 ) An die Stelle einer/eines Ausgeschiedenen oder Nachgerückten tritt das persönliche Ersatzmitglied in der Reihenfolge ihrer/seiner Wahl.
( 2 ) Nachwahlen sind entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. Den Termin für die Nachwahlen setzt der Bezirkskirchenrat fest. Er kann die vorgeschriebenen Fristen abkürzen.
Zu § 69
62.
Für das gewählte Mitglied der Landessynode tritt bei dessen Ausscheiden das erste persönliche Ersatzmitglied ein, erst nach dieser/diesem das zweite persönliche Ersatzmitglied.
63.
(1) Erlischt das Amt einer/eines Landessynodalen nach §§ 67, 68 WO, so sind Nachwahlen durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn einer der genannten Tatbestände in der Person eines Ersatzmitglieds eintritt.
(2) Ebenso sind Nachwahlen durchzuführen, wenn ein Mitglied der Landessynode oder eines der Ersatzmitglieder verstirbt.
#

IV. Wahlprüfung

###

§ 70
Wahlprüfung

( 1 ) Ergeben sich konkrete Zweifel daran, dass eine in diesem Gesetz geregelte Wahl nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt worden ist, führt der Landeskirchenrat von Amts wegen eine Wahlprüfung durch.
( 2 ) Eine Wahlprüfung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Wahlniederschriften beim Landeskirchenrat zu erfolgen.
( 3 ) Werden im Wahlprüfverfahren erhebliche Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, kann der Landeskirchenrat die Wahl für ungültig erklären. Die §§ 37, 50 Absatz 4 und 5, 66 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
####

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

###

§ 71
Geschlechtergerechtigkeit

Bei kirchlichen Wahlen soll bei der Aufstellung der Kandidierenden auf Geschlechtergerechtigkeit geachtet werden.
#

§ 72
Übergangsbestimmungen

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen kirchlichen Gremien finden die Regelungen dieses Gesetzes erst mit ihren regulären Neuwahlen Anwendung.
Zu § 72
64.
§ 72 WO gilt für die Regelungen der Verordnung zur Durchführung der Wahlordnung entsprechend.
#

§ 73
Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt die Kirchenregierung.
###